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Anmerkungen zu § 524 ZPO

§ 511 Abs.2 ZPO wurde neu gefasst
durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.04
(Art.1 Nr.16a, BGBl.2004  S.2198, 2199, in Kraft seit 01.09.04).

§ 524 Abs.2 ZPO hatte bis zum 31.08.04 folgenden Wortlaut:

Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.
Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.



Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen