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Schrottimmobilien
Schadensersatzanspruch gegen die finanzierende Bank
Kaufpreis sittenwidrig


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 26.06.07
(XI ZR 277/05)
NJW 2007, 2989
ZIP 2007, 1543
WM 2007, 1651


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Leitsätze:
1.  Eine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweisbelasteten Partei kann sich nur aus den speziellen Vorschriften der §§ 422,423 ZPO oder aus einer Anordnung des Gerichts nach § 142 Abs.1 ZPO, nicht aber aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast ergeben.
2.  § 142 Abs.1 ZPO ist auch anwendbar, wenn sich der beweispflichtige Prozessgegner auf eine Urkunde bezogen hat, die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten Partei befindet.
3.  Es stellt einen Ermessensfehler dar, wenn das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 142 Abs.1 ZPO eine Anordnung der Urkundenvorlegung überhaupt nicht in Betracht zieht.
 

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