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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 159ff)
§§ 166 ff: Zustellung auf Betreiben der Parteien |
ZPO |
§ 166
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zustellung durch Gerichtsvollzieher) |
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Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen
durch Gerichtsvollzieher.
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In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den
Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle
des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen.
Das gleiche gilt in Anwaltsprozessen für Zustellungen,
durch die eine Notfrist
gewahrt werden soll.
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ZPO |
§ 167
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zustellungsauftrag der Partei) |
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Die mündliche Erklärung einer Partei genügt,
um den Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zustellung, die
Geschäftsstelle zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers
mit der Zustellung zu ermächtigen.
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Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt,
so wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, dass sie im
Auftrag der Partei erfolgt sei.
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ZPO |
§ 168
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vermittlung der Zustellung durch Geschäftsstelle) |
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Insoweit eine Zustellung unter Vermittlung der Geschäftsstelle
zulässig ist, hat diese einen Gerichtsvollzieher mit der
erforderlichen Zustellung zu beauftragen, sofern nicht die Partei
erklärt hat, dass sie selbst einen Gerichtsvollzieher
beauftragen wolle; in Anwaltsprozessen ist die Erklärung
nur zu berücksichtigen, wenn sie in dem zuzustellenden Schriftsatz
enthalten ist.
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ZPO |
§ 169
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Schriftstücke zum Zustellungsauftrag) |
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Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Vermittlung
der Geschäftsstelle zuzustellen ist, dieser neben der Urschrift
des zuzustellenden Schriftstücks eine der Zahl der Personen,
denen zuzustellen ist, entsprechende Zahl von Abschriften zu
übergeben.
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Die Zeit der Übergabe ist auf der Urschrift und den
Abschriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu
bescheinigen.
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ZPO |
§ 170
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zustellung durch Übergabe; Beglaubigung) |
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Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung zugestellt
werden soll, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen
in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden
Schriftstücks.
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Die Beglaubigung wird von dem Gerichtsvollzieher, bei den auf
Betreiben von Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozessen
zuzustellenden Schriftstücken von dem Anwalt vorgenommen.
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ZPO |
§ 171
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zustellung am Prozessunfähige) |
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Die Zustellungen, die an eine Partei bewirkt werden sollen,
erfolgen für die nicht prozessfähigen Personen an
ihre gesetzlichen Vertreter.
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Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen sowie bei
Vereinen, die als solche klagen und verklagt werden können,
genügt die Zustellung an die Vorsteher.
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Bei mehreren gesetzlichen Vertretern sowie bei mehreren
Vorstehern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
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ZPO |
§ 173
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zustellung an Bevollmächtigte) |
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Die Zustellung erfolgt an den Generalbevollmächtigten sowie
in den durch den Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen
Rechtsstreitigkeiten an den Prokuristen mit gleicher Wirkung wie
an die Partei selbst.
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ZPO |
§ 174
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Notwendigkeit eines Zustellungsbevollmächtigten) |
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Wohnt eine Partei weder am Ort des Prozessgerichts noch
innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes, in dem das Prozessgericht
seinen Sitz hat, so kann das Gericht, falls sie nicht einen in
diesem Ort oder Bezirk wohnhaften Prozessbevollmächtigten
bestellt hat, auf Antrag anordnen, dass sie eine daselbst
wohnhafte Person zum Empfang der für sie bestimmten
Schriftstücke bevollmächtige.
Diese Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
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Wohnt die Partei nicht im Inland, so ist sie auch ohne
Anordnung des Gerichts zur Benennung eines
Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, falls sie nicht einen
in dem durch den ersten Absatz bezeichneten Ort oder Bezirk
wohnhaften Prozessbevollmächtigten bestellt hat.
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ZPO |
§ 175
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Benennung des Zustellungsbevollmächtigten; Zustellung durch Aufgabe zur Post) |
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Der Zustellungsbevollmächtigte ist bei der nächsten
gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem Gegner
einen Schriftsatz zustellen lässt, in diesem zu benennen.
Geschieht dies nicht, so können alle späteren Zustellungen bis
zur nachträglichen Benennung in der Art bewirkt werden, dass der
Gerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück unter der
Adresse der Partei nach ihrem Wohnort zur Post gibt.
Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen,
selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.
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Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung »Einschreiben«
zu versehen, wenn die Partei es verlangt und zur Zahlung der
Mehrkosten sich bereit erklärt.
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ZPO |
§ 176
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zustellung an Prozessbevollmächtigten) |
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Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt
werden sollen, müssen an den für den Rechtszug bestellten
Prozessbevollmächtigten erfolgen.
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ZPO |
§ 177
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(unbekannter Aufenthalt des Prozessbevollmächtigten) |
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Ist der Aufenthalt eines Prozessbevollmächtigten unbekannt,
so hat das Prozessgericht auf Antrag die Zustellung an den
Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen
an den Gegner selbst zu bewilligen.
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Die Entscheidung über den Antrag kann ohne mündliche
Verhandlung erlassen werden.
Eine Anfechtung der die Zustellung bewilligenden Entscheidung findet
nicht statt.
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ZPO |
§ 178
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Umfang des Rechtszugs) |
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Als zu dem Rechtszug gehörig sind im Sinne des
§ 176 auch diejenigen Prozesshandlungen
anzusehen, die das Verfahren vor dem Gericht des Rechtszuges infolge
eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer
Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in dem
Verfahren der Zwangsvollstreckung zum Gegenstand haben.
Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht ist als zum ersten Rechtszuge
gehörig anzusehen.
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ZPO |
§ 181
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ersatzzustellung in Wohnung und Haus) |
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Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung
nicht angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen
zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine
in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen.
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Wird eine solche Person nicht angetroffen, so kann die
Zustellung an den in demselben Hause wohnenden Hauswirt oder
Vermieter erfolgen, wenn sie zur Annahme des Schriftstücks
bereit sind.
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ZPO |
§ 182
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ersatzzustellung durch Niederlegung) |
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Ist die Zustellung nach diesen Vorschriften nicht ausführbar, so
kann sie dadurch erfolgen, dass das zu übergebende Schriftstück
auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der
Ort der Zustellung gelegen ist, oder an diesem Ort bei der
Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher
niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung über die
Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei
gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben oder, falls dies
nicht tunlich ist, an die Tür der Wohnung befestigt oder einer
in der Nachbarschaft wohnenden Person zur Weitergabe an den
Empfänger ausgehändigt wird.
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ZPO |
§ 183
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ersatzzustellung im Geschäftslokal) |
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Für Gewerbetreibende, die ein besonderes Geschäftslokal
haben, kann, wenn sie in dem Geschäftslokal nicht angetroffen
werden, die Zustellung an einen darin anwesenden Gewerbegehilfen
erfolgen.
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Wird ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein Gerichtsvollzieher
in seinem Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann die
Zustellung an einen darin anwesenden Gehilfen oder Schreiber
erfolgen.
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ZPO |
§ 184
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ersatzzustellung bei juristischen Personen) |
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Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer
Behörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Vereins,
dem zugestellt werden soll, in dem Geschäftslokal während der
gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen, oder ist er
an der Annahme verhindert, so kann die Zustellung an einen anderen
in dem Geschäftslokal anwesenden Beamten oder Bediensteten
bewirkt werden.
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Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner
Wohnung nicht angetroffen, so sind die Vorschriften der
§§ 181, 182 nur anzuwenden,
wenn ein besonderes Geschäftslokal nicht vorhanden ist.
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ZPO |
§ 185
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(verbotene Ersatzzustellung) |
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Die Zustellung an eine der in den §§ 181, 183, 184 Abs. 1
bezeichneten Personen hat zu unterbleiben, wenn die Person an dem
Rechtsstreit als Gegner der Partei, an welche die Zustellung
erfolgen soll, beteiligt ist.
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ZPO |
§ 186
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zustellung bei verweigerter Annahme) |
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Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund
verweigert, so ist das zu übergebende Schriftstück
am Ort der Zustellung zurückzulassen.
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ZPO |
§ 187
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Heilung von Zustellungsmängeln) |
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Ist ein Schriftstück, ohne dass sich seine formgerechte
Zustellung nachweisen lässt, oder unter Verletzung zwingender
Zustellungsvorschriften dem Prozessbeteiligten zugegangen, an den
die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet
werden konnte, so kann die Zustellung als in dem Zeitpunkt
bewirkt angesehen werden, in dem das Schriftstück dem
Beteiligten zugegangen ist.
Dies gilt nicht, soweit durch die Zustellung der Lauf einer
Notfrist in Gang
gesetzt werden soll.
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ZPO |
§ 188
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zustellung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen) |
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Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen
darf eine Zustellung, sofern sie nicht durch Aufgabe zur Post
bewirkt wird, nur mit richterlicher Erlaubnis erfolgen.
Die Nachtzeit umfasst
in dem Zeitraum 1. April - 30. September
die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und
in dem Zeitraum 1. Oktober - 31. März
die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.
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Die Erlaubnis wird von dem Vorsitzenden des Prozessgerichts
erteilt; sie kann auch von dem Amtsrichter, in dessen Bezirk die
Zustellung erfolgen soll, und in Angelegenheiten, die durch einen
beauftragten oder ersuchten Richter zu erledigen sind, von diesem
erteilt werden.
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Die Verfügung, durch welche die Erlaubnis erteilt wird,
ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen.
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Eine Zustellung, bei der die Vorschriften dieses Paragraphen
nicht beobachtet sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht
verweigert ist.
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ZPO |
§ 189
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Anzahl der Ausfertigungen oder Abschriften) |
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Ist bei einer Zustellung an den Vertreter mehrerer Beteiligter oder
an einen von mehreren Vertretern die Übergabe der Ausfertigung
oder Abschrift eines Schriftstücks erforderlich, so genügt
die Übergabe nur einer Ausfertigung oder Abschrift.
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Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter
sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zu übergeben,
als Beteiligte vorhanden sind.
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ZPO |
§ 190
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zustellungsurkunde) |
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Über die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen.
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Die Urkunde ist auf die Urschrift des zuzustellenden
Schriftstücks oder auf einen mit ihr zu verbindenden
Bogen zu setzen.
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Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der
Zustellungsurkunde auf das bei der Zustellung zu übergebende
Schriftstück oder auf einen mit ihm zu verbindenden Bogen zu
setzen.
Die Ubergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch
ersetzt werden, dass der Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung
auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt.
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Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die
Zustellung erfolgt, zu übermitteln.
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ZPO |
§ 191
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Inhalt der Zustellungsurkunde) |
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Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
1. Ort und Zeit der Zustellung;
2. die Bezeichnung der Person, für die zugestellt werden soll;
3. die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll;
4. die Bezeichnung der Person, der zugestellt ist; in den Fällen
der §§ 181, 183, 184 die Angabe des
Grundes, durch den die Zustellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird;
wenn nach § 182 verfahren ist,
die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind;
5. im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, dass die
Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Ort
der Zustellung zurückgelassen ist;
6. die Bemerkung, dass eine Ausfertigung oder eine beglaubigte
Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks und dass eine
beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben oder der
Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück
vermerkt ist;
7. die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten.
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ZPO |
§ 192
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zustellungsurkunde bei Aufgabe zur Post) |
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Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175)
erfolgt, so muss die Zustellungsurkunde den Vorschriften des vorstehenden
Paragraphen unter Nummern 2, 3, 7 entsprechen und außerdem
ergeben, zu welcher Zeit, unter welcher Adresse und bei welcher
Postanstalt die Aufgabe geschehen ist.
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ZPO |
§ 194
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zustellungsersuchen des Gerichtsvollziehers) |
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Wird durch die Post zugestellt, so hat der Gerichtsvollzieher
die zuzustellende Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift des
zuzustellenden Schriftstücks verschlossen der Post mit dem
Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem Postbediensteten
des Bestimmungsortes aufzutragen.
Die Sendung muss mit der Anschrift der Person, an die zugestellt werden
soll, sowie mit der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und
einer Geschäftsnummer versehen sein.
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Der Gerichtsvollzieher hat auf dem bei der Zustellung zu
übergebenden Schriftstück zu vermerken, für
welche Person er es der Post übergibt, und auf der Urschrift
des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu
verbindenden Bogen zu bezeugen, dass die Übergabe in der im
Absatz 1 bezeichneten Art und für wen sie geschehen ist.
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ZPO |
§ 195
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ausführung der Zustellung durch die Post) |
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Die Zustellung durch den Postbediensteten erfolgt nach den Vorschriften
der §§ 180 - 186.
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Über die Zustellung ist von dem Postbediensteten eine Urkunde
aufzunehmen, die den Vorschriften des § 191
Nr. 1, 3 - 5, 7 entsprechen und die Übergabe der ihrer
Anschrift und ihrer Geschäftsnummer nach bezeichneten Sendung sowie
der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muss.
Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch
ersetzt werden, dass der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der
Sendung vemerkt; er hat dies in der Zustellungsurkunde zu bezeugen.
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Die Urkunde ist von dem Postbediensteten der Postanstalt und
von dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, der mit ihr
nach der Vorschrift des § 190
Abs. 4 zu verfahren hat.
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ZPO |
§ 195 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Niederlegung bei fehlendem Postbestelldienst) |
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Findet nach der Wohnung oder dem Geschäftsraum, in denen
zugestellt werden soll, ein Postbestelldienst nicht statt, so
wird die Sendung bei der zuständigen Postanstalt hinterlegt.
Die Postanstalt vermerkt auf der Zustellungsurkunde und auf der
Sendung den Grund und den Zeitpunkt der Niederlegung.
Das Gericht kann die Zustellung als frühestens mit dem Ablauf
einer Woche seit dieser Niederlegung bewirkt ansehen, wenn anzunehmen
ist, dass der Empfänger in der Lage gewesen ist, sich die Sendung
aushändigen zu lassen oder sich über ihren Inhalt zu
unterrichten.
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ZPO |
§ 196
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zustellungsersuchen der Geschäftsstelle) |
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Insoweit eine Zustellung unter Vermittlung der Geschäftsstelle
zulässig ist, kann diese unmittelbar die Post um Bewirkung der
Zustellung ersuchen.
In diesem Falle gelten die Vorschriften der §§ 194, 195
für die Geschäftsstelle entsprechend;
die erforderliche Beglaubigung nimmt der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle vor.
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ZPO |
§ 197
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Mehrkosten durch Gerichtsvollzieher) |
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Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt,
obgleich sie durch die Post hätte erfolgen können,
so hat die zur Erstattung der Prozesskosten verurteilte Partei
die Mehrkosten nicht zu tragen.
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ZPO |
§ 198
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zustellung von Anwalt zu Anwalt) |
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Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein
Schriftstück auch dadurch zugestellt werden, dass der
zustellende Anwalt das zu übergebende Schriftstück dem anderen
Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt).
Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes von Amts
wegen zuzustellen wären, können statt dessen von Anwalt zu
Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine
gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist.
In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass er von
Anwalt zu Anwalt zugestellt werde.
Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die von ihm
zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen.
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Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und
Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des
Anwalts, dem zugestellt worden ist.
Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen
eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.
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ZPO |
§ 199
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zustellung im Ausland) |
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Eine im Ausland zu bewirkende Zustellung erfolgt mittels Ersuchens der
zuständigen Behörde des fremden Staates oder des in diesem
Staate residierenden Konsuls oder Gesandten des Bundes.
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ZPO |
§ 200
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zustellung an exterritoriale Deutsche) |
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Zustellungen an Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen,
erfolgen, wenn sie zur Mission des Bundes gehören, mittels Ersuchens
des Bundeskanzlers.
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Zustellungen an die Vorsteher der Bundeskonsulate erfolgen
mittels Ersuchens des Bundeskanzlers.
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ZPO |
§ 202
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ersuchungsschreiben; Nachweis der Auslandszustellung) |
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Die erforderlichen Ersuchungsschreiben werden von dem
Vorsitzenden des Prozessgerichts erlassen.
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Die Zustellung wird durch das schriftliche Zeugnis der
ersuchten Behörden oder Beamten, dass die Zustellung
erfolgt sei, nachgewiesen.
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ZPO |
§ 203
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(öffentliche Zustellung; Zulässigkeit) |
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Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so kann die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
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Die öffentliche Zustellung ist auch dann zulässig, wenn bei
einer im Ausland zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für
diese bestehenden Vorschriften unausführbar ist oder keinen
Erfolg verspricht.
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Das gleiche gilt, wenn die Zustellung aus dem Grunde nicht
bewirkt werden kann, weil die Wohnung einer nach den
§§ 18 - 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes
der Gerichtsbarkeit nicht unterworfenen Person der Ort der Zustellung
ist. | |
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ZPO |
§ 204
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Bewillgung und Ausführung der öffentlichen Zustellung) |
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Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf Antrag der
Partei vom Prozessgericht bewilligt ist, durch die Geschäftsstelle
von Amts wegen besorgt.
Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden.
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Zur öffentlichen Zustellung wird ein Auszug des zuzustellenden
Schriftstücks und eine Benachrichtigung darüber, wo das
Schriftstück eingesehen werden kann, an die Gerichtstafel
angeheftet. | |
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Enthält das zuzustellende Schriftstück eine Ladung oder
eine Aufforderung nach § 276
Abs. 1 Satz 1, so ist außerdem die einmalige Einrückung
eines Auszugs des Schriftstücks in den Bundesanzeiger erforderlich.
Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Auszug noch in andere Blätter
und zu mehreren Malen eingerückt werde.
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ZPO |
§ 205
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Inhalt des Auszugs für den Bundesanzeiger) |
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In dem Auszug müssen bezeichnet werden
1. das Prozessgericht, die Parteien und der Gegenstand des Prozesses,
2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener Antrag,
3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung,
4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und die Zeit, zu
welcher der Geladene erscheinen soll,
5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
der Inhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene Belehrung.
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ZPO |
§ 206
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Wirkungszeitpunkt der öffentlichen Zustellung) |
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Das eine Ladung oder eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1 enthaltende
Schriftstück gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit der letzten
Einrückung des Auszugs in die öffentlichen Blätter
ein Monat verstrichen ist.
Das Prozessgericht kann bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung
den Ablauf einer längeren Frist für erforderlich erklären.
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Im übrigen ist ein Schriftstück als zugestellt anzusehen,
wenn seit der Anheftung des Auszugs an die Gerichtstafel zwei Wochen
verstrichen sind.
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Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluss,
wenn der anzuheftende Auszug von dem Ort der Anheftung zu früh
entfernt wird.
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ZPO |
§ 207
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Rückwirkung der Zustellung) |
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Wird auf ein Gesuch, das die Zustellung eines ihm beigefügten
Schriftstücks mittels Ersuchens anderer Behörden oder Beamten
oder mittels öffentlicher Bekanntmachung betrifft, die Zustellung
demnächst bewirkt, so treten, insoweit durch die Zustellung eine
Frist gewahrt und der Lauf der Verjährung oder einer Frist unterbrochen
wird, die Wirkungen der Zustellung bereits mit der Überreichung des Gesuchs
ein. | |
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Wird ein Schriftsatz, dessen Zustellung unter Vermittlung der
Geschäftsstelle erfolgen soll, innerhalb einer Frist von
zwei Wochen nach der Einreichung bei der Geschäftsstelle
zugestellt, so tritt, sofern durch die Zustellung eine Notfrist gewahrt wird, die Wirkung der Zustellung
bereits mit der Einreichung ein.
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