|
Leitsätze: |
1. |
Ist bei einem auf entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks
gerichteten Rechtsgeschäft das Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung besonders grob, so ist der Schluss auf eine verwerfliche
Gesinnung des Begünstigten auch dann zulässig, wenn er
keine Kenntnis von dem Wertverhältnis hat. |
2. |
Die damit begründete tatsächliche Vermutung hat der Tatrichter
bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Sie kann nur
dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere
Umstände erschüttert ist. |
|
| |