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Leitsätze: |
1. |
Eine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden
der nicht beweisbelasteten Partei kann sich nur aus den speziellen Vorschriften der §§ 422,423 ZPO oder aus einer Anordnung des Gerichts
nach § 142 Abs.1 ZPO,
nicht aber aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast ergeben. |
2. |
§ 142 Abs.1 ZPO
ist auch anwendbar, wenn sich der beweispflichtige Prozessgegner auf eine Urkunde bezogen hat,
die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten Partei befindet. |
3. |
Es stellt einen Ermessensfehler dar, wenn das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 142 Abs.1 ZPO
eine Anordnung der Urkundenvorlegung überhaupt nicht in Betracht zieht. |
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