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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 402ff)

§§ 415 ff: Beweis durch Urkunden


ZPO § 415 Übersicht

Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
 
 
ZPO § 415 Absatz 1


Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
 
 
 
ZPO § 415 Absatz 2


Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
 
 

 


ZPO § 416 Übersicht

Beweiskraft von Privaturkunden
 
 
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
 
 

 


ZPO § 416a Übersicht

Beweiskraft des Ausdrucks
   eines öffentlichen elektronischen Dokuments   


       § 416a in Kraft seit  01.04.05 
 
Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Abs.2, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Abs.2 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.
 
 

 


ZPO § 417 Übersicht

Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
 
 
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
 
 

 


ZPO § 418 Übersicht

Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
 
 
ZPO § 418 Absatz 1


Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
 
 
 
ZPO § 418 Absatz 2


Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
 
 
 
ZPO § 418 Absatz 3


Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
 
 

 


ZPO § 419 Übersicht

   Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden   
 
 
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
 
 

 


ZPO § 420 Übersicht

Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
 
 
Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.
 
 

 


ZPO § 421 Übersicht

Vorlage durch den Gegner; Beweisantritt
 
 
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
 
 

 


ZPO § 422 Übersicht

Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
 
 
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.
 
 

 


ZPO § 423 Übersicht

Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
 
 
Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.
 
 

 


ZPO § 424 Übersicht

Antrag bei Vorlegung durch Gegner
 
 
Der Antrag soll enthalten:

1. die Bezeichnung der Urkunde;

2. die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;

3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;

4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;

5. die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt.
Der Grund ist glaubhaft zu machen.
 
 

 


ZPO § 425 Übersicht

Anordnung der Vorlegung durch Gegner
 
 
Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, dass die Urkunde sich in seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.
 
 

 


ZPO § 426 Übersicht

Vernehmung des Gegners über den Verbleib
 
 
Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen.

In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen.

Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 - 454 entsprechend.

Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.
 
 

 


ZPO § 427 Übersicht

Folgen bei Nichtvorlegung durch Gegner
 
 
Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden.

Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.
 
 

 


ZPO § 428 Übersicht

Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
 
 
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.
 
 

 


ZPO § 429 Übersicht

Vorlegungspflicht Dritter
 
 
Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden.

§ 142 bleibt unberührt.
 
 

 


ZPO § 430 Übersicht

Antrag auf Vorlegung durch Dritte
 
 
Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1-3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.
 
 

 


ZPO § 431 Übersicht

Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
 
 
ZPO § 431 Absatz 1


Ist die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich und entspricht der Antrag den Vorschriften des vorstehenden Paragraphen, so hat das Gericht durch Beschluss eine Frist zur Vorlegung der Urkunde zu bestimmen.
 
 
 
ZPO § 431 Absatz 2


Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablauf der Frist beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozesses oder der Zwangsvollstreckung verzögert.
 
 

 


ZPO § 432 Übersicht

Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt
 
 
ZPO § 432 Absatz 1


Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.
 
 
 
ZPO § 432 Absatz 2


Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 432 Absatz 3


Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mitteilung der Urkunde in Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird, so gelten die Vorschriften der §§ 428 - 431.
 
 

 


ZPO § 433    Übersicht   

(weggefallen)
 

 


ZPO § 434 Übersicht

Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
 
 
Wenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht vorgelegt werden kann oder wenn es bedenklich erscheint, sie wegen ihrer Wichtigkeit und der Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung vorzulegen, so kann das Prozessgericht anordnen, dass sie vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht vorgelegt werde.
 
 

 


ZPO § 435 Übersicht

Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift
 
 
Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, dass der Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern.

Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen sei.
 
 

 


ZPO § 436 Übersicht

Verzicht nach Vorlegung
 
 
Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.
 
 

 


ZPO § 437 Übersicht

Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
 
 
ZPO § 437 Absatz 1


Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.
 
 
 
ZPO § 437 Absatz 2


Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.
 
 

 


ZPO § 438 Übersicht

Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
 
 
ZPO § 438 Absatz 1


Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.
 
 
 
ZPO § 438 Absatz 2


Zum Beweise der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.
 
 

 


ZPO § 439 Übersicht

Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
 
 
ZPO § 439 Absatz 1


Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.
 
 
 
ZPO § 439 Absatz 2


Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.
 
 
 
ZPO § 439 Absatz 3


Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
 
 

 


ZPO § 440 Übersicht

Beweis der Echtheit von Privaturkunden
 
 
ZPO § 440 Absatz 1


Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
 
 
 
ZPO § 440 Absatz 2


Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
 
 

 


ZPO § 441 Übersicht

Schriftvergleichung
 
 
ZPO § 441 Absatz 1


Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden.
 
 
 
ZPO § 441 Absatz 2


In diesem Falle hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.
 
 
 
ZPO § 441 Absatz 3


Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet.

Die Vorschriften der §§ 421 - 426 gelten entsprechend.

Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden.
 
 
 
ZPO § 441 Absatz 4


Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des § 431 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 442 Übersicht

Würdigung der Schriftvergleichung
 
 
Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.
 
 

 


ZPO § 443 Übersicht

Verwahrung verdächtiger Urkunden
 
 
Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Geschäftsstelle verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.
 
 

 


ZPO § 444 Übersicht

Folgen der Beseitigung einer Urkunde
 
 
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
 
 
 
 

weiter (§§ 445ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen