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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 511ff)

§§ 542 ff: Revision


ZPO § 542 Übersicht

Statthaftigkeit der Revision
 
 
ZPO § 542 Absatz 1


Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
 
 
 
ZPO § 542 Absatz 2


Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
 
 

 


ZPO § 543 Übersicht

Zulassungsrevision
-->  Urteile zu § 543      
 
ZPO § 543 Absatz 1


Die Revision findet nur statt, wenn sie

1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder

2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung

zugelassen hat.
 
 
 
ZPO § 543 Absatz 2


Die Revision ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.
 
 

 


ZPO § 544 Übersicht

Nichtzulassungsbeschwerde

       § 544 Abs.7 neu seit  01.01.05 
-->  Urteile zu § 544      
      beachte bis 31.12.2011: § 26 EGZPO (Nr.8+9)
 
ZPO § 544 Absatz 1


Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen.

Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
 
 
 
ZPO § 544 Absatz 2


Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen.

§ 551 Abs.2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs.2) dargelegt werden.
 
 
 
ZPO § 544 Absatz 3


Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
 
 
 
ZPO § 544 Absatz 4


Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.

Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird.

Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
 
 
 
ZPO § 544 Absatz 5


Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

§ 719 Abs.2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
 
 
 
ZPO § 544 Absatz 6


Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt.

In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision.

Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
 
 
 
ZPO § 544 Absatz 7
--> in Kraft seit  01.01.05


Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
 
 

 


ZPO § 545 Übersicht

Revisionsgründe
 
 
ZPO § 545 Absatz 1


Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
 
 
 
ZPO § 545 Absatz 2


Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
 

 


ZPO § 546 Übersicht

Begriff der Rechtsverletzung
 
 
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
 
 

 


ZPO § 547 Übersicht

absolute Revisionsgründe
 
 
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen:

1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;

2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;

3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;

4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;

5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;

6. wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
 
 

 


ZPO § 548 Übersicht

Revisionsfrist
 
 
Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
 
 

 


ZPO § 549 Übersicht

Revisionseinlegung
 
 
ZPO § 549 Absatz 1


Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt.

Die Revisionsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils gegen das die Revision gerichtet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil die Revision eingelegt werde.

§ 544 Abs.6 Satz 2 bleibt unberührt.
 
 
 
ZPO § 549 Absatz 2


Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 550 Übersicht

Zustellung der Revisionsschrift
 
 
ZPO § 550 Absatz 1


Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Abs.1 Satz 4 geschehen ist.
 
 
 
ZPO § 550 Absatz 2


Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
 
 

 


ZPO § 551 Übersicht

Revisionsbegründung

       § 551 Abs.2 Satz 6 a.E. in Kraft seit  01.09.04 
       -->  Gesetzesbegründung
 
ZPO § 551 Absatz 1


Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
 
 
 
ZPO § 551 Absatz 2


Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen.

Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate.

Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

§ 544 Abs.6 Satz 3 bleibt unberührt.

Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt.

Ohne Einwilligung kann die Frist bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieses Zeitraums Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
 
 
 
ZPO § 551 Absatz 3


Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);

2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Ist die Revision aufgrund einer Nichtzulasssungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.
 
 
 
ZPO § 551 Absatz 4


§ 549 Abs.2 und § 550 Abs.2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 552 Übersicht

Zulässigkeitsprüfung
 
 
ZPO § 552 Absatz 1


Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist.

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
 
 
 
ZPO § 552 Absatz 2


Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
 
 

 


ZPO § 552a Übersicht

Zurückweisungsbeschluss

       § 552a in Kraft seit  01.09.04 
 
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

§ 522 Abs.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
 
 

 


ZPO § 553 Übersicht

(Terminsbestimmung; Einlassungsfrist)
 
 
ZPO § 553 Absatz 1


Wird nicht durch Beschluss die Revision als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.
 
 
 
ZPO § 553 Absatz 2


Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs.3 entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 554 Übersicht

Anschlussrevision
 
 
ZPO § 554 Absatz 1


Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen.

Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.
 
 
 
ZPO § 554 Absatz 2


Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revsionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen ist oder die Revision nicht zugelassen worden ist.

Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revsionsbegründung zu erklären.
 
 
 
ZPO § 554 Absatz 3


Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden.

§ 549 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 und die §§ 550 und 551 Abs.3 gelten entsprechend.
 
 
 
ZPO § 554 Absatz 4


Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss als unzulässig verworfen wird.
 
 

 


ZPO § 555 Übersicht

allgemeine Verfahrensgrundsätze
 
 
ZPO § 555 Absatz 1


Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben.

Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
 
 
 
ZPO § 555 Absatz 1


Die Vorschriften der §§ 348 - 350 sind nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 556 Übersicht

Verlust des Rügerechts
 
 
Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
 
 

 


ZPO § 557 Übersicht

Umfang der Revisionsprüfung
 
 
ZPO § 557 Absatz 1


Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
 
 
 
ZPO § 557 Absatz 2


Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
 
 
 
ZPO § 557 Absatz 3


Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs.3 gerügt worden sind.
 
 

 


ZPO § 558 Übersicht

vorläufige Vollstreckbarkeit
 
 
Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es durch die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Revisionsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulässig.
 
 

 


ZPO § 559 Übersicht

beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
 
 
ZPO § 559 Absatz 1


Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.

Außerdem können nur die im § 551 Abs.3 Nr.2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
 
 
 
ZPO § 559 Absatz 2


Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
 
 

 


ZPO § 560 Übersicht

nicht revisible Gesetze
 
 
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
 
 

 


ZPO § 561 Übersicht

Revisionszurückweisung
 
 
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
 
 

 


ZPO § 562 Übersicht

Aufhebung des angefochtenen Urteils
 
 
ZPO § 562 Absatz 1


Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
 
 
 
ZPO § 562 Absatz 2


Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.
 
 

 


ZPO § 563 Übersicht

   Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung   
 
 
ZPO § 563 Absatz 1


Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
 
 
 
ZPO § 563 Absatz 2


Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
 
 
 
ZPO § 563 Absatz 3


Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
 
 
 
ZPO § 563 Absatz 4


Kommt in den Fällen des Absatzes 3 die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
 
 

 


ZPO § 564 Übersicht

keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
 
 
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet.

Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
 
 

 


ZPO § 565 Übersicht

anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens
 
 
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 566 Übersicht

Sprungrevision
 
 
ZPO § 566 Absatz 1


Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn

1. der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und

2. das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.
 
 
 
ZPO § 566 Absatz 2


Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen.

Die §§ 548 - 550 gelten entsprechend.

In dem Antrag müssen die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision (Abatz 4) dargelegt werden.

Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.
 
 
 
ZPO § 566 Absatz 3


Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft des Urteils.

§ 719 Abs.2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.
 
 
 
ZPO § 566 Absatz 4


Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt werden.
 
 
 
ZPO § 566 Absatz 5


Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision durch Beschluss.

Der Beschluss ist den Parteien zuzustellen.
 
 
 
ZPO § 566 Absatz 6


Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das Urteil rechtskräftig.
 
 
 
ZPO § 566 Absatz 7


Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt.

In diesem Fall gilt der form- und fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision.

Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
 
 
 
ZPO § 566 Absatz 8


Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen.

§ 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt.

Wird gegen die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegen hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
 
 
 
 

weiter (§§ 567ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen