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zurück (§§ 485ff)
§§ 495 ff: Verfahren vor den Amtgerichten |
ZPO |
§ 495 |
Übersicht |
anzuwendende Vorschriften |
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Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften
über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den
allgemeinen Vorschriften des ersten Buches, aus den nachfolgenden
besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte
sich Abweichungen ergeben.
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ZPO |
§ 495a |
Übersicht |
Verfahren nach billigem Ermessen |
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Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn
der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt.
Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
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ZPO |
§ 496 |
Übersicht |
Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll |
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Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und
Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei
dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll
der Geschäftsstelle anzubringen.
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ZPO |
§ 497 |
Übersicht |
Ladungen |
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Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten
Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet,
ohne besondere Form mitzuteilen.
§ 270 Satz 2
gilt entsprechend.
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Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der
Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder
des Antrages, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet,
mitgeteilt worden ist.
Die Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.
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ZPO |
§ 498 |
Übersicht |
Zustellung des Protokolls über die Klage |
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Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden,
so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.
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ZPO |
§ 499 |
Übersicht |
Belehrung
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Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage
ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung
durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.
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Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch
über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses
zu belehren.
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ZPO |
§ 504 |
Übersicht |
Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts |
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ZPO |
§ 506 |
Übersicht |
nachträgliche sachliche Unzuständigkeit |
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Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages
(§ 264
Nr.2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit
der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs.2 die Feststellung eines
Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte
zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei
vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt,
durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären
und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht
zu verweisen.
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Die Vorschriften des § 281
Abs.2, Abs.3 Satz 1 gelten entsprechend.
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ZPO |
§ 510 |
Übersicht |
Erklärung über Urkunden |
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Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt
anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht
zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert
ist. | |
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ZPO |
§ 510a |
Übersicht |
Inhalt des Protokolls |
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Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und
Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im
Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich
hält. | |
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ZPO |
§ 510b |
Übersicht |
Urteil auf Vornahme einer Handlung |
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Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann der
Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall,
dass die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen
ist, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden;
das Gericht hat die Entschädigung
nach freiem Ermessen festzusetzen.
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