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Anmerkungen zu § 571 ZPO
§ 571 Abs.4 Satz 1 ZPO wurde aufgehoben
durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung
der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07
(Art.4 Nr.4, BGBl. I
2007
S.358, 365,
in Kraft seit 01.06.07).
§ 571 Abs.4 ZPO hatte bis zum 31.05.07 folgenden Wortlaut:
Die Beteiligten können sich im Beschwerdeverfahren auch
durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen.
Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann
diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden,
wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle
eingelegt werden darf (§ 569 Abs.3).
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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