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zurück (§§ 478ff)
§§ 485 ff: selbstständiges Beweisverfahren |
ZPO |
§ 485 |
Übersicht |
Zulässigkeit |
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Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann
auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung
von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen
angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist,
dass das Beweismittel verlorengeht oder seine Benutzung erschwert
wird. | |
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Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei
die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen
beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse hat, dass
1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer
Sache,
2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder
Sachmangels,
3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens,
Sachschadens oder Sachmangels
festgesellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn
die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
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Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist,
findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des
§ 412 erfüllt
sind.
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ZPO |
§ 486 |
Übersicht |
zuständiges Gericht |
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Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag
bei dem Prozessgericht zu stellen.
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Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag
bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag
des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache
berufen wäre.
In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller
auf die Unzuständigkeits des Gerichts nicht berufen.
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In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem
Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die
zu vernehmende oder zu begutachtende Person
sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende
oder zu begutachtende Sache sich befindet.
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Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll
erklärt werden.
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ZPO |
§ 487 |
Übersicht |
Inhalt des Antrages |
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Der Antrag muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Gegners;
2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben
werden soll;
3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen
nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des
selbstständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des
Gerichts begründen sollen.
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ZPO |
§ 490 |
Übersicht |
Entscheidung über den Antrag |
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Über den Antrag entschiedet das Gericht durch Beschluss
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In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird,
sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und
die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und
Sachverständigen zu bezeichnen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
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ZPO |
§ 491 |
Übersicht |
Ladung des Gegners |
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Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles
geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer
Abschrift des Antrags zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten
Termin so zeitig zu laden, dass er in diesem Termin seine Rechte
wahrzunehmen vermag.
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Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme
nicht entgegen.
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ZPO |
§ 492 |
Übersicht |
Beweisaufnahme |
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Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des
betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.
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Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht,
das sie angeordnet hat, aufzubewahren.
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Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung
laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist
zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.
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ZPO |
§ 493 |
Übersicht |
Benutzung im Prozess |
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Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die
selbstständig Beweis erhoben worden ist, so steht die
selbstständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor
dem Prozessgericht gleich.
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War der Gegner in einem Termin im selbstständigen
Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur
benutzt werden, wenn der Gegener rechtzeitig geladen war.
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ZPO |
§ 494 |
Übersicht |
unbekannter Gegner |
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Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so
ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der Beweisführer
glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden außerstande
sei, den Gegner zu bezeichnen.
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Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem
unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der
Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.
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ZPO |
§ 494a |
Übersicht |
Frist zur Klageerhebung |
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Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach
Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche
Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu
bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.
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Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das
Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem
Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat.
Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde.
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