Stand dieser Seite     Kontakt / Impressum     wichtige Hinweise     rechtsrat.ws    
 
 

Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 445ff)

§§ 478 ff: Abnahme von Eiden und Bekräftigungen


ZPO § 478 Übersicht

Eidesleistung in Person
 
 
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
 
 

 


ZPO § 479 Übersicht

(Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter)
 
 
ZPO § 479 Absatz 1


Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert ist oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält und die Leistung des Eides nach § 128a nicht stattfindet.
 
 
 
ZPO § 479 Absatz 2


Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor einem anderen Gericht.
 
 

 


ZPO § 480 Übersicht

Eidesbelehrung
 
 
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.
 
 

 


ZPO § 481 Übersicht

Eidesleistung; Eidesformeln
 
 
ZPO § 481 Absatz 1


Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:

»Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden« vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht
(Eidesformel): »Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.«
 
 
 
ZPO § 481 Absatz 2


Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:

»Sie schwören« vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): »Ich schwöre es.«
 
 
 
ZPO § 481 Absatz 3


Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
 
 
 
ZPO § 481 Absatz 4


Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
 
 
 
ZPO § 481 Absatz 5


Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.
 
 

 


ZPO § 482    Übersicht   

(weggefallen)
 

 


ZPO § 483 Übersicht

Eidleistung sprach- und hörbehinderterter Personen

       § 483 neu seit  01.08.02 
 
ZPO § 483 Absatz 1


Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist.

Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereit zu stellen.

Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.
 
 
 
ZPO § 483 Absatz 2


Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
 
 

 


ZPO § 484 Übersicht

eidesgleiche Bekräftigung
 
 
ZPO § 484 Absatz 1


Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben.

Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.
 
 
 
ZPO § 484 Absatz 2


Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel:

»Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht« vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: »Ja«.
 
 
 
ZPO § 484 Absatz 3


§ 481 Abs.3, 5, § 483 gelten entsprechend.
 
 
 
 

weiter (§§ 485ff)      

_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _      

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen