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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 159ff)

§§ 166 ff: Zustellung auf Betreiben der Parteien


ZPO § 166
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zustellung durch Gerichtsvollzieher)
 
 
ZPO § 166 Absatz 1


Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher.
 
 
 
ZPO § 166 Absatz 2


In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen.

Das gleiche gilt in Anwaltsprozessen für Zustellungen, durch die eine Notfrist gewahrt werden soll.
 
 

 


ZPO § 167
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zustellungsauftrag der Partei)
 
 
ZPO § 167 Absatz 1


Die mündliche Erklärung einer Partei genügt, um den Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zustellung, die Geschäftsstelle zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Zustellung zu ermächtigen.
 
 
 
ZPO § 167 Absatz 2


Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, so wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, dass sie im Auftrag der Partei erfolgt sei.
 
 

 


ZPO § 168
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (Vermittlung der Zustellung durch Geschäftsstelle)   
 
 
Insoweit eine Zustellung unter Vermittlung der Geschäftsstelle zulässig ist, hat diese einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zustellung zu beauftragen, sofern nicht die Partei erklärt hat, dass sie selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle; in Anwaltsprozessen ist die Erklärung nur zu berücksichtigen, wenn sie in dem zuzustellenden Schriftsatz enthalten ist.
 
 

 


ZPO § 169
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Schriftstücke zum Zustellungsauftrag)
 
 
ZPO § 169 Absatz 1


Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Vermittlung der Geschäftsstelle zuzustellen ist, dieser neben der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks eine der Zahl der Personen, denen zuzustellen ist, entsprechende Zahl von Abschriften zu übergeben.
 
 
 
ZPO § 169 Absatz 2


Die Zeit der Übergabe ist auf der Urschrift und den Abschriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu bescheinigen.
 
 

 


ZPO § 170
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zustellung durch Übergabe; Beglaubigung)
 
 
ZPO § 170 Absatz 1


Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks.
 
 
 
ZPO § 170 Absatz 2


Die Beglaubigung wird von dem Gerichtsvollzieher, bei den auf Betreiben von Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozessen zuzustellenden Schriftstücken von dem Anwalt vorgenommen.
 
 

 


ZPO § 171
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zustellung am Prozessunfähige)
 
 
ZPO § 171 Absatz 1


Die Zustellungen, die an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen für die nicht prozessfähigen Personen an ihre gesetzlichen Vertreter.
 
 
 
ZPO § 171 Absatz 2


Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen sowie bei Vereinen, die als solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher.
 
 
 
ZPO § 171 Absatz 3


Bei mehreren gesetzlichen Vertretern sowie bei mehreren Vorstehern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
 
 

 


ZPO § 172
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
   Übersicht   

(weggefallen)
 

 


ZPO § 173
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zustellung an Bevollmächtigte)
 
 
Die Zustellung erfolgt an den Generalbevollmächtigten sowie in den durch den Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten an den Prokuristen mit gleicher Wirkung wie an die Partei selbst.
 
 

 


ZPO § 174
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Notwendigkeit eines Zustellungsbevollmächtigten)
 
 
ZPO § 174 Absatz 1


Wohnt eine Partei weder am Ort des Prozessgerichts noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes, in dem das Prozessgericht seinen Sitz hat, so kann das Gericht, falls sie nicht einen in diesem Ort oder Bezirk wohnhaften Prozessbevollmächtigten bestellt hat, auf Antrag anordnen, dass sie eine daselbst wohnhafte Person zum Empfang der für sie bestimmten Schriftstücke bevollmächtige.

Diese Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
 
 
 
ZPO § 174 Absatz 2


Wohnt die Partei nicht im Inland, so ist sie auch ohne Anordnung des Gerichts zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, falls sie nicht einen in dem durch den ersten Absatz bezeichneten Ort oder Bezirk wohnhaften Prozessbevollmächtigten bestellt hat.
 
 

 


ZPO § 175
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Benennung des Zustellungsbevollmächtigten; Zustellung durch Aufgabe zur Post)
 
 
ZPO § 175 Absatz 1


Der Zustellungsbevollmächtigte ist bei der nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem Gegner einen Schriftsatz zustellen lässt, in diesem zu benennen.

Geschieht dies nicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung in der Art bewirkt werden, dass der Gerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück unter der Adresse der Partei nach ihrem Wohnort zur Post gibt.

Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.
 
 
 
ZPO § 175 Absatz 2


Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung »Einschreiben« zu versehen, wenn die Partei es verlangt und zur Zahlung der Mehrkosten sich bereit erklärt.
 
 

 


ZPO § 176
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zustellung an Prozessbevollmächtigten)
 
 
Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, müssen an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen.
 
 

 


ZPO § 177
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(unbekannter Aufenthalt des Prozessbevollmächtigten)
 
 
ZPO § 177 Absatz 1


Ist der Aufenthalt eines Prozessbevollmächtigten unbekannt, so hat das Prozessgericht auf Antrag die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an den Gegner selbst zu bewilligen.
 
 
 
ZPO § 177 Absatz 2


Die Entscheidung über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung erlassen werden.

Eine Anfechtung der die Zustellung bewilligenden Entscheidung findet nicht statt.
 
 

 


ZPO § 178
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Umfang des Rechtszugs)
 
 
Als zu dem Rechtszug gehörig sind im Sinne des § 176 auch diejenigen Prozesshandlungen anzusehen, die das Verfahren vor dem Gericht des Rechtszuges infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung zum Gegenstand haben.

Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht ist als zum ersten Rechtszuge gehörig anzusehen.
 
 

 


ZPO § 179
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
   Übersicht   

(weggefallen)
 

 


ZPO § 180
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Ort der Zustellung)
 
 
Die Zustellungen können an jedem Ort erfolgen, wo die Person, der zugestellt werden soll, angetroffen wird.
 
 

 


ZPO § 181
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Ersatzzustellung in Wohnung und Haus)
 
 
ZPO § 181 Absatz 1


Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen.
 
 
 
ZPO § 181 Absatz 2


Wird eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zustellung an den in demselben Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter erfolgen, wenn sie zur Annahme des Schriftstücks bereit sind.
 
 

 


ZPO § 182
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Ersatzzustellung durch Niederlegung)
 
 
Ist die Zustellung nach diesen Vorschriften nicht ausführbar, so kann sie dadurch erfolgen, dass das zu übergebende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung gelegen ist, oder an diesem Ort bei der Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben oder, falls dies nicht tunlich ist, an die Tür der Wohnung befestigt oder einer in der Nachbarschaft wohnenden Person zur Weitergabe an den Empfänger ausgehändigt wird.
 
 

 


ZPO § 183
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Ersatzzustellung im Geschäftslokal)
 
 
ZPO § 183 Absatz 1


Für Gewerbetreibende, die ein besonderes Geschäftslokal haben, kann, wenn sie in dem Geschäftslokal nicht angetroffen werden, die Zustellung an einen darin anwesenden Gewerbegehilfen erfolgen.
 
 
 
ZPO § 183 Absatz 2


Wird ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein Gerichtsvollzieher in seinem Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen darin anwesenden Gehilfen oder Schreiber erfolgen.
 
 

 


ZPO § 184
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Ersatzzustellung bei juristischen Personen)
 
 
ZPO § 184 Absatz 1


Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer Behörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Vereins, dem zugestellt werden soll, in dem Geschäftslokal während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen, oder ist er an der Annahme verhindert, so kann die Zustellung an einen anderen in dem Geschäftslokal anwesenden Beamten oder Bediensteten bewirkt werden.
 
 
 
ZPO § 184 Absatz 2


Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner Wohnung nicht angetroffen, so sind die Vorschriften der §§ 181, 182 nur anzuwenden, wenn ein besonderes Geschäftslokal nicht vorhanden ist.
 
 

 


ZPO § 185
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(verbotene Ersatzzustellung)
 
 
Die Zustellung an eine der in den §§ 181, 183, 184 Abs. 1 bezeichneten Personen hat zu unterbleiben, wenn die Person an dem Rechtsstreit als Gegner der Partei, an welche die Zustellung erfolgen soll, beteiligt ist.
 
 

 


ZPO § 186
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zustellung bei verweigerter Annahme)
 
 
Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist das zu übergebende Schriftstück am Ort der Zustellung zurückzulassen.
 
 

 


ZPO § 187
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Heilung von Zustellungsmängeln)
 
 
Ist ein Schriftstück, ohne dass sich seine formgerechte Zustellung nachweisen lässt, oder unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften dem Prozessbeteiligten zugegangen, an den die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, so kann die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt angesehen werden, in dem das Schriftstück dem Beteiligten zugegangen ist.

Dies gilt nicht, soweit durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll.
 
 

 


ZPO § 188
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zustellung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen)
 
 
ZPO § 188 Absatz 1


Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zustellung, sofern sie nicht durch Aufgabe zur Post bewirkt wird, nur mit richterlicher Erlaubnis erfolgen.

Die Nachtzeit umfasst

in dem Zeitraum 1. April - 30. September
die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und

in dem Zeitraum 1. Oktober - 31. März
die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.
 
 
 
ZPO § 188 Absatz 2


Die Erlaubnis wird von dem Vorsitzenden des Prozessgerichts erteilt; sie kann auch von dem Amtsrichter, in dessen Bezirk die Zustellung erfolgen soll, und in Angelegenheiten, die durch einen beauftragten oder ersuchten Richter zu erledigen sind, von diesem erteilt werden.
 
 
 
ZPO § 188 Absatz 3


Die Verfügung, durch welche die Erlaubnis erteilt wird, ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen.
 
 
 
ZPO § 188 Absatz 4


Eine Zustellung, bei der die Vorschriften dieses Paragraphen nicht beobachtet sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.
 
 

 


ZPO § 189
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Anzahl der Ausfertigungen oder Abschriften)
 
 
ZPO § 189 Absatz 1


Ist bei einer Zustellung an den Vertreter mehrerer Beteiligter oder an einen von mehreren Vertretern die Übergabe der Ausfertigung oder Abschrift eines Schriftstücks erforderlich, so genügt die Übergabe nur einer Ausfertigung oder Abschrift.
 
 
 
ZPO § 189 Absatz 2


Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zu übergeben, als Beteiligte vorhanden sind.
 
 

 


ZPO § 190
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zustellungsurkunde)
 
 
ZPO § 190 Absatz 1


Über die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen.
 
 
 
ZPO § 190 Absatz 2


Die Urkunde ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen mit ihr zu verbindenden Bogen zu setzen.
 
 
 
ZPO § 190 Absatz 3


Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde auf das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück oder auf einen mit ihm zu verbindenden Bogen zu setzen.

Die Ubergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, dass der Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt.
 
 
 
ZPO § 190 Absatz 4


Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die Zustellung erfolgt, zu übermitteln.
 
 

 


ZPO § 191
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Inhalt der Zustellungsurkunde)
 
 
Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1. Ort und Zeit der Zustellung;

2. die Bezeichnung der Person, für die zugestellt werden soll;

3. die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll;

4. die Bezeichnung der Person, der zugestellt ist; in den Fällen der §§ 181, 183, 184 die Angabe des Grundes, durch den die Zustellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach § 182 verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind;

5. im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, dass die Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Ort der Zustellung zurückgelassen ist;

6. die Bemerkung, dass eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks und dass eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben oder der Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt ist;

7. die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten.
 
 

 


ZPO § 192
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zustellungsurkunde bei Aufgabe zur Post)
 
 
Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175) erfolgt, so muss die Zustellungsurkunde den Vorschriften des vorstehenden Paragraphen unter Nummern 2, 3, 7 entsprechen und außerdem ergeben, zu welcher Zeit, unter welcher Adresse und bei welcher Postanstalt die Aufgabe geschehen ist.
 
 

 


ZPO § 193
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
   Übersicht   

(Zustellung durch die Post)
 
 
Zustellungen können auch durch die Post erfolgen.
 
 

 


ZPO § 194
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zustellungsersuchen des Gerichtsvollziehers)
 
 
ZPO § 194 Absatz 1


Wird durch die Post zugestellt, so hat der Gerichtsvollzieher die zuzustellende Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks verschlossen der Post mit dem Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem Postbediensteten des Bestimmungsortes aufzutragen.

Die Sendung muss mit der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, sowie mit der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einer Geschäftsnummer versehen sein.
 
 
 
ZPO § 194 Absatz 2


Der Gerichtsvollzieher hat auf dem bei der Zustellung zu übergebenden Schriftstück zu vermerken, für welche Person er es der Post übergibt, und auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Bogen zu bezeugen, dass die Übergabe in der im Absatz 1 bezeichneten Art und für wen sie geschehen ist.
 
 

 


ZPO § 195
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Ausführung der Zustellung durch die Post)
 
 
ZPO § 195 Absatz 1


Die Zustellung durch den Postbediensteten erfolgt nach den Vorschriften der §§ 180 - 186.
 
 
 
ZPO § 195 Absatz 2


Über die Zustellung ist von dem Postbediensteten eine Urkunde aufzunehmen, die den Vorschriften des § 191 Nr. 1, 3 - 5, 7 entsprechen und die Übergabe der ihrer Anschrift und ihrer Geschäftsnummer nach bezeichneten Sendung sowie der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muss.

Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, dass der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vemerkt; er hat dies in der Zustellungsurkunde zu bezeugen.
 
 
 
ZPO § 195 Absatz 3


Die Urkunde ist von dem Postbediensteten der Postanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, der mit ihr nach der Vorschrift des § 190 Abs. 4 zu verfahren hat.
 
 

 


ZPO § 195 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Niederlegung bei fehlendem Postbestelldienst)
 
 
Findet nach der Wohnung oder dem Geschäftsraum, in denen zugestellt werden soll, ein Postbestelldienst nicht statt, so wird die Sendung bei der zuständigen Postanstalt hinterlegt.

Die Postanstalt vermerkt auf der Zustellungsurkunde und auf der Sendung den Grund und den Zeitpunkt der Niederlegung.

Das Gericht kann die Zustellung als frühestens mit dem Ablauf einer Woche seit dieser Niederlegung bewirkt ansehen, wenn anzunehmen ist, dass der Empfänger in der Lage gewesen ist, sich die Sendung aushändigen zu lassen oder sich über ihren Inhalt zu unterrichten.
 
 

 


ZPO § 196
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zustellungsersuchen der Geschäftsstelle)
 
 
Insoweit eine Zustellung unter Vermittlung der Geschäftsstelle zulässig ist, kann diese unmittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung ersuchen.

In diesem Falle gelten die Vorschriften der §§ 194, 195 für die Geschäftsstelle entsprechend; die erforderliche Beglaubigung nimmt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle vor.
 
 

 


ZPO § 197
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Mehrkosten durch Gerichtsvollzieher)
 
 
Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich sie durch die Post hätte erfolgen können, so hat die zur Erstattung der Prozesskosten verurteilte Partei die Mehrkosten nicht zu tragen.
 
 

 


ZPO § 198
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zustellung von Anwalt zu Anwalt)
 
 
ZPO § 198 Absatz 1


Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Schriftstück auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das zu übergebende Schriftstück dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt).

Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes von Amts wegen zuzustellen wären, können statt dessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist.

In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass er von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde.

Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die von ihm zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen.
 
 
 
ZPO § 198 Absatz 2


Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden ist.

Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.
 
 

 


ZPO § 199
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zustellung im Ausland)
 
 
Eine im Ausland zu bewirkende Zustellung erfolgt mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder des in diesem Staate residierenden Konsuls oder Gesandten des Bundes.
 
 

 


ZPO § 200
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zustellung an exterritoriale Deutsche)
 
 
ZPO § 200 Absatz 1


Zustellungen an Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, erfolgen, wenn sie zur Mission des Bundes gehören, mittels Ersuchens des Bundeskanzlers.
 
 
 
ZPO § 200 Absatz 2


Zustellungen an die Vorsteher der Bundeskonsulate erfolgen mittels Ersuchens des Bundeskanzlers.
 
 

 


ZPO § 201
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
   Übersicht   

(weggefallen)
 

 


ZPO § 202
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Ersuchungsschreiben; Nachweis der Auslandszustellung)
 
 
ZPO § 202 Absatz 1


Die erforderlichen Ersuchungsschreiben werden von dem Vorsitzenden des Prozessgerichts erlassen.
 
 
 
ZPO § 202 Absatz 2


Die Zustellung wird durch das schriftliche Zeugnis der ersuchten Behörden oder Beamten, dass die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen.
 
 

 


ZPO § 203
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(öffentliche Zustellung; Zulässigkeit)
 
 
ZPO § 203 Absatz 1


Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
 
 
 
ZPO § 203 Absatz 2


Die öffentliche Zustellung ist auch dann zulässig, wenn bei einer im Ausland zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese bestehenden Vorschriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.
 
 
 
ZPO § 203 Absatz 3


Das gleiche gilt, wenn die Zustellung aus dem Grunde nicht bewirkt werden kann, weil die Wohnung einer nach den §§ 18 - 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterworfenen Person der Ort der Zustellung ist.
 
 

 


ZPO § 204
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Bewillgung und Ausführung der öffentlichen Zustellung)
 
 
ZPO § 204 Absatz 1


Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf Antrag der Partei vom Prozessgericht bewilligt ist, durch die Geschäftsstelle von Amts wegen besorgt.

Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
 
 
 
ZPO § 204 Absatz 2


Zur öffentlichen Zustellung wird ein Auszug des zuzustellenden Schriftstücks und eine Benachrichtigung darüber, wo das Schriftstück eingesehen werden kann, an die Gerichtstafel angeheftet.
 
 
 
ZPO § 204 Absatz 3


Enthält das zuzustellende Schriftstück eine Ladung oder eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, so ist außerdem die einmalige Einrückung eines Auszugs des Schriftstücks in den Bundesanzeiger erforderlich.

Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Auszug noch in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde.
 
 

 


ZPO § 205
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Inhalt des Auszugs für den Bundesanzeiger)
 
 
In dem Auszug müssen bezeichnet werden

1. das Prozessgericht, die Parteien und der Gegenstand des Prozesses,

2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener Antrag,

3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung,

4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll,

5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Inhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene Belehrung.
 
 

 


ZPO § 206
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Wirkungszeitpunkt der öffentlichen Zustellung)
 
 
ZPO § 206 Absatz 1


Das eine Ladung oder eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1 enthaltende Schriftstück gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit der letzten Einrückung des Auszugs in die öffentlichen Blätter ein Monat verstrichen ist.

Das Prozessgericht kann bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Ablauf einer längeren Frist für erforderlich erklären.
 
 
 
ZPO § 206 Absatz 2


Im übrigen ist ein Schriftstück als zugestellt anzusehen, wenn seit der Anheftung des Auszugs an die Gerichtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
 
 
 
ZPO § 206 Absatz 3


Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluss, wenn der anzuheftende Auszug von dem Ort der Anheftung zu früh entfernt wird.
 
 

 


ZPO § 207
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Rückwirkung der Zustellung)
 
 
ZPO § 207 Absatz 1


Wird auf ein Gesuch, das die Zustellung eines ihm beigefügten Schriftstücks mittels Ersuchens anderer Behörden oder Beamten oder mittels öffentlicher Bekanntmachung betrifft, die Zustellung demnächst bewirkt, so treten, insoweit durch die Zustellung eine Frist gewahrt und der Lauf der Verjährung oder einer Frist unterbrochen wird, die Wirkungen der Zustellung bereits mit der Überreichung des Gesuchs ein.
 
 
 
ZPO § 207 Absatz 2


Wird ein Schriftsatz, dessen Zustellung unter Vermittlung der Geschäftsstelle erfolgen soll, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Einreichung bei der Geschäftsstelle zugestellt, so tritt, sofern durch die Zustellung eine Notfrist gewahrt wird, die Wirkung der Zustellung bereits mit der Einreichung ein.
 
 
 
 

weiter (§§ 208ff)