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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 282ff)

§§ 300 ff: Urteil


ZPO § 300 Übersicht

Endurteil
 
 
ZPO § 300 Absatz 1


Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.
 
 
 
ZPO § 300 Absatz 2


Das gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.
 
 

 


ZPO § 301 Übersicht

Teilurteil
 
 
ZPO § 301 Absatz 1


Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen.

Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
 
 
 
ZPO § 301 Absatz 2


Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
 
 

 


ZPO § 302 Übersicht

Vorbehaltsurteil
 
 
ZPO § 302 Absatz 1


Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.
 
 
 
ZPO § 302 Absatz 2


Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.
 
 
 
ZPO § 302 Absatz 3


Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
 
 
 
ZPO § 302 Absatz 4


In betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig.

Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden.

Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist.

Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
 
 

 


ZPO § 303 Übersicht

Zwischenurteil
 
 
Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.
 
 

 


ZPO § 304 Übersicht

Zwischenurteil über den Grund
 
 
ZPO § 304 Absatz 1


Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
 
 
 
ZPO § 304 Absatz 2


Das Urteil ist in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
 
 

 


ZPO § 305 Übersicht

Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
 
 
ZPO § 305 Absatz 1


Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen.
 
 
 
ZPO § 305 Absatz 2


Das gleiche gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten nach dem § 1489 Abs.2 und den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen.
 
 

 


ZPO § 305 a Übersicht

Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
 
 
ZPO § 305 a Absatz 1


Unterliegt der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung nach § 486 Abs.1 oder 3, §§ 487 - 487d des Handelsgesetzbuchs und macht der Beklagte geltend, dass

1. aus demselben Ereignis weitere Ansprüche, für die er die Haftung beschränken kann, entstanden sind und

2. die Summe der Ansprüche die Haftungshöchstbeträge übersteigt, die für diese Ansprüche in Artikel 6 oder 7 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs.1 des Handelsgesetzbuchs) oder in den §§ 487, 487a oder 487c des Handelsgesetzbuchs bestimmt sind,

so kann das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung bei der Entscheidung unberücksichtigt lassen, wenn die Erledigung des Rechtsstreits wegen Ungewissheit über Grund oder Betrag der weiteren Ansprüche nach der freien Uberzeugung des Gerichts nicht unwesentlich erschwert wäre.

Das gleiche gilt, wenn der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 - 5m des Binnenschifffahrtsgesetzes unterliegt und der Beklagte geltend macht, dass aus demselben Ereignis weitere Ansprüche entstanden sind, für die er die Haftung beschränken kann und die in ihrer Summe die für sie in den §§ 5e - 5k des Binnenschifffahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbeträge übersteigen.
 
 
 
ZPO § 305 a Absatz 2


Lässt das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, so ergeht das Urteil

1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unter dem Vorbehalt, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird,

2. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 unter dem Vorbehalt, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fond nach § 5d des Binnenschifffahrtsgesetzes errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.
 
 

 


ZPO § 306 Übersicht

Verzicht
 
 
Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.
 
 

 


ZPO § 307 Übersicht

Anerkenntnis

       § 307 neu seit  01.09.04 
 
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.

Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
 
 

 


ZPO § 308 Übersicht

Bindung an Parteianträge
 
 
ZPO § 308 Absatz 1


Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.

Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
 
 
 
ZPO § 308 Absatz 2


Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.
 
 

 


ZPO § 308a Übersicht

Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
 
 
ZPO § 308a Absatz 1


Erachtet das Gericht in einer Streitigkeit zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder dem Mieter und dem Untermieter wegen Räumung von Wohnraum den Räumungsanspruch für unbegründet, weil der Mieter nach den §§ 574 - 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, so hat es in dem Urteil auch ohne Antrag auszusprechen, für welche Dauer und unter welchen Änderungen der Vertragsbedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird.

Vor dem Ausspruch sind die Parteien zu hören.
 
 
 
ZPO § 308a Absatz 2


Der Ausspruch ist selbständig anfechtbar.
 
 

 


ZPO § 309 Übersicht

erkennende Richter
 
 
Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.
 
 

 


ZPO § 310 Übersicht

Termin der Urteilsverkündung

       § 310 Abs.3 Satz 2 in Kraft seit  01.09.04 
       -->  Gesetzesbegründung
 
ZPO § 310 Absatz 1


Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet.

Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.
 
 
 
ZPO § 310 Absatz 2


Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
 
 
 
ZPO § 310 Absatz 3


Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs.3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt.

Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs.2).
 
 

 


ZPO § 311 Übersicht

Form der Urteilsverkündung
 
 
ZPO § 311 Absatz 1


Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
 
 
 
ZPO § 311 Absatz 2


Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet.

Die Verlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist.

Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.
 
 
 
ZPO § 311 Absatz 3


Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.
 
 
 
ZPO § 311 Absatz 4


Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.
 
 

 


ZPO § 312 Übersicht

Anwesenheit der Parteien
 
 
ZPO § 312 Absatz 1


Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig.

Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat.
 
 
 
ZPO § 312 Absatz 2


Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem Urteil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit nicht dieses Gesetz ein anderes bestimmt.
 
 

 


ZPO § 313 Übersicht

Form und Inhalt des Urteils
 
 
ZPO § 313 Absatz 1


Das Urteil enthält:

1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;

2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;

3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;

4. die Urteilsformel;

5. den Tatbestand;

6. die Entscheidungsgründe.
 
 
 
ZPO § 313 Absatz 2


Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
 
 
 
ZPO § 313 Absatz 3


Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
 
 

 


ZPO § 313a Übersicht

Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen

       § 313a neu seit  01.01.02 
 
ZPO § 313a Absatz 1


Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
 
 
 
ZPO § 313a Absatz 2


Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
 
 
 
ZPO § 313a Absatz 3


Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
 
 
 
ZPO § 313a Absatz 4


Die Absätze 1 - 3 finden keine Anwendung

1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen;

2. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs.1 Nr.2 und 3;

3. in Kindschaftssachen;

4. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen;

5. wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
 
 
 
ZPO § 313a Absatz 5


Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
 
 

 


ZPO § 313b Übersicht

Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil

       § 313b Abs.4 in Kraft seit  01.04.05 
 
ZPO § 313b Absatz 1


Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe.

Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.
 
 
 
ZPO § 313b Absatz 2


Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden.

Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten.

Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird.

Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden.

Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.
 
 
 
ZPO § 313b Absatz 3


Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.
 
 
 
ZPO § 313b Absatz 4


Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.
 
 

 


ZPO § 314 Übersicht

Beweiskraft des Tatbestandes
 
 
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen.

Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
 
 

 


ZPO § 315 Übersicht

Unterschrift der Richter

       § 315 Abs.4 Satz 2 und 3 in Kraft seit  01.04.05 
 
ZPO § 315 Absatz 1


Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
 
 
 
ZPO § 315 Absatz 2


Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln.

Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln.

In diesem Falle sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
 
 
 
ZPO § 315 Absatz 3


Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs.3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.

Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkungsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
 
 

 


ZPO § 316    Übersicht   

(weggefallen)
 

 


ZPO § 317 Übersicht

Urteilszustellung und -ausfertigung

       § 317 Abs.3 und 5 in Kraft seit  01.04.05 
 
ZPO § 317 Absatz 1


Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.

Eine Zustellung nach § 310 Abs.3 genügt.

Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
 
 
 
ZPO § 317 Absatz 2


Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden.

Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
 
 
 
ZPO § 317 Absatz 3


Ausfertigung, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 298 erteilt werden.
 
 
 
ZPO § 317 Absatz 4


Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
 
 
 
ZPO § 317 Absatz 5


Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130b) erteilt werden.

Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichtssiegels zu enthalten.

Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
 
 
 
ZPO § 317 Absatz 6


Ist das Urteil nach § 313b Abs.2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs.1 Nr.1-4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird.

Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
 
 

 


ZPO § 318 Übersicht

Bindung des Gerichts
 
 
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
 
 

 


ZPO § 319 Übersicht

Berichtigung des Urteils

       § 319 Abs.2 Satz 2 und 3 in Kraft seit  01.04.05 
 
ZPO § 319 Absatz 1


Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
 
 
 
ZPO § 319 Absatz 2


Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.

Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
 
 
 
ZPO § 319 Absatz 3


Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
 
 

 


ZPO § 320 Übersicht

Berichtigung des Tatbestandes

       § 320 Abs.4 Satz 6 und 7 in Kraft seit  01.04.05 
       § 320 Abs.3 neu seit  01.09.04 
       -->  Gesetzesbegründung
 
ZPO § 320 Absatz 1


Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
 
 
 
ZPO § 320 Absatz 2


Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils.

Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden.

Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
 
 
 
ZPO § 320 Absatz 3


Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln, wenn eine Partei dies beantragt.
 
 
 
ZPO § 320 Absatz 4


Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme.

Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben.

Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag.

Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.

Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
 
 
 
ZPO § 320 Absatz 5


Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
 
 

 


ZPO § 321 Übersicht

Ergänzung des Urteils
 
 
ZPO § 321 Absatz 1


Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
 
 
 
ZPO § 321 Absatz 2


Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
 
 
 
ZPO § 321 Absatz 3


Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen.
 
 
 
ZPO § 321 Absatz 4


Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstande.
 
 

 


ZPO § 321a Übersicht

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

       § 321a neu seit  01.01.05 
       § 321a Abs.5 Satz 1 neu seit  01.09.04 
       -->  Gesetzesbegründung
       § 321a in Kraft seit  01.01.02 
 
ZPO § 321a Absatz 1


Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
 
 
 
ZPO § 321a Absatz 2


Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.

Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden.

Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird.

Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr.2 genannten Voraussetzungen darlegen.
 
 
 
ZPO § 321a Absatz 3


Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
 
 
 
ZPO § 321a Absatz 4


Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist.

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen.

Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück.

Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

Der Beschluss soll kurz begründet werden.
 
 
 
ZPO § 321a Absatz 5


Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.

§ 343 gilt entsprechend.

In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
 
 

 


ZPO § 322 Übersicht

materielle Rechtskraft
 
 
ZPO § 322 Absatz 1


Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
 
 
 
ZPO § 322 Absatz 2


Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
 
 

 


ZPO § 323 Übersicht

Abänderungsklage
 
 
ZPO § 323 Absatz 1


Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urteils zu verlangen.
 
 
 
ZPO § 323 Absatz 2


Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
 
 
 
ZPO § 323 Absatz 3


Das Urteil darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden.
Dies gilt nicht, soweit die Abänderung nach § 1360a Abs.3, § 1361 Abs.4 Satz 4, § 1585b Abs.2, § 1613 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einem früheren Zeitpunkt verlangt werden kann.
 
 
 
ZPO § 323 Absatz 4


Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Schuldtitel des § 794 Abs.1 Nr.1, 2a und 5, soweit darin Leistungen der im Absatz 1 bezeichneten Art übernommen oder festgesetzt worden sind, entsprechend anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 323 Absatz 5


Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abänderung nach § 655 statthaft ist, können nach den vorstehenden Vorschriften nur abgeändert werden, wenn eine Anpassung nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt.
 
 

 


ZPO § 324 Übersicht

   Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung   
 
 
Ist bei einer nach den §§ 843 - 845 oder §§ 1569 - 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
 
 

 


ZPO § 325 Übersicht

subjektive Rechtskraftswirkung
 
 
ZPO § 325 Absatz 1


Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
 
 
 
ZPO § 325 Absatz 2


Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
 
 
 
ZPO § 325 Absatz 3


Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat.

Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
 
 
 
ZPO § 325 Absatz 4


Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 325a Übersicht

Feststellungswirkung des Musterentscheids

       § 325a in Kraft seit  01.11.05 
 
Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.
 
 

 


ZPO § 326 Übersicht

Rechtskraft bei Nacherbfolge
 
 
ZPO § 326 Absatz 1


Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen den Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor dem Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig wird, für den Nacherben.
 
 
 
ZPO § 326 Absatz 2


Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen.
 
 

 


ZPO § 327 Übersicht

Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
 
 
ZPO § 327 Absatz 1


Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, wirkt für und gegen den Erben.
 
 
 
ZPO § 327 Absatz 2


Das gleiche gilt von einem Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits berechtigt ist.
 
 

 


ZPO § 328 Übersicht

Anerkennung ausländischer Urteile
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ZPO § 328 Absatz 1


Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:

1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;

2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;

3. wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;

4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;

5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
 
 
 
ZPO § 328 Absatz 2


Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war oder wenn es sich um eine Kindschaftssache (§ 640) oder um eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne des § 661 Abs.1 Nr.1 und 2 handelt.
 
 

 


ZPO § 329 Übersicht

Beschlüsse und Verfügungen
 
 
ZPO § 329 Absatz 1


Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden.

Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs.4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs.2 Satz 1, Abs.3-5 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 329 Absatz 2


Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen.

Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
 
 
 
ZPO § 329 Absatz 3


Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs.1 unterliegen, sind zuzustellen.
 
 
 
 

weiter (§§ 330ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen