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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 545ff)

§§ 567 ff: Beschwerde


ZPO § 567
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Statthaftigkeit der Beschwerde)
 
 
ZPO § 567 Absatz 1


Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetz besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist.
 
 
 
ZPO § 567 Absatz 2


Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Deutsche Mark übersteigt.

Gegen andere Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 Deutsche Mark übersteigt.
 
 
 
ZPO § 567 Absatz 3


Gegen die Entscheidungen der Landgerichte im Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren ist eine Beschwerde nicht zulässig.

Ausgenommen sind die Entscheidungen nach §§ 46, 71, 89 Abs. 1 Satz 3, §§ 135, 141 Abs. 3, §§ 372 a, 380, 387, 390, 406, 409 und 411 Abs. 2.

Die Vorschriften über die weitere Beschwerde bleiben unberührt.
 
 
 
ZPO § 567 Absatz 4


Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig.

§ 519 b, § 542 Abs. 3 in Verbindung mit § 341 Abs. 2, § 568 a sowie § 17 a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
 
 

 


ZPO § 568
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zuständigkeit; weitere Beschwerde)
 
 
ZPO § 568 Absatz 1


Über die Beschwerde entscheidet das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht.
 
 
 
ZPO § 568 Absatz 2


Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet eine weitere Beschwerde statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist.

Sie ist nur zulässig, soweit in der Entscheidung ein neuer selbstständiger Beschwerdegrund enthalten ist.
 
 
 
ZPO § 568 Absatz 3


Entscheidungen der Landgerichte über Prozesskosten unterliegen nicht der weiteren Beschwerde.
 
 

 


ZPO § 568 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(weitere sofortige Beschwerde)
 
 
Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil entschieden wird, unterliegen der weiteren sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde; §§ 546554 b gelten entsprechend.
 
 

 


ZPO § 569
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Einlegung der Beschwerde)
 
 
ZPO § 569 Absatz 1


Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
 
 
 
ZPO § 569 Absatz 2


Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt.

Sie kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war, wenn die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder wenn sie von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird.
 
 

 


ZPO § 570
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(neues Vorbringen)
 
 
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.
 
 

 


ZPO § 571
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Entscheidungsmöglichkeiten)
 
 
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde vor Ablauf einer Woche dem Beschwerdegericht vorzulegen.
 
 

 


ZPO § 572
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnung)   
 
 
ZPO § 572 Absatz 1


Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine der in den §§ 380, 390, 409, 613 erwähnten Entscheidungen gerichtet ist.
 
 
 
ZPO § 572 Absatz 2


Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann anordnen, dass ihre Vollziehung auszusetzen sei.
 
 
 
ZPO § 572 Absatz 3


Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen sei.
 
 

 


ZPO § 573
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Verfahren)
 
 
ZPO § 573 Absatz 1


Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
 
 
 
ZPO § 573 Absatz 2


Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so ist sie durch einen Rechtsanwalt abzugeben.

In den Fällen, in denen die Beschwerde zum Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf, kann auch die Erklärung zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.
 
 

 


ZPO § 574
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zulässigkeitsprüfung)
 
 
Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist.

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
 
 

 


ZPO § 575
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zurückverweisung)
 
 
Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
 
 

 


ZPO § 576
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(beauftragter oder ersuchter Richter)
 
 
ZPO § 576 Absatz 1


Wird die Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so ist die Entscheidung des Prozessgerichts nachzusuchen.
 
 
 
ZPO § 576 Absatz 2


Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozessgerichts statt.
 
 
 
ZPO § 576 Absatz 3


Die Vorschrift des ersten Absatzes gilt auch für den Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte.
 
 

 


ZPO § 577
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(sofortige Beschwerde)
 
 
ZPO § 577 Absatz 1


Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
 
 
 
ZPO § 577 Absatz 2


Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung, in den Fällen der §§ 336 und 952 Abs. 4 mit der Verkündung der Entscheidung beginnt, einzulegen.

Die Einlegung bei dem Beschwerdegericht genügt zur Wahrung der Notfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird.

Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
 
 
 
ZPO § 577 Absatz 3


Das Gericht ist zu einer Änderung seiner der Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt.
 
 
 
ZPO § 577 Absatz 4


In den Fällen des § 576 muss auf dem für die Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Wege die Entscheidung des Prozessgerichts binnen der Notfrist nachgesucht werden.

Das Prozessgericht hat das Gesuch, wenn es ihm nicht entsprechen will, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
 
 

 


ZPO § 577 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Anschlussbeschwerde)
 
 
Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist.

Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Hat sich der Gegner einer befristeten Beschwerde vor Ablauf der Beschwerdefrist angeschlossen und auf die Beschwerde nicht verzichtet, gilt die Anschließung als selbstständige Beschwerde.
 
 
 
 

weiter (§§ 578ff)