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zurück (§§ 445ff)
§§ 478 ff: Abnahme von Eiden und Bekräftigungen |
ZPO |
§ 478 |
Übersicht |
Eidesleistung in Person |
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Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
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ZPO |
§ 479 |
Übersicht |
(Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter) |
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Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem
seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde,
wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozessgericht
verhindert ist oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz
aufhält und die Leistung des Eides nach § 128a nicht stattfindet.
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Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung
vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor einem anderen
Gericht. | |
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ZPO |
§ 480 |
Übersicht |
Eidesbelehrung |
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Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen
in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber
zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse
Beteuerung leisten kann.
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ZPO |
§ 481 |
Übersicht |
Eidesleistung; Eidesformeln |
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Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise
geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
»Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden«
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht
(Eidesformel): »Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.«
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Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise
geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
»Sie schwören« vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die
Worte spricht (Eidesformel): »Ich schwöre es.«
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Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer
Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel
dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid
anfügen.
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Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand
erheben. | |
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Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten,
so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln
gesprochen. | |
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ZPO |
§ 483 |
Übersicht |
Eidleistung sprach- und hörbehinderterter Personen
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Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl
mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens
der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden
Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist.
Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereit zu stellen.
Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.
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Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung
einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör-
oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch
gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten
Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
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ZPO |
§ 484 |
Übersicht |
eidesgleiche Bekräftigung |
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Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder
Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er
eine Bekräftigung abzugeben.
Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich;
hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.
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Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der
Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der
Eingangsformel:
»Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor
Gericht« vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:
»Ja«. | |
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