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Begründung zum Justizmodernisierungsgesetz

-->  Gesetzentwurf  (mit Begründung)

B. Einzelbegründung

Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

zu Nummer 16 - § 511 Abs.4

Eine Zulassungsberufung kommt nur in Betracht, wenn die beschwerte Partei nicht Wertberufung einlegen kann. Diese Ausschließlichkeit ist ratio legis, kommt aber im Gesetzeswortlaut bisher nicht hinreichend zum Ausdruck. In § 511 Abs.4 fehlt eine entsprechende Regelung für den erstinstanzlichen Richter, der über die Zulassung der Berufung zu entscheiden hat. Die Wertgrenze in § 511 Abs.2 Nr.2 betrifft den Wert des Beschwerdegegenstandes, der im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassungsberufung noch gar nicht feststeht. Sie ist somit für die Frage, ob eine Zulassung der Berufung überhaupt in Betracht kommt, unergiebig. Dies hat zu Auslegungsproblemen geführt (vgl. Jauernig NJW 2003,465ff.). Der derzeitige Gesetzeswortlaut kann dahingehend missverstanden werden, dass der erstinstanzliche Richter in jedem Fall - unabhängig vom Wert der Beschwer - eine Zulassung der Berufung prüfen muss. Damit ist unnötige Arbeitsbelastung verbunden, die durch die vorliegende Klarstellung vermieden wird.
 
 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen