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zurück (§§ 114ff)
§§ 128 ff: mündliche Verhandlung |
ZPO |
§ 128 |
Übersicht |
Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren |
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Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem
erkennenden Gericht mündlich.
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Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen
Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen.
Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze
eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung
der Entscheidung.
Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig,
wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate
verstrichen sind.
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Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, kann die Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung ergehen.
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Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne
mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
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ZPO |
§ 128 a |
Übersicht |
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
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Im Einverständnis mit den Parteien kann das Gericht den Parteien
sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag
gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort
aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich
die Parteien, Bevollmächtigten und Beistände aufhalten, und
in das Sitzungszimmer übertragen.
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Im Einverständnis mit den Parteien kann das Gericht gestatten,
dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während
der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält.
Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich
ein Zeuge oder ein Sachverständiger während der Verhandlung befinden,
und in das Sitzungszimmer übertragen.
Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 gestattet worden,
sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung
zeitgleich in Bild und Ton auch an diesen Ort übertragen.
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Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.
Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar.
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ZPO |
§ 129 |
Übersicht |
vorbereitende Schriftsätze |
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In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch
Schriftsätze vorbereitet.
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In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche
Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch
Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
abzugebende Erklärungen vorzubereiten.
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ZPO |
§ 129 a |
Übersicht |
Anträge und Erklärungen zu Protokoll |
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Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist,
können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
zu Protokoll abgegeben werden.
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Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht
zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung
gerichtet ist.
Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das
Protokoll dort eingeht.
Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag
oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner
Zustimmung überlassen werden.
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ZPO |
§ 130 |
Übersicht |
Inhalt der Schriftsätze |
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Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter
nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung;
die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes;
die Zahl der Anlagen;
2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu
stellen beabsichtigt;
3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden
tatsächlichen Verhältnisse;
4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen
des Gegners;
5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum
Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen
bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner
bezeichneten Beweismittel;
6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet,
bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie)
die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie.
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ZPO |
§ 130 a |
Übersicht |
elektronisches Dokument
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Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen,
für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für
Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter
die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die
Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist.
Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
Ist ein übermitteltes Dokument für das Gericht zur Bearbeitung
nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden
technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
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Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für
ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an
elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden
können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente
geeignete Form.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder
Verfahren beschränkt werden.
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Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang
bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
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ZPO |
§ 130 b |
Übersicht |
gerichtliches elektronisches Dokument
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Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form
die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende
des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen.
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ZPO |
§ 131 |
Übersicht |
Beifügung von Urkunden |
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Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der
Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug
genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
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Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so
genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang,
die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und
die Unterschrift enthält.
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Sind die Urkunden dem Gehör bereits bekannt oder von
bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung
mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.
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ZPO |
§ 132 |
Übersicht |
Fristen für Schriftsätze |
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Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein
anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig
einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der
mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann.
Das gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit
betrifft.
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Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf
neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass
er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung
zugestellt werden kann.
Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung
in einem Zwischenstreit handelt.
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ZPO |
§ 133 |
Übersicht |
Abschriften |
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Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem
Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche
Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen
beifügen.
Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen,
die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
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Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt
(§ 195)
haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das
Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden
Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.
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ZPO |
§ 134 |
Übersicht |
Einsicht von Urkunden |
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Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird,
verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden,
auf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat,
vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle
niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu
benachrichtigen.
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Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von
drei Tagen.
Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert
oder abgekürzt werden.
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ZPO |
§ 135 |
Übersicht |
Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten |
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Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von
Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu
bewirken.
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Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht
binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach
mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe
zu verurteilen.
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Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
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ZPO |
§ 136 |
Übersicht |
Prozessleitung durch Vorsitzenden |
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Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche
Verhandlung. | |
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Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen
Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen.
Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten,
Fragen zu stellen.
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Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert
und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird;
erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der
Verhandlung sofort zu bestimmen.
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Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts
die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet
die Urteile und Beschlüsse des Gerichts.
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ZPO |
§ 137 |
Übersicht |
Gang der mündlichen Verhandlung |
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Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet,
dass die Parteien ihre Anträge stellen.
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Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten;
sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher
und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
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Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien
widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält.
Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren
wörtlichen Inhalt ankommt.
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In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei
selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.
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ZPO |
§ 138 |
Übersicht |
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht |
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Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche
Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß
abzugeben.
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Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten
Tatsachen zu erklären.
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Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind
als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten
zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
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Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen
zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand
ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
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ZPO |
§ 139 |
Übersicht |
materielle Prozessleitung
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Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich,
mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite
zu erörtern und Fragen zu stellen.
Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig
über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende
Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzen, Beweismittel bezeichnen
und die sachdienlichen Anträge stellen.
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Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für
unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung
betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen
und Gelegenheit zur Äßerung dazu gegeben hat.
Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als
beide Parteien.
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Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen,
die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden
Punkte bestehen.
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Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich
zu erteilen und aktenkundig zu machen.
Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden.
Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung
zulässig.
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Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen
Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine
Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz
nachbringen kann.
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ZPO |
§ 140 |
Übersicht |
Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen |
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Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des
Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem
Gerichtsmitgliede gestellte Frage von einer bei der Verhandlung
beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet
das Gericht. | |
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ZPO |
§ 141 |
Übersicht |
Anordnung des persönlichen Erscheinens |
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Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien
anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten
erscheint.
Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem
wichtigen Grunde die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht
zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens
ab. | |
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Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts
wegen zu laden.
Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen
Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf
die Ladung nicht.
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Bleibt die Partei im Terrnin aus, so kann gegen sie
Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht
erschienenen Zeugen festgesetzt werden.
Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter
entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage
und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu
einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist.
Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung
hinzuweisen.
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ZPO |
§ 142 |
Übersicht |
Anordnung der Urkundenvorlegung
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Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem
oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen,
auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt.
Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die
vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden
Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
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Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar
ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 - 385 berechtigt sind.
Die §§ 386 - 390
gelten entsprechend. | |
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Das Gericht kann anordnen, dass von den in fremder Sprache
abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht werde,
die ein nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu
ermächtigter Übersetzer angefertigt hat.
Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies
von dem Übersetzer bescheinigt wird.
Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag
der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers und
von ihm unterschrieben sein.
Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung
ist zulässig.
Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
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ZPO |
§ 143 |
Übersicht |
Anordnung der Aktenübermittlung |
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Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen,
soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung
der Sache betreffen.
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ZPO |
§ 144 |
Übersicht |
Augenschein; Sachverständige |
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Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die
Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung
eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben
und hierfür eine Frist setzen.
Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1
aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.
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Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen
diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß
den §§ 383 - 385
berechtigt sind.
Die §§ 386 - 390
gelten entsprechend.
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Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete
Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige
zum Gegenstand haben.
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ZPO |
§ 145 |
Übersicht |
Prozesstrennung |
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Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene
Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden.
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Das gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben
hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten
Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.
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Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung
geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung
nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht
anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt
verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.
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ZPO |
§ 146 |
Übersicht |
Beschränkung auf einzelne Angiffs- und Verteidigungmittel |
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Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben
Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder
Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.)
die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs-
oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.
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ZPO |
§ 147 |
Übersicht |
Prozessverbindung |
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Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger
Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der
gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die
Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in
rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten
geltend gemacht werden können.
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ZPO |
§ 148 |
Übersicht |
Aussetzung bei Vorgreiflichkeit |
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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz
oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines
anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer
Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die
Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis
zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
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ZPO |
§ 149 |
Übersicht |
Aussetzung bei Verdacht einer Straftat |
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Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der
Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die
Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung
bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
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Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen,
wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist.
Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die
Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
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ZPO |
§ 150 |
Übersicht |
Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung |
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Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung,
Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder
aufheben.
§ 149 Abs.2 bleibt unberührt.
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ZPO |
§ 152 |
Übersicht |
Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag |
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Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe
aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat
das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen.
Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet
die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.
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ZPO |
§ 153 |
Übersicht |
Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage |
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Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab,
ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage
angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist,
so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.
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ZPO |
§ 154 |
Übersicht |
Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit |
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Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den
Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestehe oder nicht
bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die
Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag
das Verfahren auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen
oder Nichtbestehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Wege
der Feststellungsklage erledigt ist.
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Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Laufe eines
Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern-
und Kindesverhältnis bestehe oder nicht bestehe oder ob der
einen Partei die elterliche Gewalt über die andere zustehe
oder nicht zustehe, und von der Entscheidung dieser Fragen die
Entscheidung des Rechtsstreits abhängt.
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ZPO |
§ 155 |
Übersicht |
Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung |
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In den Fällen der §§ 152, 153
kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren
ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits,
der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.
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ZPO |
§ 156 |
Übersicht |
Wiedereröffnung der Verhandlung
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Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die
geschlossen war, anordnen.
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Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren
Verfahrensfehler (§ 295),
insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht
(§ 139) oder eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2. nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen
Wiederaufnahmegrund (§§ 579,
580) bilden, oder
3. zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der
Beratung und Abstimmung (§§ 192 - 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter
ausgeschieden ist.
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ZPO |
§ 157 |
Übersicht |
unzulässige Vertreter; Prozessagenten
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Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht
geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und
Beistände in der Verhandlung ausgeschlossen.
Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Partei einen ihnen
abgetretenen Anspruch geltend machen und nach der Überzeugung
des Gerichts der Anspruch abgetreten ist, um ihren Ausschluss von
der Verhandlung zu vermeiden.
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Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen,
die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, wenn ihnen
die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren
Vortrag untersagen.
Diese Anordnung ist unanfechtbar.
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Die Vorschrift des Absatzes 1 ist auf Personen, denen das
mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung
der Justizverwaltung gestattet ist, nicht anzuwenden.
Die Justizverwaltung soll bei ihrer Entschließung sowohl
auf die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht nehmen,
ob im Hinblick auf die Zahl der in dem Gerichtsbezirk
niedergelassenen Rechtsanwaälte ein Bedürfnis zur Zulassung besteht.
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ZPO |
§ 158 |
Übersicht |
Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung |
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