|
aus den Gründen: |
|
"Eine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank wegen eines
konkreten Wissensvorsprungs über ein besonders grobes Missverhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert
einer Immobilie setzt positive Kenntnis von diesem Missverhältnis voraus. Eine widerlegliche Vermutung
dafür, dass die Bank, die die Wohnung vor Abschluss des Darlehensvertrages
nicht besichtigt hat und auch nicht besichtigen oder bewerten lassen musste, Kenntnis von einem besonders groben
Missverhältnis von Kaufpreis und Verkehrswert hatte, gibt es nicht.
Anders als die Verkäuferin, bei der die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit
auch ohne ihre Kenntnis von dem Wertverhältnis vermutet werden (BGHZ 146,298,303f.), musste sich die Beklagte über das Verhältnis
von Kaufpreis und Verkehrswert keine Gedanken machen (OLG Frankfurt, WM 2006,2207,2209).
Das Berufungsgericht und die Nichtzulassungsbeschwerde missverstehen die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, insbesondere die zitierten Senatsurteile vom 18.04.2000 (XI ZR 193/99, WM 2000,1245,1247),
vom 12.11.2002 (XI ZR 3/01,
WM 2003,61,63) und vom 20.05.2003
(XI ZR 248/02, WM 2003,1370,1372), wenn sie daraus eine widerlegliche Vermutung
entnehmen wollen, die kreditgebende Bank habe das grobe Missverhältnis
von Kaufpreis und Verkehrswert der Wohnung gekannt." |
|
| |