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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 300ff)

§§ 330 ff: Versäumnisurteil


ZPO § 330 Übersicht

Versäumnisurteil gegen den Kläger
 
 
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
 
 

 


ZPO § 331 Übersicht

Versäumnisurteil gegen den Beklagten

       § 331 Abs.3 Satz 3 in Kraft seit  01.09.04 
 
ZPO § 331 Absatz 1


Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen.

Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs.2, § 38.
 
 
 
ZPO § 331 Absatz 2


Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Klage abzuweisen.
 
 
 
ZPO § 331 Absatz 3


Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs.1 Satz 1, Abs.2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist.

Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden.

Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klagantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
 
 

 


ZPO § 331 a Übersicht

Entscheidung nach Aktenlage
 
 
Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint.

§ 251a Abs.2 gilt entsprechend.
 
 

 


ZPO § 332 Übersicht

Begriff des Verhandlungstermins
 
 
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist oder die zu ihrer Fortsetzung vor oder nach dem Erlass eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.
 
 

 


ZPO § 333 Übersicht

Nichtverhandeln der erschienen Partei
 
 
Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
 
 

 


ZPO § 334 Übersicht

unvollständiges Verhandeln
 
 
Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 335 Übersicht

Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
 
 
ZPO § 335 Absatz 1


Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:

1. wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;

2. wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;

3. wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;

4. wenn im Falle des § 331 Abs.3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs.1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs.2 belehrt worden ist.
 
 
 
ZPO § 335 Absatz 2


Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.
 
 

 


ZPO § 336 Übersicht

Rechtsmittel bei Zurückweisung
 
 
ZPO § 336 Absatz 1


Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt.

Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden.
 
 
 
ZPO § 336 Absatz 2


Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.
 
 

 


ZPO § 337 Übersicht

Vertagung von Amts wegen
 
 
Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist.

Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.
 
 

 


ZPO § 338 Übersicht

Einspruch

       § 338 Satz 2 in Kraft seit  21.10.05 
 
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen; dabei sind das Gericht, bei dem der Einspruch einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist und Form mitzuteilen.
 
 

 


ZPO § 339 Übersicht

Einspruchsfrist
 
 
ZPO § 339 Absatz 1


Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
 
 
 
ZPO § 339 Absatz 2


Muss die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
 
 

 


ZPO § 340 Übersicht

Einspruchsschrift
 
 
ZPO § 340 Absatz 1


Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.
 
 
 
ZPO § 340 Absatz 2


Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.

Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen.

Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Uberzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

§ 296 Abs.1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden.

Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.
 
 

 


ZPO § 340 a Übersicht

Zustellung der Einspruchsschrift

       § 340a Satz 4 in Kraft seit  01.04.05 
 
Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.

Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist.

Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen. Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elektronisches Dokument übermittelt wird.
 
 

 


ZPO § 341 Übersicht

Einspruchsprüfung
 
 
ZPO § 341 Absatz 1


Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist.

Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
 
 
 
ZPO § 341 Absatz 2


Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
 
 

 


ZPO § 341 a Übersicht

Einspruchstermin
 
 
Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.
 
 

 


ZPO § 342 Übersicht

Wirkung des zulässigen Einspruchs
 
 
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
 
 

 


ZPO § 343 Übersicht

Entscheidung nach Einspruch
 
 
Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei.

Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.
 
 

 


ZPO § 344 Übersicht

Versäumniskosten
 
 
Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.
 
 

 


ZPO § 345 Übersicht

Zweites Versäumnisurteil
 
 
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.
 
 

 


ZPO § 346 Übersicht

Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
 
 
Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.
 
 

 


ZPO § 347 Übersicht

   Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit   
 
 
ZPO § 347 Absatz 1


Die Vorschriften dieses Titels gelten für das Verfahren, das eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstand hat, entsprechend.
 
 
 
ZPO § 347 Absatz 2


War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnisverfahren und das Versäumnisurteil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits.

Die Vorschriften dieses Titels gelten entsprechend.
 
 
 
 

weiter (§§ 348ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen