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Anmerkungen zu § 157 ZPO

§ 157 Abs.3 Satz 2 ZPO wurde geändert
durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07
(Art.4 Nr.3, BGBl.2007  S.358, 365, in Kraft seit 01.06.07).

§ 157 Abs.3 ZPO hatte bis zum 31.05.07 folgenden Wortlaut:
Die Vorschrift des Absatzes 1 ist auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist, nicht anzuwenden.
Die Justizverwaltung soll bei ihrer Entschließung sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht nehmen, ob im Hinblick auf die Zahl der bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung besteht.



Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen