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zurück (§§ 495ff)
ZPO |
§ 511 |
Übersicht |
Statthaftigkeit der Berufung
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Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen
Endurteile statt.
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Die Berufung ist nur zulässig, wenn
1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
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Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr.1 glaubhaft
zu machen; zur Versicherung an Eides Statt
darf er nicht zugelassen werden.
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Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
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ZPO |
§ 512 |
Übersicht |
Vorentscheidungen im ersten Rechtszug |
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Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen
Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie
nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit
der sofortigen Beschwerde
anfechtbar sind.
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ZPO |
§ 513 |
Übersicht |
Berufungsgründe |
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Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer
Rechtsverletzung (§ 546) beruht
oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen
eine andere Entscheidung rechtfertigen
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Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten
Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
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ZPO |
§ 514 |
Übersicht |
Versäumnisurteile |
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Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist,
mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.
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Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist,
unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf
gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht
vorgelegen habe.
§ 511 Abs.2 ist nicht anzuwenden.
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ZPO |
§ 515 |
Übersicht |
Verzicht auf Berufung |
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Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig,
dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
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ZPO |
§ 516 |
Übersicht |
Zurücknahme der Berufung |
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Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung
des Berufungsurteils zurücknehmen.
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Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären.
Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt
wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
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Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels
und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel
entstandenen Kosten zu tragen.
Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
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ZPO |
§ 517 |
Übersicht |
Berufungsfrist |
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Die Berufungsfrist beträgt einen Monat;
sie ist eine Notfrist
und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten
nach der Verkündung.
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ZPO |
§ 518 |
Übersicht |
Berufungsfrist bei Urteilsergänzung |
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Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine
nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der
nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch
für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem.
Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt,
so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
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ZPO |
§ 519 |
Übersicht |
Berufungsschrift |
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Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift
bei dem Berufungsgericht eingelegt.
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Die Berufungsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet
wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt
werde.
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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden
Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
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ZPO |
§ 520 |
Übersicht |
Berufungsbegründung |
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Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
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Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate
und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung.
Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden,
wenn der Gegner einwilligt.
Ohne Einwilligung kann die Frist bis zu einem Monat verlängert werden,
wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die
Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger
erhebliche Gründe darlegt.
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Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift
enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen.
Die Berufungsbegründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird
und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden
(Berufungsanträge);
2. die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung
und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3. die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit
oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen
Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4. die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der
Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach
§ 531 Abs.2 zuzulassen sind.
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Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
1. die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden
Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung
abhängt;
2. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch
den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
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Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze
sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
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ZPO |
§ 521 |
Übersicht |
Zustellung der Berufungsschrift und -begründung |
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Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der
Gegenpartei zuzustellen.
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Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur
schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist
zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen.
§ 277 gilt entsprechend.
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ZPO |
§ 522 |
Übersicht |
Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss |
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Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die
Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form
und Frist eingelegt und begründet ist.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung
als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
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Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss
unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass
1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte
Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen
und dem Berufungsführer binner einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für
die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2
enthalten sind.
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Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht anfechtbar.
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ZPO |
§ 523 |
Übersicht |
Terminsbestimmung |
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Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss als unzulässig
verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht
über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter.
Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung
zu bestimmen.
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Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des
Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist
§ 274
Abs.3 entsprechend anzuwenden.
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ZPO |
§ 524 |
Übersicht |
Anschlussberufung
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Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen.
Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift
bei dem Berufungsgericht.
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Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die
Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.
Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist
zur Berufungserwiderung.
Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig
fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
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Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden.
Die Vorschriften des § 519 Abs.2, 4 und des
§ 520 Abs.3 sowie des
§ 521 gelten entsprechend.
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Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung
zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen
wird.
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ZPO |
§ 525 |
Übersicht |
allgemeine Verfahrensgrundsätze |
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Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für
das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den
Vorschriften dieses Abschnitts ergeben.
Einer Güteverhandlung
bedarf es nicht.
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ZPO |
§ 526 |
Übersicht |
entscheidender Richter |
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Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder
als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
1. die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,
2. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist,
3. die Rechtssacher keine grundsätzliche Bedeutung hat und
4. nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist,
es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil
ergangen ist.
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Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur
Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
ergeben oder
2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die
Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.1 vorliegen.
Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien
durch Beschluss.
Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter
ist ausgeschlossen.
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Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage
oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt
werden.
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In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter
nur der Vorsitzende sein.
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ZPO |
§ 527 |
Übersicht |
vorbereitender Richter
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Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen,
kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter
zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen.
In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der Vorsitzende;
außerhalb der mündlichen Verhandlung
bedarf es einer Zuweisung nicht.
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Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, dass sie
in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
erledigt werden kann.
Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies
zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht
wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das
Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren
Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß
zu würdigen vermag.
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Der Einzelrichter entscheidet
1. über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 - 99
des Gerichtsverfassungsgesetzes;
2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den
geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
3. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
4. über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sofern nicht
das Berufungsgericht gleichzeitig mit der Hauptsache
hierüber entscheidet;
5. über den Wert des Streitgegenstandes;
6. über Kosten, Gebühren und Auslagen.
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Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter
auch im Übrigen entscheiden.
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ZPO |
§ 528 |
Übersicht |
Bindung an Berufungsanträge |
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Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen
nur die Berufungsanträge.
Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert
werden, als eine Abänderung beantragt ist.
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ZPO |
§ 529 |
Übersicht |
Prüfungsumfang des Berufungsgerichts |
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Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde
zu legen:
1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht
konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine
erneute Feststellung gebieten;
2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
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Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist,
wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520
Abs.3 geltend gemacht worden ist.
Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe
nicht gebunden.
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ZPO |
§ 530 |
Übersicht |
verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel |
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Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen
§ 520 oder
§ 521 Abs.2
nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs.1 und 4 entsprechend.
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ZPO |
§ 531 |
Übersicht |
zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel |
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Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu
Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
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Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges
erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden
oder
3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer
Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen,
aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und
Verteidigungsmittel ergibt.
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ZPO |
§ 532 |
Übersicht |
Rügen der Unzulässigkeit der Klage |
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Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage
betreffen und die entgegen § 520
oder § 521 Abs.2 nicht
rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die
Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die
Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im
ersten Rechtszug hätte vorbringen können.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts
glaubhaft zu machen.
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ZPO |
§ 533 |
Übersicht |
Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage |
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Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur
zulässig, wenn
1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält
und
2. diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht
seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach
§ 529 zugrunde zu legen hat.
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ZPO |
§ 534 |
Übersicht |
Verlust des Rügerechts |
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Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges
betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr
gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits
im ersten Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
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ZPO |
§ 535 |
Übersicht |
gerichtliches Geständnis |
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Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis
behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.
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ZPO |
§ 536 |
Übersicht |
Parteivernehmung |
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Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung
einer Partei, die im ersten Rechtszuge die Vernehmung abgelehnt
oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen,
wenn es der Überzeugung ist, dass die Partei zu der Ablehnung
oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe
seitdem weggefallen sind.
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War eine Partei im ersten Rechtszuge vernommen und auf ihre
Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die eidliche
Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung oder
Beeidigung im ersten Rechtszuge unzulässig war.
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ZPO |
§ 537 |
Übersicht |
vorläufige Vollstreckbarkeit |
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Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar
erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die
Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem
Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar
zu erklären.
Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
zulässig.
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Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
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ZPO |
§ 538 |
Übersicht |
Zurückverweisung |
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Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben
und in der Sache selbst zu entscheiden.
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Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere
Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils
und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges
nur zurückverweisen,
1. soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen
Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder
aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2. wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als
unzulässig verworfen ist;
3. wenn durch das angefochtene Urteil nur über die
Zulässigkeit der Klage entschieden ist;
4. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs
durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs
vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der
Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist;
5. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess
unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist;
6. wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist,
7. wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen
des § 301
erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt.
Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche
Rügen zu erledigen.
Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.
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ZPO |
§ 539 |
Übersicht |
Versäumnisverfahren |
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Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen
Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch
Versäumnisurteil zurückzuweisen.
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Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der
Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das
tatsächliche mündliche Vorbringen des Berufungsklägers
als zugestanden anzunehmen.
Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag
zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist,
ist die Berufung zurückzuweisen.
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Im Übrigen gelten die Vorschriften
über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
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ZPO |
§ 540 |
Übersicht |
Inhalt des Berufungsurteils |
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Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält
das Urteil
1. die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen
oder Ergänzungen,
2. eine kurze Begründung für die Abänderung,
Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung
geschlossen worden ist, verkündet, so können die
nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll
aufgenommen werden.
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ZPO |
§ 541 |
Übersicht |
Prozessakten
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Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat, nachdem die Berufungsschrift
eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts
des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.
Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden.
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Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der
Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer
beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen
Urteils zurückzusenden.
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