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zurück (§§ 511ff)
ZPO |
§ 542 |
Übersicht |
Statthaftigkeit der Revision |
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Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen
Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
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Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung
oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung
im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
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ZPO |
§ 543 |
Übersicht |
Zulassungsrevision
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Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.
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ZPO |
§ 544 |
Übersicht |
Nichtzulassungsbeschwerde
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Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt
der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des
in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der
Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen.
Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils,
gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
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Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger
Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten
nach der Verkündung des Urteils zu begründen.
§ 551 Abs.2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543
Abs.2) dargelegt werden.
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Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers
Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.
Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung
kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der
Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn
der Beschwerde stattgegeben wird.
Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
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Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
§ 719 Abs.2 und 3
ist entsprechend anzuwenden.
Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil
rechtskräftig.
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Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben,
so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt.
In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
als Einlegung der Revision.
Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
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ZPO § 544 Absatz 7
--> in Kraft seit  01.01.05 |
Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann
das Revisionsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde
stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverweisen.
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ZPO |
§ 545 |
Übersicht |
Revisionsgründe |
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Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die
Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer
Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den
Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
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Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten
Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
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ZPO |
§ 546 |
Übersicht |
Begriff der Rechtsverletzung |
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Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht
richtig angewendet worden ist.
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ZPO |
§ 547 |
Übersicht |
absolute Revisionsgründe |
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Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts
beruhend anzusehen:
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig
besetzt war;
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von
der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war,
sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs
ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich
er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das
Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der
Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung
ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt sind;
6. wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes
nicht mit Gründen versehen ist.
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ZPO |
§ 548 |
Übersicht |
Revisionsfrist |
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Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt
einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger
Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten
nach der Verkündung.
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ZPO |
§ 549 |
Übersicht |
Revisionseinlegung |
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Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei
dem Revisionsgericht eingelegt.
Die Revisionsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils gegen das die Revision gerichtet wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil die Revision eingelegt werde.
§ 544 Abs.6 Satz 2 bleibt unberührt.
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Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden
Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
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ZPO |
§ 550 |
Übersicht |
Zustellung der Revisionsschrift |
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Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift
des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach
§ 544 Abs.1 Satz 4
geschehen ist.
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Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
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ZPO |
§ 551 |
Übersicht |
Revisionsbegründung
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Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
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Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits
in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei
dem Revisionsgericht einzureichen.
Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate.
Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung.
§ 544 Abs.6 Satz 3 bleibt unberührt.
Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden,
wenn der Gegner einwilligt.
Ohne Einwilligung kann die Frist bis zu zwei Monate verlängert werden,
wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die
Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger
erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb
dieses Zeitraums Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen
Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist
um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten
verlängern.
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Die Revisionsbegründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen
Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich
die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz
in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der
Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision aufgrund einer Nichtzulasssungsbeschwerde
zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision
auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug
genommen werden.
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§ 549 Abs.2 und § 550 Abs.2
sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
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ZPO |
§ 552 |
Übersicht |
Zulässigkeitsprüfung |
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Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die
Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form
und Frist eingelegt und begründet ist.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision
als unzulässig zu verwerfen.
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Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
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ZPO |
§ 552a |
Übersicht |
Zurückweisungsbeschluss
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision
durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt
ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
§ 522 Abs.2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
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ZPO |
§ 553 |
Übersicht |
(Terminsbestimmung; Einlassungsfrist) |
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Wird nicht durch Beschluss die Revision als unzulässig
verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen,
so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung
zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.
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Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung
des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss,
ist § 274
Abs.3 entsprechend anzuwenden.
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ZPO |
§ 554 |
Übersicht |
Anschlussrevision |
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Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen.
Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der
Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.
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Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revsionsbeklagte auf die
Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen ist oder die Revision
nicht zugelassen worden ist.
Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung
der Revsionsbegründung zu erklären.
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Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden.
§ 549 Abs.1 Satz 2 und Abs.2
und die §§ 550 und
551 Abs.3 gelten entsprechend.
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Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen,
verworfen oder durch Beschluss als unzulässig verworfen wird.
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ZPO |
§ 555 |
Übersicht |
allgemeine Verfahrensgrundsätze |
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Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das
Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses
Abschnitts ergeben.
Einer Güteverhandlung
bedarf es nicht.
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ZPO |
§ 556 |
Übersicht |
Verlust des Rügerechts |
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Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz
betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr
gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits
in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des
§ 295
verloren hat.
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ZPO |
§ 557 |
Übersicht |
Umfang der Revisionsprüfung |
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Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von
den Parteien gestellten Anträge.
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Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen
Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie
nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
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Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe
nicht gebunden.
Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen
sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel
nach den §§ 551 und 554
Abs.3 gerügt worden sind.
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ZPO |
§ 558 |
Übersicht |
vorläufige Vollstreckbarkeit |
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Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar
erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es durch die
Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem
Revisionsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar
zu erklären.
Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist
zulässig.
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ZPO |
§ 559 |
Übersicht |
beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen |
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Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur
dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil
oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.
Außerdem können nur die im § 551
Abs.3 Nr.2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen
berücksichtigt werden.
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Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche
Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für
das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in bezug auf die Feststellung
ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
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ZPO |
§ 560 |
Übersicht |
nicht revisible Gesetze |
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Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und
den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach
§ 545 nicht gestützt werden kann,
ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
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ZPO |
§ 561 |
Übersicht |
Revisionszurückweisung |
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Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung,
stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich
als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
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ZPO |
§ 562 |
Übersicht |
Aufhebung des angefochtenen Urteils |
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Insoweit die Revision für begründet erachtet wird,
ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
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Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens
aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben,
als es durch den Mangel betroffen wird.
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ZPO |
§ 563 |
Übersicht |
Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung |
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Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisung kann an einen anderen
Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
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Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung
zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
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Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung
bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis
erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif
ist.
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Kommt in den Fällen des Absatzes 3 die in der Sache selbst
zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen,
auf deren Verletzung die Revision nach § 545
nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
werden. | |
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ZPO |
§ 564 |
Übersicht |
keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln |
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Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das
Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für
durchgreifend erachtet.
Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
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ZPO |
§ 565 |
Übersicht |
anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens |
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Die für die Berufung geltenden Vorschriften
über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile,
über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme,
über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über
die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten
sind auf die Revision entsprechend anzuwenden.
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ZPO |
§ 566 |
Übersicht |
Sprungrevision |
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Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen,
findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar
die Revision (Sprungrevision) statt, wenn
1. der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und
2. das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung
der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.
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Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift)
bei dem Revisionsgericht zu beantragen.
Die §§ 548 - 550 gelten entsprechend.
In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung
der Sprungrevision (Abatz 4) dargelegt werden.
Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist
dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch
von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen
gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.
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Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils.
§ 719 Abs.2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden.
Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist,
unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten
Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.
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Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens
gestützt werden.
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Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag
auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss.
Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.
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Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt,
so wird das Urteil rechtskräftig.
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Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren
fortgesetzt.
In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung
als Einlegung der Revision.
Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
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Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision
geltenden Bestimmungen.
§ 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt.
Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts
Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung,
die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegen hat,
auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
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