|
|
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
|
|
|
zurück (§§ 592ff)
§§ 606 ff: allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen |
ZPO |
§ 606
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zuständigkeit) |
|
Für Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe,
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens
(Ehesachen) ist das Familiengericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Fehlt es bei Eintritt der Rechtshängigkeit an einem solchen Aufenthalt
im Inland, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig,
in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen
Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
| |
|
|
Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht gegeben, so ist
das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk
die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt
gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der
Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Fehlt ein solcher Gerichtsstand, so ist das Familiengericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten
oder, falls ein solcher im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthaltsort des
Klägers gelegen ist.
Haben beide Ehegatten das Verfahren rechtshängig gemacht, so ist von den
Gerichten, die nach Satz 2 zuständig wären, das Gericht
ausschließlich zuständig, bei dem das Verfahren zuerst
rechtshängig geworden ist; dies gilt auch, wenn
die Verfahren nicht miteinander verbunden werden können.
Sind die Verfahren am selben Tage rechtshängig geworden, so ist
§ 36
entsprechend anzuwenden.
| |
|
|
Ist die Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften
nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht
Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.
| |
|
ZPO |
§ 606 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(internationale Zuständigkeit) |
|
Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte zuständig,
1. wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung
war,
2. wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
haben,
3. wenn ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt
im Inland ist oder
4. wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hat, es sei denn, dass die zu fallende Entscheidung
offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt
würde, denen einer der Ehegatten angehört.
Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
| |
|
|
Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung steht
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein
Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte,
dessen Gerichte entschieden haben.
Wird eine ausländische Entscheidung von den Staaten anerkannt,
denen die Ehegatten angehören, so steht Absatz 1 der
Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
| |
|
ZPO |
§ 607
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung) |
|
In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit
beschränkter Ehegatte prozessfähig.
| |
|
|
Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird
das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt.
Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf
Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt;
für den Antrag auf Scheidung
oder Aufhebung der Ehe bedarf er der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
| |
|
ZPO |
§ 610
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Verbindung von Verfahren; Widerklage) |
|
Die Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens, auf Scheidung und
auf Aufhebung können miteinander verbunden werden.
| |
|
|
Die Verbindung eines anderen Verfahrens mit den erwähnten
Verfahren, insbesondere durch die Erhebung einer Widerklage
anderer Art, ist unstatthaft.
§ 623 bleibt unberührt.
| |
|
ZPO |
§ 611
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(neues Vorbringen; Ausschluss des schriftlichen Vorverfahrens) |
|
Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das
Urteil ergeht, können andere Gründe, als in dem das Verfahren
einleitenden Schriftsatz vorgebracht worden sind, geltend gemacht
werden.
| |
|
|
Die Vorschriften des § 275 Abs. 1
Satz 1, Abs. 3, 4 und des § 276
sind nicht anzuwenden. | |
|
ZPO |
§ 612
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Termine; Ladungen; Versäumnisurteil) |
|
Die Vorschrift des § 272
Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
| |
|
|
Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner
Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.
| |
|
|
Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht anzuwenden, wenn der
Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht
erschienen ist.
| |
|
|
Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist unzulässig.
| |
|
|
Die Vorschriften der Absätze 2 - 4 sind auf den
Widerbeklagten entsprechend anzuwenden.
| |
|
ZPO |
§ 613
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(persönliches Erscheinen der Ehegatten; Parteivernehmung) |
|
Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und
sie anhören; es kann sie als Parteien vernehmen.
Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden,
hört das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge an
und weist auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die
Beratungsstellen und Dienste der Träger der Jugendhilfe hin.
Ist ein Ehegatte am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert
oder hält er sich in so großer Entfernung von dessen Sitz
auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, so kann er
durch einen ersuchten Richter angehört oder vernommen werden.
| |
|
|
Gegen einen zur Anhörung oder zur Vernehmung nicht erschienenen
Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen
zu verfahren; auf Ordnungshaft darf nicht erkannt werden.
| |
|
ZPO |
§ 614
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aussetzung des Verfahrens) |
|
Das Gericht soll das Verfahren auf Herstellung des ehelichen
Lebens von Amts wegen aussetzen, wenn es zur gütlichen
Beilegung des Verfahrens zweckmäßig ist.
| |
|
|
Das Verfahren auf Scheidung soll das Gericht von Amts wegen
aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf
Fortsetzung der Ehe besteht.
Leben die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt, so darf
das Verfahren nicht gegen den Widerspruch beider Ehegatten ausgesetzt
werden.
| |
|
|
Hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens beantragt, so
darf das Gericht über die Herstellungsklage nicht entscheiden
oder auf Scheidung nicht erkennen, bevor das Verfahren ausgesetzt
war.
| |
|
|
Die Aussetzung darf nur einmal wiederholt werden.
Sie darf insgesamt die Dauer von einem Jahr, bei einer mehr als
dreijährigen Trennung die Dauer von sechs Monaten nicht
überschreiten.
| |
|
|
Mit der Aussetzung soll das Gericht in der Regel den Ehegatten
nahelegen, eine Eheberatungsstelle in Anspruch zu nehmen.
| |
|
ZPO |
§ 615
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln) |
|
Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig
vorgebracht werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre
Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die
Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die
Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
| |
|
|
ZPO |
§ 616
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Untersuchungsgrundsatz) |
|
Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen
anordnen und nach Anhörung der Ehegatten auch solche Tatsachen
berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht sind.
| |
|
|
Im Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf
Herstellung des ehelichen Lebens kann das Gericht gegen den
Widerspruch des die Auflösung der Ehe begehrenden oder
ihre Herstellung verweigernden Ehegatten Tatsachen, die nicht
vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie
geeignet sind, der Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen.
| |
|
|
Im Verfahren auf Scheidung kann das Gericht
außergewöhnliche Umstände nach § 1568
des Bürgerlichen Gesetzbuches nur berücksichtigen,
wenn sie von dem Ehegatten, der die Scheidung ablehnt,
vorgebracht sind.
| |
|
ZPO |
§ 617
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Einschränkung der Parteiherrschaft) |
|
Die Vorschriften über die Wirkung eines Anerkenntnisses, über
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über
Tatsachen oder über die Echtheit von Urkunden, die Vorschriften
über den Verzicht der Partei auf die Beeidigung der Gegenpartei
oder von Zeugen und Sachverständigen und die Vorschriften über
die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses sind nicht
anzuwenden. | |
|
ZPO |
§ 620
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(einstweilige Anordnungen) |
|
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung auf Antrag
regeln:
1. die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind;
2. den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde;
3. die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil;
4. die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kinde;
5. das Getrenntleben der Ehegatten;
6. den Unterhalt eines Ehegatten;
7. die Benutzung der Ehewohnung und des Hausrats;
8. die Herausgabe oder Benutzung der zum persönlichen Gebrauch
eines Ehegatten oder eines Kindes bestimmten Sachen;
9. die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für
die Ehesache und Folgesachen.
| |
|
ZPO |
§ 620 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Verfahren bei einstweiliger Anordnung) |
|
Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
| |
|
|
Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder
ein Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereicht ist.
Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt
werden.
Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die
Anordnung glaubhaft machen.
| |
|
|
Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3
sollen das Kind und das Jugendamt angehört werden.
Ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich,
so soll die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden.
| |
|
|
Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die
Ehesache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das
Berufungsgericht.
Ist eine Folgesache im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig,
deren Gegenstand dem des Anordnungsverfahrens entspricht, so ist das
Berufungs- oder Beschwerdegericht der Folgesache zuständig.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Kostenvorschuss für eine Ehesache
oder Folgesache begehrt wird, die im zweiten oder dritten Rechtszug anhängig
ist oder dort anhängig gemacht werden soll.
| |
|
ZPO |
§ 620 b
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufhebung und Änderung des Beschlusses) |
|
Das Gericht kann auf Antrag den Beschluss aufheben oder ändern.
Das Gericht kann von Amts wegen entscheiden, wenn die Anordnung
die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind betrifft
oder wenn eine Anordnung nach § 620 Nr. 2 oder 3 ohne
vorherige Anhörung des Jugendamts erlassen worden ist.
| |
|
|
Ist der Beschluss oder die Entscheidung nach Absatz 1 ohne
mündliche Verhandlung ergangen, so ist auf Antrag auf Grund
mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen.
| |
|
|
Für die Zuständigkeit gilt § 620 a Abs. 4 entsprechend.
Das Rechtsmittelgericht ist auch zuständig, wenn das Gericht des ersten
Rechtszuges die Anordnung oder die Entscheidung nach Absatz 1 erlassen hat.
| |
|
ZPO |
§ 620 c
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit) |
|
Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher
Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind
geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Eltemteil
angeordnet oder die Ehewohnung einem Ehegatten ganz zugewiesen,
so findet die sofortige Beschwerde statt.
Im übrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620, 620 b
unanfechtbar.
| |
|
ZPO |
§ 620 d
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Begründung der Anträge und Entscheidungen) |
|
In den Fällen der §§ 620 b, 620 c sind die Anträge
und die Beschwerde zu begründen; die Beschwerde muss
innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden.
Das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluss.
| |
|
ZPO |
§ 620 f
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung) |
|
Die einstweilige Anordnung tritt beim Wirksamwerden einer
anderweitigen Regelung sowie dann außer Kraft, wenn der Antrag
auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Klage zurückgenommen
wird oder rechtskräftig abgewiesen ist oder wenn das Eheverfahren
nach § 619 in der Hauptsache
als erledigt anzusehen ist.
Auf Antrag ist dies durch Beschluss auszusprechen.
Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt.
| |
|
|
Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2
ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat.
| |
|
ZPO |
§ 620 g
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Kosten einstweiliger Anordnungen) |
|
Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstehenden Kosten
gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache;
§ 96 gilt entsprechend.
| |
|
§§ 621 ff: allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen |
ZPO |
§ 621
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zuständigkeit des Familiengerichts;
Verweisung oder Abgabe an das Gericht der Ehesache) |
|
Für Familiensachen, die
1. die elterlichen Sorge für ein Kind, soweit nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür
das Familiengericht zuständig ist,
2. die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem Kind,
soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
hierfür das Familiengericht zuständig ist,
3. die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge
besteht,
4. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche
Unterhaltspflicht,
5. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
6. den Versorgungsausgleich,
7. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat
(Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats -
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz - vom 21. Oktober 1944,
RGBl. I S. 256),
8. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am
Verfahren beteiligt sind,
9. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
10. Kindschaftssachen,
11. Ansprüche nach den §§ 1615 l, 1615 m
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
12. Verfahren nach § 1303 Abs. 2 - 4, § 1308 Abs. 2 und
§ 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig.
| |
|
|
Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den
deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten
Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich
zuständig für Familensachen nach Absatz 1 Nr. 5 - 9;
für Familiensachen nach Absatz 1 Nr. 1 - 4 gilt dies nur,
soweit sie betreffen
1. in den Fällen der Nummer 1 die elterliche Sorge für ein
gemeinschaftliches Kind einschließlich der Übertragung
der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen
Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, Vormund oder
Pfleger,
2. in den Fällen der Nummer 2 die Regelung des Umgangs mit einem
gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten nach den §§ 1684
und 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Umgangs eines
Ehegatten mit einem Kind des anderen Ehegatten nach § 1685
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. in den Fällen der Nummer 3 die Herausgage eines Kindes an
den anderen Elternteil,
4. in den Fällen der Nummer 4 die Unterhaltspflicht gegenüber
einem gemeinschaftlichen Kind mit Ausnahme von vereinfachten
Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln.
Ist eine Ehesache nicht anhängig, so richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.
| |
|
|
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Familiensache
der in Absatz 2 Satz 1 genannten Art bei einem anderen Gericht
im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an das
Gericht der Ehesache zu verweisen oder abzugeben.
§ 281 Abs. 2, 3 Satz 1
gilt entsprechend.
| |
|
ZPO |
§ 621 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(anzuwendende Verfahrensvorschriften) |
|
Für die Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 - 3,
6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600 e Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 12 bestimmt sich, soweit
sich aus diesem Gesetz oder dem Gerichtsverfassungsgesetz nichts
Besonderes ergibt, das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
nach den Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats.
An die Stelle der §§ 2 - 6, 8 - 11, 13, 16 Abs. 2, 3 und des
§ 17 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit treten die für das zivilprozessuale Verfahren
maßgeblichen Vorschriften.
| |
|
|
Wird in einem Rechtsstreit über eine güterrechtliche
Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs. 5
oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gestellt, so ergeht die Entscheidung einheitlich
durch Urteil.
§ 629 a Abs. 2
gilt entsprechend.
| |
|
ZPO |
§ 621 d
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Revision) |
|
Gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile über
Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8, 10
mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600 e Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie 11 findet die Revision
nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat;
§ 546 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt
entsprechend.
| |
|
|
Die Revision findet ferner statt, soweit das Berufungsgericht
die Berufung als unzulässig verworfen hat.
| |
|
ZPO |
§ 621 e
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(befristete Beschwerde) |
|
Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen
über Familiensachen des § 621 Abs. 1
Nr. 1 - 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach
§ 1600 e Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie 12 findet die Beschwerde statt.
| |
|
|
In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 - 3, 6, 10
in Verfahren nach § 1600 e Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie 12 findet die weitere Beschwerde statt,
wenn das Oberlandesgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat;
§ 546 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt
entsprechend.
Die weitere Beschwerde findet ferner statt, soweit das Oberlandesgericht
die Beschwerde als unzulässig verworfen hat.
Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden,
dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
| |
|
|
Die Beschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeschrift
bei dem Beschwerdegericht eingelegt.
Die §§ 516,
517,
519 Abs. 1, 2,
§§ 519 a,
552,
554 Abs. 1, 2, 5,
§ 577
Abs. 3 gelten entsprechend.
| |
|
|
Für das Beschwerdegericht gilt
§ 529
Abs. 3, 4 entsprechend.
Das Gericht der weiteren Beschwerde prüft nicht,
ob eine Familiensache vorliegt.
| |
|
ZPO |
§ 621 f
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Kostenvorschuss) |
|
In einer Familiensache des § 621 Abs. 1
Nr. 1 - 3, 6 - 9 kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung
die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für dieses
Verfahren regeln.
| |
|
|
Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar.
Im übrigen gelten die §§ 620 a - 620 g
entsprechend.
| |
|
| |