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zurück (§§ 371ff)
ZPO |
§ 373 |
Übersicht |
Beweisantritt |
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Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die
Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der
Zeugen stattfinden soll, angetreten.
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ZPO |
§ 375 |
Übersicht |
Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter |
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Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des
Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen
werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das
Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren
Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß
zu würdigen vermag, und
1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen
an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher
Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an
einem anderen Ort zu vernehmen ist;
2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozessgericht
zu erscheinen und eine Zeugenvernehmung nach
§ 128a
Abs.2 nicht stattfindet;
3. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozessgericht wegen
großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung
seiner Aussage nicht zugemutet werden kann und eine Zeugenvernehmung nach
§ 128a
Abs.2 nicht stattfindet.
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Einem Mitglied des Prozessgerichts darf die Aufnahme des
Zeugenbeweises auch dann übertragen werden, wenn dies zur
Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozessgericht zweckmäßig
erscheint und wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das
Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren
Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß
zu würdigen vermag.
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Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen.
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ZPO |
§ 376 |
Übersicht |
Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit |
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Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen
Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über
Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die
besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
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Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der
Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten
einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages gelten die
für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
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Eine Genehmigung in den Fällen der Absätze 1, 2 ist durch
das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen bekanntzumachen.
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Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die
Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen
Landes Nachteile bereiten würde.
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Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten
Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte
einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es
sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-,
Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen
während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit
zur Kenntnis gelangt sind.
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ZPO |
§ 377 |
Übersicht |
Zeugenladung |
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Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter
Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts
wegen mitzuteilen.
Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet,
formlos übermittelt.
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Die Ladung muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien;
2. den Gegenstand der Vernehmung;
3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der
durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und
Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen.
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Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage
und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet.
Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen
werden kann.
Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies
zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig
erachtet.
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ZPO |
§ 378 |
Übersicht |
(aussageerleichternde Unterlagen) |
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Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmung erleichtert,
hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und
zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar
ist.
Die §§ 142
und 429 bleiben
unberührt.
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Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der
Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in
§ 390 bezeichneten Maßnahmen treffen;
hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.
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ZPO |
§ 379 |
Übersicht |
Auslagenvorschuss |
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Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen,
dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung
der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des
Zeugen erwachsen.
Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt,
so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt
wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass
dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren
verzögert wird.
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ZPO |
§ 380 |
Übersicht |
Folgen des Ausbleibens des Zeugen |
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Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint,
werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das
Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt.
Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall,
dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft
festgesetzt.
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Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal
festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung
des Zeugen angeordnet werden.
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ZPO |
§ 381 |
Übersicht |
genügende Entschuldigung des Ausbleibens |
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Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels
unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend
entschuldigt wird.
Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben
die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels
nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der
Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft.
Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung
nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unten den
Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.
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Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder
zum Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur
Vernehmung bestimmten neuen Termin angebracht werden.
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ZPO |
§ 382 |
Übersicht |
Vernehmung an bestimmten Orten |
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Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres
Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
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Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines
Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres
Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.
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Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf
es:
für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der
Bundesregierung,
für die Mitglieder einer Landesregierung der
Genehmigung der Landesregierung,
für die Mitglieder einer der im Absatz 2 genannten
Versammlungen der Genehmigung dieser Versammlung.
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ZPO |
§ 383 |
Übersicht |
Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen |
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Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
1. der Verlobte einer Partei oder derjenige,
mit dem die Partei ein Versprechen eingegangen ist,
eine Lebenspartnerschaft
zu begründen;
Nr. 1 ("oder derjenige ...") in Kraft seit 01.01.05
2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr
besteht;
2a. der Lebenspartner
einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt
oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder
waren;
4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung
der Seelsorge anvertraut ist;
5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder
Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen
berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über
die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von
Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick
auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um
Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen
Teil handelt;
6. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes
Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur
oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in betreff der
Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich
bezieht.
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Die unter Nummern 1 - 3 bezeichneten Personen sind vor der
Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses
zu belehren.
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Die Vernehmung der unter Nummern 4 - 6 bezeichneten Personen
ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen
nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne
Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis
nicht abgelegt werden kann.
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ZPO |
§ 384 |
Übersicht |
Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen |
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Das Zeugnis kann verweigert werden:
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person,
zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 - 3 bezeichneten
Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen
Schaden verursachen würde;
2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner
im § 383 Nr. 1 - 3 bezeichneten Angehörigen
zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat
oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
3. über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können,
ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
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ZPO |
§ 385 |
Übersicht |
Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht |
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In den Fällen des § 383 Nr.1-3 und des § 384 Nr.1
darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:
1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts,
bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2. über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefalle von
Familienmitgliedern;
3. über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis
bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
4. über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden
Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter
einer Partei vorgenommen sein sollen.
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Die im § 383 Nr.4, 6 bezeichneten Personen dürfen
das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung
zur Verschwiegenheit entbunden sind.
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ZPO |
§ 386 |
Übersicht |
Erklärung der Zeugnisverweigerung |
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Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner
Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der
Geschäftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er
die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.
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Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des
§ 383 Nr.4, 6 die mit Berufung
auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.
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Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll
der Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet,
in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen.
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Von dem Eingang einer Erklärung des Zeugen oder von der
Aufnahme einer solchen zum Protokoll hat die Geschäftsstelle
die Parteien zu benachrichtigen.
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ZPO |
§ 387 |
Übersicht |
Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung |
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Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem
Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.
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Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt
vertreten zu lassen.
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ZPO |
§ 388 |
Übersicht |
Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung |
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Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der
Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem Termin nicht
erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied
des Prozessgerichts Bericht zu erstatten.
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ZPO |
§ 389 |
Übersicht |
Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter |
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Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten
Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn sie nicht
schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben
sind, nebst den Erklärungen der Parteien in das Protokoll
aufzunehmen.
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Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht werden
der Zeuge und die Parteien von Amts wegen geladen.
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Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abgegebenen
Erklärungen hat ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht
zu erstatten.
Nach dem Vortrag des Berichterstatters können der Zeuge und
die Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort nehmen;
neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nicht
geltend gemacht werden.
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ZPO |
§ 390 |
Übersicht |
Folgen der Zeugnisverweigerung |
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Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder
aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund
verweigert, so werden dem Zeugen, ohne dass es eines Antrages bedarf,
die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt.
Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
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Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung
des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den
Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in dem Rechtszuge hinaus.
Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren
gelten entsprechend.
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ZPO |
§ 391 |
Übersicht |
Zeugenbeeidigung |
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Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393
ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht
auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer
wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die
Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.
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ZPO |
§ 392 |
Übersicht |
Nacheid; Eidesnorm |
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Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung.
Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden.
Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die
reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
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ZPO |
§ 393 |
Übersicht |
uneidliche Vernehmung |
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Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder
wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des
Eides keine genügende Vorstellung haben, sind unbeeidigt
zu vernehmen.
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ZPO |
§ 394 |
Übersicht |
Einzelvernehmung |
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Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später
abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.
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Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können
einander gegenübergestellt werden.
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ZPO |
§ 395 |
Übersicht |
Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person |
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Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und
darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen
Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen
habe.
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Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen
und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird.
Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände,
die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen,
insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.
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ZPO |
§ 396 |
Übersicht |
Vernehmung zur Sache |
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Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem
Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang
anzugeben.
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Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage
sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen
beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.
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Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen
zu gestatten, Fragen zu stellen.
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ZPO |
§ 397 |
Übersicht |
Fragerecht der Parteien |
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Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen
vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der
Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.
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Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren
Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar
Fragen zu richten.
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Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet
das Gericht.
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ZPO |
§ 398 |
Übersicht |
wiederholte und nachträgliche Vernehmung |
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Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte
Vernehmung eines Zeugen anordnen.
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Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung
die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert,
so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung
des Zeugen über diese Frage anordnen.
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Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung
kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die
Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher
geleisteten Eid versichern lassen.
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ZPO |
§ 399 |
Übersicht |
Verzicht auf Zeugen |
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Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschlagen hat,
verzichten; der Gegner kann aber verlangen,
dass der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung
bereits begonnen hat, dass sie fortgesetzt werde.
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ZPO |
§ 400 |
Übersicht |
Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters |
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Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist ermächtigt,
im Falle des Nichterscheinens oder der Zeugnisverweigerung die
gesetzlichen Verfügungen zu treffen, auch sie, soweit dies
überhaupt zulässig ist, selbst nach Erledigung des Auftrages
wieder aufzuheben, über die Zulässigkeit einer dem Zeugen
vorgelegten Frage vorläufig zu entscheiden und die nochmalige
Vernehmung eines Zeugen vorzunehmen.
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