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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 485ff)

§§ 495 ff: Verfahren vor den Amtgerichten


ZPO § 495 Übersicht

anzuwendende Vorschriften
 
 
Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des ersten Buches, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.
 
 

 


ZPO § 495a Übersicht

Verfahren nach billigem Ermessen
 
 
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt.

Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
 
 

 


ZPO § 496 Übersicht

Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
 
 
Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.
 
 

 


ZPO § 497 Übersicht

Ladungen
 
 
ZPO § 497 Absatz 1


Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen.

§ 270 Satz 2 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 497 Absatz 2


Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist.

Die Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.
 
 

 


ZPO § 498 Übersicht

Zustellung des Protokolls über die Klage
 
 
Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.
 
 

 


ZPO § 499 Übersicht

Belehrung

       § 499 Abs.1 in Kraft seit  21.10.05 
 
ZPO § 499 Absatz 1


Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.
 
 
 
ZPO § 499 Absatz 2


Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.
 
 

 


ZPO §§ 500 - 503    Übersicht   

(weggefallen)
 

 


ZPO § 504 Übersicht

Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
 
 
Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
 
 

 


ZPO § 505    Übersicht   

(weggefallen)
 

 


ZPO § 506 Übersicht

nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
 
 
ZPO § 506 Absatz 1


Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr.2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs.2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen.
 
 
 
ZPO § 506 Absatz 2


Die Vorschriften des § 281 Abs.2, Abs.3 Satz 1 gelten entsprechend.
 
 

 


ZPO §§ 507 - 509    Übersicht   

(aufgehoben)
 

 


ZPO § 510 Übersicht

Erklärung über Urkunden
 
 
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.
 
 

 


ZPO § 510a Übersicht

Inhalt des Protokolls
 
 
Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.
 
 

 


ZPO § 510b Übersicht

Urteil auf Vornahme einer Handlung
 
 
Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden; das Gericht hat die Entschädigung nach freiem Ermessen festzusetzen.
 
beachte hierzu § 888a ZPO
 
 
 
 

weiter (§§ 511ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen