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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
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(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 592ff)

§§ 606 ff: allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen


ZPO § 606
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zuständigkeit)
 
 
ZPO § 606 Absatz 1


Für Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Fehlt es bei Eintritt der Rechtshängigkeit an einem solchen Aufenthalt im Inland, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
 
 
 
ZPO § 606 Absatz 2


Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Fehlt ein solcher Gerichtsstand, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthaltsort des Klägers gelegen ist.

Haben beide Ehegatten das Verfahren rechtshängig gemacht, so ist von den Gerichten, die nach Satz 2 zuständig wären, das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Verfahren zuerst rechtshängig geworden ist; dies gilt auch, wenn die Verfahren nicht miteinander verbunden werden können.

Sind die Verfahren am selben Tage rechtshängig geworden, so ist § 36 entsprechend anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 606 Absatz 3


Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.
 
 

 


ZPO § 606 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(internationale Zuständigkeit)
 
 
ZPO § 606 a Absatz 1


Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte zuständig,

1. wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war,

2. wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

3. wenn ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist oder

4. wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fallende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.

Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
 
 
 
ZPO § 606 a Absatz 2


Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung steht Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben.

Wird eine ausländische Entscheidung von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, so steht Absatz 1 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
 
 

 


ZPO § 607
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung)
 
 
ZPO § 607 Absatz 1


In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte prozessfähig.
 
 
 
ZPO § 607 Absatz 2


Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt.

Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt; für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
 
 

 


ZPO § 608
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(anzuwendende Vorschriften)
 
 
Für Ehesachen gelten im ersten Rechtszug die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
 
 

 


ZPO § 609
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(besondere Prozessvollmacht)
 
 
Der Bevollmächtigte bedarf einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht.
 
 

 


ZPO § 610
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Verbindung von Verfahren; Widerklage)
 
 
ZPO § 610 Absatz 1


Die Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens, auf Scheidung und auf Aufhebung können miteinander verbunden werden.
 
 
 
ZPO § 610 Absatz 2


Die Verbindung eines anderen Verfahrens mit den erwähnten Verfahren, insbesondere durch die Erhebung einer Widerklage anderer Art, ist unstatthaft.

§ 623 bleibt unberührt.
 
 

 


ZPO § 611
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(neues Vorbringen; Ausschluss des schriftlichen Vorverfahrens)
 
 
ZPO § 611 Absatz 1


Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können andere Gründe, als in dem das Verfahren einleitenden Schriftsatz vorgebracht worden sind, geltend gemacht werden.
 
 
 
ZPO § 611 Absatz 2


Die Vorschriften des § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 und des § 276 sind nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 612
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Termine; Ladungen; Versäumnisurteil)
 
 
ZPO § 612 Absatz 1


Die Vorschrift des § 272 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 612 Absatz 2


Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.
 
 
 
ZPO § 612 Absatz 3


Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist.
 
 
 
ZPO § 612 Absatz 4


Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist unzulässig.
 
 
 
ZPO § 612 Absatz 5


Die Vorschriften der Absätze 2 - 4 sind auf den Widerbeklagten entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 613
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(persönliches Erscheinen der Ehegatten; Parteivernehmung)
 
 
ZPO § 613 Absatz 1


Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören; es kann sie als Parteien vernehmen.

Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hört das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge an und weist auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Dienste der Träger der Jugendhilfe hin.

Ist ein Ehegatte am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung von dessen Sitz auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, so kann er durch einen ersuchten Richter angehört oder vernommen werden.
 
 
 
ZPO § 613 Absatz 2


Gegen einen zur Anhörung oder zur Vernehmung nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; auf Ordnungshaft darf nicht erkannt werden.
 
 

 


ZPO § 614
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aussetzung des Verfahrens)
 
 
ZPO § 614 Absatz 1


Das Gericht soll das Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens von Amts wegen aussetzen, wenn es zur gütlichen Beilegung des Verfahrens zweckmäßig ist.
 
 
 
ZPO § 614 Absatz 2


Das Verfahren auf Scheidung soll das Gericht von Amts wegen aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht.

Leben die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, so darf das Verfahren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten ausgesetzt werden.
 
 
 
ZPO § 614 Absatz 3


Hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens beantragt, so darf das Gericht über die Herstellungsklage nicht entscheiden oder auf Scheidung nicht erkennen, bevor das Verfahren ausgesetzt war.
 
 
 
ZPO § 614 Absatz 4


Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden.

Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
 
 
 
ZPO § 614 Absatz 5


Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den Ehegatten nahelegen, eine Eheberatungsstelle in Anspruch zu nehmen.
 
 

 


ZPO § 615
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln)
 
 
ZPO § 615 Absatz 1


Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
 
 
 
ZPO § 615 Absatz 2


§§ 527, 528 sind nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 616
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Untersuchungsgrundsatz)
 
 
ZPO § 616 Absatz 1


Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Ehegatten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht sind.
 
 
 
ZPO § 626 Absatz 2


Im Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Herstellung des ehelichen Lebens kann das Gericht gegen den Widerspruch des die Auflösung der Ehe begehrenden oder ihre Herstellung verweigernden Ehegatten Tatsachen, die nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen.
 
 
 
ZPO § 616 Absatz 3


Im Verfahren auf Scheidung kann das Gericht außergewöhnliche Umstände nach § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur berücksichtigen, wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, vorgebracht sind.
 
 

 


ZPO § 617
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Einschränkung der Parteiherrschaft)
 
 
Die Vorschriften über die Wirkung eines Anerkenntnisses, über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen oder über die Echtheit von Urkunden, die Vorschriften über den Verzicht der Partei auf die Beeidigung der Gegenpartei oder von Zeugen und Sachverständigen und die Vorschriften über die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses sind nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 618
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
   Übersicht   

(Zustellung von Urteilen)
 
 
§ 317 Abs. 1 Satz 3 gilt nicht für Urteile in Ehesachen.
 
 

 


ZPO § 619
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Tod eines Ehegatten)
 
 
Stirbt einer der Ehegatten, bevor das Urteil rechtskräftig ist, so ist das Verfahren in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
 
 

 


ZPO § 620
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(einstweilige Anordnungen)
 
 
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag regeln:

1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;

2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde;

3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;

4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kinde;

5. das Getrenntleben der Ehegatten;

6. den Unterhalt eines Ehegatten;

7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;

8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;

9. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ehesache und Folgesachen.
 
 

 


ZPO § 620 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Verfahren bei einstweiliger Anordnung)
 
 
ZPO § 620 a Absatz 1


Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
 
 
 
ZPO § 620 a Absatz 2


Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereicht ist.

Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen.
 
 
 
ZPO § 620 a Absatz 3


Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sollen das Kind und das Jugendamt angehört werden.

Ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden.
 
 
 
ZPO § 620 a Absatz 4


Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht.

Ist eine Folgesache im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig, deren Gegenstand dem des Anordnungsverfahrens entspricht, so ist das Berufungs- oder Beschwerdegericht der Folgesache zuständig.

Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Kostenvorschuss für eine Ehesache oder Folgesache begehrt wird, die im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig ist oder dort anhängig gemacht werden soll.
 
 

 


ZPO § 620 b
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufhebung und Änderung des Beschlusses)
 
 
ZPO § 620 b Absatz 1


Das Gericht kann auf Antrag den Beschluss aufheben oder ändern.

Das Gericht kann von Amts wegen entscheiden, wenn die Anordnung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind betrifft oder wenn eine Anordnung nach § 620 Nr. 2 oder 3 ohne vorherige Anhörung des Jugendamts erlassen worden ist.
 
 
 
ZPO § 620 b Absatz 2


Ist der Beschluss oder die Entscheidung nach Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung ergangen, so ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen.
 
 
 
ZPO § 620 b Absatz 3


Für die Zuständigkeit gilt § 620 a Abs. 4 entsprechend.

Das Rechtsmittelgericht ist auch zuständig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Anordnung oder die Entscheidung nach Absatz 1 erlassen hat.
 
 

 


ZPO § 620 c
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit)
 
 
Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Eltemteil angeordnet oder die Ehewohnung einem Ehegatten ganz zugewiesen, so findet die sofortige Beschwerde statt.

Im übrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620, 620 b unanfechtbar.
 
 

 


ZPO § 620 d
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Begründung der Anträge und Entscheidungen)
 
 
In den Fällen der §§ 620 b, 620 c sind die Anträge und die Beschwerde zu begründen; die Beschwerde muss innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden.

Das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluss.
 
 

 


ZPO § 620 e
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aussetzung der Vollziehung)
 
 
Das Gericht kann in den Fällen der §§ 620 b, 620 c vor seiner Entscheidung die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung aussetzen.
 
 

 


ZPO § 620 f
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung)
 
 
ZPO § 620 f Absatz 1


Die einstweilige Anordnung tritt beim Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung sowie dann außer Kraft, wenn der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Klage zurückgenommen wird oder rechtskräftig abgewiesen ist oder wenn das Eheverfahren nach § 619 in der Hauptsache als erledigt anzusehen ist.

Auf Antrag ist dies durch Beschluss auszusprechen.

Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt.
 
 
 
ZPO § 620 f Absatz 2


Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat.
 
 

 


ZPO § 620 g
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Kosten einstweiliger Anordnungen)
 
 
Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache; § 96 gilt entsprechend.
 
 

 

§§ 621 ff: allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen


ZPO § 621
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Zuständigkeit des Familiengerichts;
Verweisung oder Abgabe an das Gericht der Ehesache)

 
 
ZPO § 621 Absatz 1


Für Familiensachen, die

1. die elterlichen Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,

2. die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist,

3. die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht,

4. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

5. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

6. den Versorgungsausgleich,

7. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats - Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz - vom 21. Oktober 1944, RGBl. I S. 256),

8. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind,

9. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

10. Kindschaftssachen,

11. Ansprüche nach den §§ 1615 l, 1615 m des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

12. Verfahren nach § 1303 Abs. 2 - 4, § 1308 Abs. 2 und § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig.
 
 
 
ZPO § 621 Absatz 2


Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Familensachen nach Absatz 1 Nr. 5 - 9; für Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 1 - 4 gilt dies nur, soweit sie betreffen

1. in den Fällen der Nummer 1 die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind einschließlich der Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, Vormund oder Pfleger,

2. in den Fällen der Nummer 2 die Regelung des Umgangs mit einem gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach den §§ 1684 und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs eines Ehegatten mit einem Kind des anderen Ehegatten nach § 1685 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

3. in den Fällen der Nummer 3 die Herausgage eines Kindes an den anderen Elternteil,

4. in den Fällen der Nummer 4 die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind mit Ausnahme von vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln.

Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
 
 
 
ZPO § 621 Absatz 3


Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Familiensache der in Absatz 2 Satz 1 genannten Art bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache zu verweisen oder abzugeben.

§ 281 Abs. 2, 3 Satz 1 gilt entsprechend.
 
 

 


ZPO § 621 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(anzuwendende Verfahrensvorschriften)
 
 
ZPO § 621 a Absatz 1


Für die Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 - 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600 e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 bestimmt sich, soweit sich aus diesem Gesetz oder dem Gerichtsverfassungsgesetz nichts Besonderes ergibt, das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach den Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats.

An die Stelle der §§ 2 - 6, 8 - 11, 13, 16 Abs. 2, 3 und des § 17 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit treten die für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften.
 
 
 
ZPO § 621 a Absatz 2


Wird in einem Rechtsstreit über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil.

§ 629 a Abs. 2 gilt entsprechend.
 
 

 


ZPO § 621 b
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(güterrechtliche Streitigkeiten)
 
 
In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
 
 

 


ZPO § 621 c
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zustellung von Endentscheidungen)
 
 
§ 317 Abs. 1 Satz 3 ist auf Endentscheidungen in Familiensachen nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 621 d
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Revision)
 
 
ZPO § 621 d Absatz 1


Gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8, 10 mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600 e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 11 findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat; § 546 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 621 d Absatz 2


Die Revision findet ferner statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
 
 

 


ZPO § 621 e
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(befristete Beschwerde)
 
 
ZPO § 621 e Absatz 1


Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 - 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600 e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 findet die Beschwerde statt.
 
 
 
ZPO § 621 e Absatz 2


In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 - 3, 6, 10 in Verfahren nach § 1600 e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 findet die weitere Beschwerde statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat; § 546 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend.

Die weitere Beschwerde findet ferner statt, soweit das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat.

Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
 
 
 
ZPO § 621 e Absatz 3


Die Beschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht eingelegt.

Die §§ 516, 517, 519 Abs. 1, 2, §§ 519 a, 552, 554 Abs. 1, 2, 5, § 577 Abs. 3 gelten entsprechend.
 
 
 
ZPO § 621 e Absatz 4


Für das Beschwerdegericht gilt § 529 Abs. 3, 4 entsprechend.

Das Gericht der weiteren Beschwerde prüft nicht, ob eine Familiensache vorliegt.
 
 

 


ZPO § 621 f
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Kostenvorschuss)
 
 
ZPO § 621 f Absatz 1


In einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 - 3, 6 - 9 kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren regeln.
 
 
 
ZPO § 621 f Absatz 2


Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar.

Im übrigen gelten die §§ 620 a - 620 g entsprechend.
 
 
 
 

weiter (§§ 622ff)