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Leitsätze: |
1. |
Ein Wissensvorsprung der kreditgebenden Bank in Bezug auf eine
sittenwidrige Überteuerung der finanzierten Wohnung, der eine Aufklärungspflicht begründet,
setzt neben der objektiven Überteuerung der Immobilie auch die Kenntnis der Bank
davon voraus. Eine solche muss der Darlehensnehmer darlegen und beweisen. Zu seinen Gunsten
greift weder ein Anscheinsbeweis noch eine tatsächliche Vermutung der Kenntnis allein aufgrund
der objektiven Überteuerung. |
2. |
Für einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Widerrufsbelehrung
nach HWiG
nach den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.05
(C-350/03 und
C-229/04) muss die unterlassene
Belehrung kausal für den eingetretenen Schaden gewesen sein. Besteht der Schaden
im Abschluss eines Kaufvertrages über eine überteuerte Immobilie,
kann grundsätzlich keine Kausalität bestehen, wenn der Kaufvertrag
vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. |
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