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Anmerkungen zu § 159 ZPO
§ 159 Abs.1 Satz 2 ZPO wurde neu gefasst
durch das Erste
Gesetz zur Modernisierung der Justiz
(1. Justizmodernisierungsgesetz)
vom 24.08.04
(Art.1 Nr.5, BGBl. I
2004
S.2198,
in Kraft seit 01.09.04).
--> Gesetzesbegründung
§ 159 Abs.1 Satz 2 ZPO hatte bis zum 31.08.04 folgenden Wortlaut:
Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
zuzuziehen, wenn nicht der Vorsitzende davon absieht.
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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