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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 114ff)

§§ 128 ff: mündliche Verhandlung


ZPO § 128 Übersicht

Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
 
 
ZPO § 128 Absatz 1


Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
 
 
 
ZPO § 128 Absatz 2


Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen.

Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung.

Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
 
 
 
ZPO § 128 Absatz 3


Ist nur noch über die Kosten zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
 
 
 
ZPO § 128 Absatz 4


Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
 
 

 


ZPO § 128 a Übersicht

Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

       § 128a in Kraft seit  01.01.02 
 
ZPO § 128 a Absatz 1


Im Einverständnis mit den Parteien kann das Gericht den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich die Parteien, Bevollmächtigten und Beistände aufhalten, und in das Sitzungszimmer übertragen.
 
 
 
ZPO § 128 a Absatz 2


Im Einverständnis mit den Parteien kann das Gericht gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält.

Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während der Verhandlung befinden, und in das Sitzungszimmer übertragen.

Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton auch an diesen Ort übertragen.
 
 
 
ZPO § 128 a Absatz 3


Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.

Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar.
 
 

 


ZPO § 129 Übersicht

vorbereitende Schriftsätze
 
 
ZPO § 129 Absatz 1


In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.
 
 
 
ZPO § 129 Absatz 2


In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.
 
 

 


ZPO § 129 a Übersicht

Anträge und Erklärungen zu Protokoll
 
 
ZPO § 129 a Absatz 1


Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
 
 
 
ZPO § 129 a Absatz 2


Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist.

Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht.

Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.
 
 

 


ZPO § 130 Übersicht

Inhalt der Schriftsätze
 
 
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;

2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;

3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;

4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;

5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;

6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie.
 
 

 


ZPO § 130 a Übersicht

elektronisches Dokument

       § 130a Abs.1 Satz 3 in Kraft seit  01.04.05 
       § 130a in Kraft seit  01.08.01 
 
ZPO § 130 a Absatz 1


Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist.

Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

Ist ein übermitteltes Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
 
 
 
ZPO § 130 a Absatz 2


Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form.

Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
 
 
 
ZPO § 130 a Absatz 3


Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
 
 

 


ZPO § 130 b Übersicht

gerichtliches elektronisches Dokument

       § 130b in Kraft seit  01.04.05 
 
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
 
 

 


ZPO § 131 Übersicht

Beifügung von Urkunden
 
 
ZPO § 131 Absatz 1


Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
 
 
 
ZPO § 131 Absatz 2


Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.
 
 
 
ZPO § 131 Absatz 3


Sind die Urkunden dem Gehör bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.
 
 

 


ZPO § 132 Übersicht

Fristen für Schriftsätze
 
 
ZPO § 132 Absatz 1


Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann.

Das gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.
 
 
 
ZPO § 132 Absatz 2


Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann.

Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.
 
 

 


ZPO § 133 Übersicht

Abschriften
 
 
ZPO § 133 Absatz 1


Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen.

Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
 
 
 
ZPO § 133 Absatz 2


Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.
 
 

 


ZPO § 134 Übersicht

Einsicht von Urkunden
 
 
ZPO § 134 Absatz 1


Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.
 
 
 
ZPO § 134 Absatz 2


Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen.

Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.
 
 

 


ZPO § 135 Übersicht

   Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten   
 
 
ZPO § 135 Absatz 1


Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.
 
 
 
ZPO § 135 Absatz 2


Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe zu verurteilen.
 
 
 
ZPO § 135 Absatz 3


Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
 
 

 


ZPO § 136 Übersicht

Prozessleitung durch Vorsitzenden
 
 
ZPO § 136 Absatz 1


Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
 
 
 
ZPO § 136 Absatz 2


Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen.

Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
 
 
 
ZPO § 136 Absatz 3


Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.
 
 
 
ZPO § 136 Absatz 4


Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des Gerichts.
 
 

 


ZPO § 137 Übersicht

Gang der mündlichen Verhandlung
 
 
ZPO § 137 Absatz 1


Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.
 
 
 
ZPO § 137 Absatz 2


Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
 
 
 
ZPO § 137 Absatz 3


Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält.

Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.
 
 
 
ZPO § 137 Absatz 4


In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.
 
 

 


ZPO § 138 Übersicht

Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
 
 
ZPO § 138 Absatz 1


Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
 
 
 
ZPO § 138 Absatz 2


Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
 
 
 
ZPO § 138 Absatz 3


Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
 
 
 
ZPO § 138 Absatz 4


Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
 
 

 


ZPO § 139 Übersicht

materielle Prozessleitung

       § 139 neu seit  01.01.02 
 
ZPO § 139 Absatz 1


Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen.

Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzen, Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.
 
 
 
ZPO § 139 Absatz 2


Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äßerung dazu gegeben hat.

Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
 
 
 
ZPO § 139 Absatz 3


Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
 
 
 
ZPO § 139 Absatz 4


Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.

Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden.

Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
 
 
 
ZPO § 139 Absatz 5


Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
 
 

 


ZPO § 140 Übersicht

Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
 
 
Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitgliede gestellte Frage von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.
 
 

 


ZPO § 141 Übersicht

Anordnung des persönlichen Erscheinens
 
 
ZPO § 141 Absatz 1


Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint.

Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grunde die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
 
 
 
ZPO § 141 Absatz 2


Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden.

Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
 
 
 
ZPO § 141 Absatz 3


Bleibt die Partei im Terrnin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden.

Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist.

Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
 
 

 


ZPO § 142 Übersicht

Anordnung der Urkundenvorlegung

       § 142 Abs.3 neu seit  25.04.06 
 
ZPO § 142 Absatz 1


Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt.
 
Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
 
 
 
ZPO § 142 Absatz 2


Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 - 385 berechtigt sind.

Die §§ 386 - 390 gelten entsprechend.
 
 
 
ZPO § 142 Absatz 3


Das Gericht kann anordnen, dass von den in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht werde, die ein nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigter Übersetzer angefertigt hat.

Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird.

Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers und von ihm unterschrieben sein.

Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig.

Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
 
 

 


ZPO § 143 Übersicht

Anordnung der Aktenübermittlung
 
 
Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
 
 

 


ZPO § 144 Übersicht

Augenschein; Sachverständige
 
 
ZPO § 144 Absatz 1


Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen.

Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.
 
 
 
ZPO § 144 Absatz 2


Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 - 385 berechtigt sind.

Die §§ 386 - 390 gelten entsprechend.
 
 
 
ZPO § 144 Absatz 2


Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben.
 
 

 


ZPO § 145 Übersicht

Prozesstrennung
 
 
ZPO § 145 Absatz 1


Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden.
 
 
 
ZPO § 145 Absatz 2


Das gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.
 
 
 
ZPO § 145 Absatz 3


Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 146 Übersicht

Beschränkung auf einzelne Angiffs- und Verteidigungmittel
 
 
Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.
 
 

 


ZPO § 147 Übersicht

Prozessverbindung
 
 
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
 
 

 


ZPO § 148 Übersicht

Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
 
 
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
 
 

 


ZPO § 149 Übersicht

Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
 
 
ZPO § 149 Absatz 1


Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
 
 
 
ZPO § 149 Absatz 2


Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist.

Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
 
 

 


ZPO § 150 Übersicht

Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
 
 
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben.

§ 149 Abs.2 bleibt unberührt.
 
 

 


ZPO § 151    Übersicht   

(aufgehoben)
 

 


ZPO § 152 Übersicht

Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
 
 
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen.

Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.
 
 

 


ZPO § 153 Übersicht

   Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage   
 
 
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 154 Übersicht

Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
 
 
ZPO § 154 Absatz 1


Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Wege der Feststellungsklage erledigt ist.
 
 
 
ZPO § 154 Absatz 2


Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern- und Kindesverhältnis bestehe oder nicht bestehe oder ob der einen Partei die elterliche Gewalt über die andere zustehe oder nicht zustehe, und von der Entscheidung dieser Fragen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt.
 
 

 


ZPO § 155 Übersicht

Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
 
 
In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.
 
 

 


ZPO § 156 Übersicht

Wiedereröffnung der Verhandlung

       § 156 Abs.2 in Kraft seit  01.01.02 
 
ZPO § 156 Absatz 1


Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
 
 
 
ZPO § 156 Absatz 2


Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,

2. nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder

3. zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 - 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
 
 

 


ZPO § 157 Übersicht

unzulässige Vertreter; Prozessagenten

       § 157 Abs.3 Satz 2 neu seit  01.06.07 
 
ZPO § 157 Absatz 1


Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der Verhandlung ausgeschlossen.

Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Partei einen ihnen abgetretenen Anspruch geltend machen und nach der Überzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten ist, um ihren Ausschluss von der Verhandlung zu vermeiden.
 
 
 
ZPO § 157 Absatz 2


Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, wenn ihnen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren Vortrag untersagen.

Diese Anordnung ist unanfechtbar.
 
 
 
ZPO § 157 Absatz 3


Die Vorschrift des Absatzes 1 ist auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist, nicht anzuwenden.

Die Justizverwaltung soll bei ihrer Entschließung sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht nehmen, ob im Hinblick auf die Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwaälte ein Bedürfnis zur Zulassung besteht.
 
 

 


ZPO § 158 Übersicht

Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
 
 
Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.

Das gleiche gilt im Falle des § 157 Abs.2, sofern die Untersagung bereits bei einer früheren Verhandlung geschehen war.
 
 
 
 

weiter (§§ 159ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen