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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 495ff)

§§ 511 ff: Berufung


ZPO § 511 Übersicht

Statthaftigkeit der Berufung

       § 511 Abs.4 neu seit  01.09.04 
       -->  Gesetzesbegründung
 
ZPO § 511 Absatz 1


Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
 
 
 
ZPO § 511 Absatz 2


Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder

2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
 
 
 
ZPO § 511 Absatz 3


Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr.1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
 
 
 
ZPO § 511 Absatz 4


Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und

2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.

Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
 
 

 


ZPO § 512 Übersicht

Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
 
 
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
 
 

 


ZPO § 513 Übersicht

Berufungsgründe
 
 
ZPO § 513 Absatz 1


Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen
 
 
 
ZPO § 513 Absatz 2


Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
 
 

 


ZPO § 514 Übersicht

Versäumnisurteile
 
 
ZPO § 514 Absatz 1


Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.
 
 
 
ZPO § 514 Absatz 2


Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

§ 511 Abs.2 ist nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 515 Übersicht

Verzicht auf Berufung
 
 
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
 
 

 


ZPO § 516 Übersicht

Zurücknahme der Berufung
 
 
ZPO § 516 Absatz 1


Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
 
 
 
ZPO § 516 Absatz 2


Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären.

Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
 
 
 
ZPO § 516 Absatz 3


Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.

Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
 
 

 


ZPO § 517 Übersicht

Berufungsfrist
 
 
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
 
 

 


ZPO § 518 Übersicht

Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
 
 
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem.

Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
 
 

 


ZPO § 519 Übersicht

Berufungsschrift
 
 
ZPO § 519 Absatz 1


Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
 
 
 
ZPO § 519 Absatz 2


Die Berufungsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
 
 
 
ZPO § 519 Absatz 3


Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
 
 
 
ZPO § 519 Absatz 4


Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 520 Übersicht

Berufungsbegründung
 
 
ZPO § 520 Absatz 1


Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
 
 
 
ZPO § 520 Absatz 2


Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt.

Ohne Einwilligung kann die Frist bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
 
 
 
ZPO § 520 Absatz 3


Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen.

Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);

2. die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;

3. die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;

4. die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs.2 zuzulassen sind.
 
 
 
ZPO § 520 Absatz 4


Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1. die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;

2. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
 
 
 
ZPO § 520 Absatz 5


Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 521 Übersicht

Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
 
 
ZPO § 521 Absatz 1


Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.
 
 
 
ZPO § 521 Absatz 2


Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen.

§ 277 gilt entsprechend.
 
 

 


ZPO § 522 Übersicht

Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
 
 
ZPO § 522 Absatz 1


Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist.

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
 
 
 
ZPO § 522 Absatz 2


Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass

1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,

2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binner einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind.
 
 
 
ZPO § 522 Absatz 3


Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht anfechtbar.
 
 

 


ZPO § 523 Übersicht

Terminsbestimmung
 
 
ZPO § 523 Absatz 1


Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter.

Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
 
 
 
ZPO § 523 Absatz 2


Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs.3 entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 524 Übersicht

Anschlussberufung

       § 524 Abs.2 neu seit  01.09.04 
 
ZPO § 524 Absatz 1


Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen.

Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
 
 
 
ZPO § 524 Absatz 2


Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.

Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung.

Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
 
 
 
ZPO § 524 Absatz 3


Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden.

Die Vorschriften des § 519 Abs.2, 4 und des § 520 Abs.3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
 
 
 
ZPO § 524 Absatz 4


Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
 
 

 


ZPO § 525 Übersicht

allgemeine Verfahrensgrundsätze
 
 
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben.

Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
 
 

 


ZPO § 526 Übersicht

entscheidender Richter
 
 
ZPO § 526 Absatz 1


Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1. die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,

2. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,

3. die Rechtssacher keine grundsätzliche Bedeutung hat und

4. nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
 
 
 
ZPO § 526 Absatz 2


Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder

2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.

Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr.1 vorliegen.

Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss.

Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
 
 
 
ZPO § 526 Absatz 3


Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
 
 
 
ZPO § 526 Absatz 4


In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.
 
 

 


ZPO § 527 Übersicht

vorbereitender Richter

       § 527 Abs.3 Ziffer 1 in Kraft seit  01.09.04 
       -->  Gesetzesbegründung
 
ZPO § 527 Absatz 1


Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen.

In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der mündlichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung nicht.
 
 
 
ZPO § 527 Absatz 2


Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann.

Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
 
 
 
ZPO § 527 Absatz 3


Der Einzelrichter entscheidet

1. über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 -  99 des Gerichtsverfassungsgesetzes;

2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;

3. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;

4. über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber entscheidet;

5. über den Wert des Streitgegenstandes;

6. über Kosten, Gebühren und Auslagen.
 
 
 
ZPO § 527 Absatz 4


Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden.
 
 

 


ZPO § 528 Übersicht

Bindung an Berufungsanträge
 
 
Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge.

Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
 
 

 


ZPO § 529 Übersicht

Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
 
 
ZPO § 529 Absatz 1


Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;

2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
 
 
 
ZPO § 529 Absatz 2


Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs.3 geltend gemacht worden ist.

Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
 
 

 


ZPO § 530 Übersicht

verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
 
 
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen § 520 oder § 521 Abs.2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs.1 und 4 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 531 Übersicht

zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
 
 
ZPO § 531 Absatz 1


Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
 
 
 
ZPO § 531 Absatz 2


Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,

2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder

3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.

Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.
 
 

 


ZPO § 532 Übersicht

Rügen der Unzulässigkeit der Klage
 
 
Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen § 520 oder § 521 Abs.2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können.

Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
 
 

 


ZPO § 533 Übersicht

   Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage   
 
 
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und

2. diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
 
 

 


ZPO § 534 Übersicht

Verlust des Rügerechts
 
 
Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
 
 

 


ZPO § 535 Übersicht

gerichtliches Geständnis
 
 
Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.
 
 

 


ZPO § 536 Übersicht

Parteivernehmung
 
 
ZPO § 536 Absatz 1


Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszuge die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist, dass die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem weggefallen sind.
 
 
 
ZPO § 536 Absatz 2


War eine Partei im ersten Rechtszuge vernommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung oder Beeidigung im ersten Rechtszuge unzulässig war.
 
 

 


ZPO § 537 Übersicht

vorläufige Vollstreckbarkeit
 
 
ZPO § 537 Absatz 1


Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig.
 
 
 
ZPO § 537 Absatz 2


Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
 
 

 


ZPO § 538 Übersicht

Zurückverweisung
 
 
ZPO § 538 Absatz 1


Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
 
 
 
ZPO § 538 Absatz 2


Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1. soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,

2. wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist;

3. wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist;

4. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist;

5. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist;

6. wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist,

7. wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist

und eine Partei die Zurückverweisung beantragt.

Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen.

Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.
 
 

 


ZPO § 539 Übersicht

Versäumnisverfahren
 
 
ZPO § 539 Absatz 1


Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
 
 
 
ZPO § 539 Absatz 2


Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen.

Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.
 
 
 
ZPO § 539 Absatz 3


Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
 
 

 


ZPO § 540 Übersicht

Inhalt des Berufungsurteils
 
 
ZPO § 540 Absatz 1


Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1. die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,

2. eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.

Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.
 
 
 
ZPO § 540 Absatz 2


§§ 313a, 313b gelten entsprechend.
 
 

 


ZPO § 541 Übersicht

Prozessakten

       § 541 Abs.1 Satz 2 in Kraft seit  01.09.04 
       -->  Gesetzesbegründung
 
ZPO § 541 Absatz 1


Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.

Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden.
 
 
 
ZPO § 541 Absatz 2


Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen Urteils zurückzusenden.
 
 
 
 

weiter (§§ 542ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen