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Leitsätze: |
1. |
Grundsätzlich ist eine kreditgebende Bank unter dem rechtlichen Gesichtspunkt
eines Wissensvorsprungs nur dann verpflichtet, den Kreditnehmer bei Kreditvergabe über
die sittenwidrige Überteuerung der zu finanzierenden Eigentumswohnung aufzuklären, wenn sie
positive Kenntnis davon hat, dass der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist wie
der Verkehrswert der Wohnung. |
2. |
Ausnahmsweise steht die bloße Erkennbarkeit der positiven Kenntnis dann gleich,
wenn sich die sittenwidrige Überteuerung einem zuständigen Bankmitarbeiter
nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste; er ist dann
nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen davor zu verschließen. |
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