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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 208ff)

§§ 214 ff: Ladungen, Termine und Fristen


ZPO § 214
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Ladung zum Termin)
 
 
Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.
 
 

 


ZPO § 215
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Ladung im Anwaltsprozess)
 
 
In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.
 
 

 


ZPO § 216
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Terminsbestimmung)
 
 
ZPO § 216 Absatz 1


Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.
 
 
 
ZPO § 216 Absatz 2


Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.
 
 
 
ZPO § 216 Absatz 3


Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.
 
 

 


ZPO § 217
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Ladungsfrist)
 
 
Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.
 
 

 


ZPO § 218
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Entbehrlichkeit der Ladung)
 
 
Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.
 
 

 


ZPO § 219
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Terminsort)
 
 
ZPO § 219 Absatz 1


Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist, die an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann.
 
 
 
ZPO § 219 Absatz 2


Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen.
 
 

 


ZPO § 220
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Aufruf der Sache; versäumter Termin)
 
 
ZPO § 220 Absatz 1


Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.
 
 
 
ZPO § 220 Absatz 2


Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.
 
 

 


ZPO § 221
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Fristbeginn)
 
 
ZPO § 221 Absatz 1


Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei ihrer Festsetzung ein anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Schriftstücks, in dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.
 
 
 
ZPO § 221 Absatz 2


(aufgehoben)                                          
 
 

 


ZPO § 222
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Fristberechnung)
 
 
ZPO § 222 Absatz 1


Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
 
 
 
ZPO § 222 Absatz 2


Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
 
 
 
ZPO § 222 Absatz 3


Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
 
 

 


ZPO § 223
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
   Übersicht   

(aufgehoben)
 

 


ZPO § 224
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Fristkürzung; Fristverlängerung)
 
 
ZPO § 224 Absatz 1


Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden.

Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die im Gesetz als solche bezeichnet sind.
 
 
 
ZPO § 224 Absatz 2


Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
 
 
 
ZPO § 224 Absatz 3


Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Falle ein anderes bestimmt ist.
 
 

 


ZPO § 225
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Verfahren bei Friständerung)
 
 
ZPO § 225 Absatz 1


Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
 
 
 
ZPO § 225 Absatz 2


Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.
 
 
 
ZPO § 225 Absatz 3


Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.
 
 

 


ZPO § 226
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Abkürzung von Zwischenfristen)
 
 
ZPO § 226 Absatz 1


Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden.
 
 
 
ZPO § 226 Absatz 2


Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann.
 
 
 
ZPO § 226 Absatz 3


Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne Anhörung des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen.
 
 

 


ZPO § 227
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Terminsänderung)
 
 
ZPO § 227 Absatz 1


Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden.

Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;

2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;

3. das Einvernehmen der Parteien allein.
 
 
 
ZPO § 227 Absatz 2


Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
 
 
 
ZPO § 227 Absatz 3


Ein auf die Zeit vom 1. Juli - 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen.

Dies gilt nicht für

1. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder eintweilige Anordnung betreffenden Sachen,

2. Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 - 574 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

3. Streitigkeiten in Familiensachen,

4. Wechsel- oder Scheckprozesse,

5. Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,

6. Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,

7. Zwangsvollstreckungsverfahren oder

8. Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;

dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.
 
 
 
ZPO § 227 Absatz 4


Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht.

Die Entscheidung ist kurz zu begründen.
Sie ist unanfechtbar.
 
 

 


ZPO § 228
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
   Übersicht   

(weggefallen)
 

 


ZPO § 229
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(beauftragter oder ersuchter Richter)
 
 
Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.
 
 

 

§§ 230 ff: Folgen der Versämung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


ZPO § 230
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(allgemeine Versäumnisfolge)
 
 
Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.
 
 

 


ZPO § 231
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung)
 
 
ZPO § 231 Absatz 1


Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert.
 
 
 
ZPO § 231 Absatz 2


Im letzteren Falle kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden.
 
 

 


ZPO § 232
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
   Übersicht   

(aufgehoben)
 

 


ZPO § 233
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand)   
 
 
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision oder der Beschwerde nach §§ 621 e, 629 a Abs. 2 oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
 
 

 


ZPO § 234
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Wiedereinsetzungsfrist)
 
 
ZPO § 234 Absatz 1


Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden.
 
 
 
ZPO § 234 Absatz 2


Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist.

 
 
 
ZPO § 234 Absatz 3


Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
 
 

 


ZPO § 235
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
   Übersicht   

(weggefallen)
 

 


ZPO § 236
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Wiedereinsetzungsantrag)
 
 
ZPO § 236 Absatz 1


Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
 
 
 
ZPO § 236 Absatz 2


Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.

Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
 
 

 


ZPO § 237
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zuständigkeit für Wiedereinsetzung)
 
 
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.
 
 

 


ZPO § 238
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Verfahren bei Wiedereinsetzung)
 
 
ZPO § 238 Absatz 1


Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden.

Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
 
 
 
ZPO § 238 Absatz 2


Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten.

Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
 
 
 
ZPO § 238 Absatz 3


Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

 
 
 
ZPO § 238 Absatz 4


Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
 
 

 

§§ 238 ff: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens


ZPO § 239
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Unterbrechung durch Tod der Partei)
 
 
ZPO § 239 Absatz 1


Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
 
 
 
ZPO § 239 Absatz 2


Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
 
 
 
ZPO § 239 Absatz 3


Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen.

Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
 
 
 
ZPO § 239 Absatz 4


Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Temin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
 
 
 
ZPO § 239 Absatz 5


Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
 
 

 


ZPO § 240
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Unterbrechung durch Insolvenzverfahren)
 
 
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.

Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
 
 

 


ZPO § 241
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit)
 
 
ZPO § 241 Absatz 1


Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
 
 
 
ZPO § 241 Absatz 2


Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
 
 
 
ZPO § 241 Absatz 3


Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.
 
 

 


ZPO § 242
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Unterbrechung durch Nacherbfolge)
 
 
Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 243
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufnahme der Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung)
 
 
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 244
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Unterbrechung durch Anwaltsverlust)
 
 
ZPO § 244 Absatz 1


Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat.
 
 
 
ZPO § 244 Absatz 2


Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern.

Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen.

Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts können alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei, sofern diese weder am Ort des Prozessgerichts noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes wohnt, in dem das Prozessgericht seinen Sitz hat, durch Aufgabe zur Post (§ 175) erfolgen.
 
 

 


ZPO § 245
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege)
 
 
Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.
 
 

 


ZPO § 246
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten)
 
 
ZPO § 246 Absatz 1


Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
 
 
 
ZPO § 246 Absatz 2


Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 - 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
 
 

 


ZPO § 247
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr)
 
 
Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufalle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.
 
 

 


ZPO § 248
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Verfahren bei Aussetzung)
 
 
ZPO § 248 Absatz 1


Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
 
 
 
ZPO § 248 Absatz 2


Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
 
 

 


ZPO § 249
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung)
 
 
ZPO § 249 Absatz 1


Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
 
 
 
ZPO § 249 Absatz 2


Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
 
 
 
ZPO § 249 Absatz 3


Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
 
 

 


ZPO § 250
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Form von Aufnahme und Anzeige)
 
 
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
 
 

 


ZPO § 251
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Ruhen des Verfahrens)
 
 
ZPO § 251 Absatz 1


Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.

Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
 
 
 
ZPO § 251 Absatz 2


Vor Ablauf von drei Monaten kann das Verfahren nur mit Zustimmung des Gerichts aufgenommen werden.

Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
 
 

 


ZPO § 251 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten)
 
 
ZPO § 251 a Absatz 1


Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.
 
 
 
ZPO § 251 a Absatz 2


Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist.

Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden.

Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin formlos mitzuteilen.

Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tage vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte.
 
 
 
ZPO § 251 a Absatz 3


Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und nicht nach § 227 vertagt, ordnet es das Ruhen des Verfahrens an.
 
 

 


ZPO § 252
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Rechtsmittel bei Aussetzung)
 
 
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet Beschwerde, im Falle der Ablehnung sofortige Beschwerde statt.
 
 
 
 

weiter (§§ 253ff)