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Begründung zum Justizmodernisierungsgesetz

-->  Gesetzentwurf  (mit Begründung)

B. Einzelbegründung

Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

zu Nummer 10 - § 310 Abs.3

Die Entscheidung über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil ergeht aufgrund der Neufassung des § 341 Abs.2 durch Art.1 Abs.1 Nr.52 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001 S.1881,1887) stets durch Urteil, das zwar keiner mündlichen Verhandlung, nach bisheriger Rechtslage gemäß § 310 Abs.1 aber der Verkündung bedarf. Es muss daher jeweils ein Verkündungstermin anberaumt werden, was in der Praxis als umständlich empfunden wird. Aus diesem Grunde wird die Ausnahmeregelung des § 310 Abs.3 auf Urteile erstreckt, durch die der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verworfen wird. In diesen Fällen wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt.
 
 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen