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zurück (§§ 128ff)
§§ 159 ff: mündliche Verhandlung (Protokoll) |
ZPO |
§ 159 |
Übersicht |
Protokollaufnahme
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Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein
Protokoll aufzunehmen.
Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund
des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht
der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen
wichtigen Grund erforderlich ist.
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Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen,
die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht
oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden.
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ZPO |
§ 160 |
Übersicht |
Inhalt des Protokolls |
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Das Protokoll enthält
1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten,
Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und
Sachverständigen und im Falle des § 128a der Ort, von dem aus
sie an der Verhandlung teilnehmen;
5. die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die
Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
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Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
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Im Protokoll sind festzustellen
1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2. die Anträge;
3. Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf
Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre
Feststellung vorgeschrieben ist;
4. die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen
Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage
nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden,
als sie von der früheren abweicht;
5. das Ergebnis eines Augenscheins;
6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen)
des Gerichts;
7. die Verkündung der Entscheidungen;
8. die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9. der Verzicht auf Rechtsmittel;
10. das Ergebnis der Güteverhandlung.
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Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge
oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden.
Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung
des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll
aufzunehmen.
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Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine
Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt
und in ihm als solche bezeichnet ist.
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ZPO |
§ 160a |
Übersicht |
vorläufige Protokollaufzeichnung
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Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen
Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder auf einem
Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden.
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Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach der
Sitzung herzustellen.
Soweit Feststellungen nach § 160 Abs.3 Nr.4 und 5
mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet
worden sind, braucht lediglich dies in dem Protokoll
vermerkt zu werden.
Das Protokoll ist um die Feststellungen zu ergänzen,
wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss
des&nsp;Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht
die Ergänzung anfordert.
Sind Feststellungen nach § 160 Abs.3 Nr.4
unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis
der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann
eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis
der Aussagen verlangt werden.
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Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Prozessakten
zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen,
bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten
aufzubewahren.
Aufzeichnungen auf Ton- oder Datenträgern können
gelöscht werden,
1. soweit das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um die
vorläufig aufgezeichneten Feststellungen ergänzt ist,
wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der
Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;
2. nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.
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Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Tonträger
in der Form des § 130b
ist möglich.
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ZPO |
§ 161 |
Übersicht |
entbehrliche Feststellungen |
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Feststellungen nach § 160 Abs.3 Nr.4 und 5 brauchen
nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden,
1. wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den Augenschein
durchführt und das Endurteil der Berufung oder
der Revision nicht unterliegt;
2. soweit die Klage zurückgenommen, der geltend gemachte
Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird, auf ein
Rechtsmittel verzichtet oder der Rechtsstreit durch einen
Vergleich beendet wird.
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In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Vernehmung
oder der Augenschein durchgeführt worden ist.
§ 160a Abs.3 gilt entsprechend.
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ZPO |
§ 162 |
Übersicht |
Genehmigung des Protokolls |
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Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach
§ 160 Abs.3 Nr.1, 3, 4, 5, 8, 9
oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält,
den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen.
Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden,
so genügt es, wenn die Aufzeichnungen
vorgelesen oder abgespielt werden.
In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung
erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
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Feststellungen nach § 160 Abs.3 Nr.4 brauchen
nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar
aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet
ist, kann das Abspielen verlangen.
Soweit Feststellungen nach § 160 Abs.3 Nr.4 und 5
in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen,
das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben,
wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten;
in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht
ausgesprochen worden ist.
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ZPO |
§ 163 |
Übersicht |
Unterschreiben des Protokolls |
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Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem
Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden,
so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit
der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift
zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.
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Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der
älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter
tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift
des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle.
Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters.
Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.
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ZPO |
§ 164 |
Übersicht |
Protokollberichtigung
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Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt
werden. | |
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Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in
§ 160 Abs.3 Nr.4 genannten
Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten
zu hören.
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Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann
auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen
werden.
Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat,
oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser
an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung
zugezogen war, zu unterschreiben.
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Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form
des § 130b, ist er
in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten.
Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.
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ZPO |
§ 165 |
Übersicht |
Beweiskraft des Protokolls |
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Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen
Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.
Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur
der Nachweis der Fälschung zulässig.
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