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Anmerkungen zu § 571 ZPO

§ 571 Abs.4 Satz 1 ZPO wurde aufgehoben
durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07
(Art.4 Nr.4, BGBl.2007  S.358, 365, in Kraft seit 01.06.07).

§ 571 Abs.4 ZPO hatte bis zum 31.05.07 folgenden Wortlaut:
Die Beteiligten können sich im Beschwerdeverfahren auch durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs.3).



Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen