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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 108ff)
§§ 114 ff: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss |
ZPO |
§ 114
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe) |
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Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag
Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint.
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ZPO |
§ 115
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Einsatz von Einkommen und Vermögen) |
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Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen.
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte
in Geld oder Geldeswert.
Von ihm sind abzusetzen:
1. die in § 76 Abs. 2, 2 a des
Bundessozialhilfegesetzes bezeichneten Beträge;
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner
jeweils 64% und bei weiteren Unterhaltsleistungen aufgrund
gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte
Person 45% des Grundbetrags nach § 79 Abs. 1 Nr. 1,
§ 82 des Bundessozialhilfegesetzes, der im Zeitpunkt der
Bewilligung der Prozesskostenhilfe gilt; das Bundesministerium
der Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli des Jahres bis zum
30. Juni des nächsten Jahres maßgebenden Beträge
im Bundesgesetzblatt bekannt. Der Unterhaltsfreigetrag vermindert
sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person.
Wird eine Geldrente gezahlt, ist sie anstelle des Freibetrages
abzusetzen, soweit dies angemessen ist;
3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem
auffälligen Missverhältnis zu den
Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4. weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere
Belastungen angemessen ist; § 1610 a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Deutsche Mark
abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen)
sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens
achtundvierzig Montsraten aufzubringen, und zwar bei einem
einzusetzenden Einkommen (Deutsche Mark) |
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eine Monatsrate von (Deutsche Mark) |
bis |
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30 |
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100 |
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200 |
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300 |
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400 |
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500 |
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600 |
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700 |
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800 |
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900 |
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1000 |
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1100 |
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1200 |
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1300 |
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1400 |
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1500 |
über |
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1500 |
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. . . |
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. . . |
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. . . |
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. . . |
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. . . |
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. . . |
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. . . |
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. . . |
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0 |
30 |
60 |
90 |
120 |
150 |
190 |
230 |
270 |
310 |
350 |
400 |
450 |
500 |
550 |
600 |
600 |
zuzüglich des 1500 übersteigenden Teils
des einzusetzenden Einkommens |
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Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies
zumutbar ist; § 88 des Bundessozialhilfegesetzes ist
entsprechend anzuwenden.
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Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten
der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die
aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge
voraussichtlich nicht übersteigen.
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ZPO |
§ 116
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung) |
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Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten
Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am
Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht
zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2. eine inländische juristische Person oder parteifähige
Vereinigung, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am
Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten
aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen
zuwiderlaufen würde.
§ 114 letzter Halbsatz
ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil
oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die
entsprechenden Beträge zu zahlen.
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ZPO |
§ 117
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Antrag) |
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Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem
Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu
Protokoll erklärt werden.
In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der
Beweismittel darzustellen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung
zuständigen Gericht zu stellen.
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Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten)
sowie entsprechende Belege beizufügen.
Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur
mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
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Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur
Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordrucke
für die Erklärung einzuführen.
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Soweit Vordrucke für die Erklärung eingeführt sind,
muss sich die Partei ihrer bedienen.
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ZPO |
§ 118
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Bewilligungsverfahren) |
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Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dem Gegner
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn dies nicht aus
besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint.
Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll
erklärt werden.
Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden,
wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem
Protokoll zu nehmen.
Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet.
Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach
Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten
von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt
sind.
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Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine
tatsächlichen Angaben glaubhaft macht.
Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden
anordnen und Auskünfte einholen.
Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn,
dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung
findet nicht statt.
Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist
Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht
oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
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Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von
dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des
Gerichts durchgeführt.
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ZPO |
§ 119
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Bewilligung) |
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Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden
Rechtszug besonders.
In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das
Rechtsmittel eingelegt hat.
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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung
in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen
im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens
auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
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ZPO |
§ 120
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Festsetzung von Zahlungen) |
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Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht
zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende
Beträge fest.
Setzt das Gericht nach § 115 Abs. 1
Satz 3 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen
Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von
vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das
Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben,
wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang
berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an
sie zu erbringen sind.
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Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn
Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt
worden ist.
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Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen
bestimmen,
1. wenn abzusehen ist, dass die Zahlungen der Partei die Kosten
decken;
2. wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die
Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am
Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
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Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden
Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe
maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse
wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach
§ 115 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
Satz 1 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur
dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt,
dass keine Monatsrate zu zahlen ist.
Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären,
ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen,
wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen
Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
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ZPO |
§ 121
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beiordnung eines Rechtsanwalts) |
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Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der
Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl
beigeordnet.
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Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben,
wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter
Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch
einen Rechtsanwalt vertreten ist.
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Ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt
kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht
entstehen.
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Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf
ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl
zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem
ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem
Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
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Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt,
ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
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ZPO |
§ 122
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Wirkung der Prozesskostenhilfe) |
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Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
1. die Bundes- oder Landeskasse
a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und
Gerichtsvollzieherkosten,
b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten
Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die
Partei geltend machen kann,
2. die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für
die Prozesskosten befreit ist,
3. die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung
gegen die Partei nicht geltend machen können.
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Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem
Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht
bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse
zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige
Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a
bezeichneten Kosten zur Folge.
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ZPO |
§ 124
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufhebung der Bewilligung) |
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Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben,
wenn
1. die Partei durch unrichtige Darstellung des
Streitverhältnisses die für die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht
hat;
2. die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit
unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach
§ 120 Abs. 4 Satz 2
nicht abgegeben hat;
3. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für
die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Falle
ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen
Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre
vergangen sind;
4. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer
Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im
Rückstand ist.
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ZPO |
§ 125
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Einziehung der Kosten) |
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Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können
von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig
in die Prozesskosten verurteilt ist.
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Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen
befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er rechtskräftig
in die Prozesskosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil
über die Kosten beendet ist.
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ZPO |
§ 126
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beitreibung der Rechtsanwaltskosten) |
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Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind
berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die
Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.
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Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig.
Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben
Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der
Partei zu erstatten sind.
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ZPO |
§ 127
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Entscheidungen) |
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Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
ergehen ohne mündliche Verhandlung.
Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges;
ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig,
so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung
der Partei zugänglich gemacht werden.
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Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe
des Absatzes 3 angefochten werden.
Im übrigen findet die Beschwerde statt.
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Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die
Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus
dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind.
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen
zu leisten hat.
Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung
der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft.
Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle
der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene
Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben wird.
Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen
mitgeteilt.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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ZPO |
§ 127 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache) |
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In einer Unterhaltssache kann das Prozessgericht auf Antrag
einer Partei durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur
Leistung eines Prozesskostenvorschusses für diesen Rechtsstreit
unter den Parteien regeln.
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Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar.
Im übrigen gelten die §§ 620 a - 620 g
entsprechend.
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