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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
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(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 128ff)

§§ 159 ff: mündliche Verhandlung (Protokoll)


ZPO § 159
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Protokollaufnahme)
 
 
ZPO § 159 Absatz 1


Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen.

Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen, wenn nicht der Vorsitzende davon absieht.
 
 
 
ZPO § 159 Absatz 2


Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden.
 
 

 


ZPO § 160
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Inhalt des Protokolls)
 
 
ZPO § 160 Absatz 1


Das Protokoll enthält

1. den Ort und den Tag der Verhandlung;

2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;

3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;

4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen;

5. die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
 
 
 
ZPO § 160 Absatz 2


Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
 
 
 
ZPO § 160 Absatz 3


Im Protokoll sind festzustellen

1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;

2. die Anträge;

3. Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;

4. die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;

5. das Ergebnis eines Augenscheins;

6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;

7. die Verkündung der Entscheidungen;

8. die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;

9. der Verzicht auf Rechtsmittel.
 
 
 
ZPO § 160 Absatz 4


Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden.

Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
 
 
 
ZPO § 160 Absatz 5


Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
 
 

 


ZPO § 160 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(vorläufige Protokollaufzeichnung)
 
 
ZPO § 160 a Absatz 1


Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden.
 
 
 
ZPO § 160 a Absatz 2


Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach der Sitzung herzustellen.

Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden sind, braucht lediglich dies in dem Protokoll vermerkt zu werden.

Das Protokoll ist um die Feststellungen zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert.

Sind Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden.
 
 
 
ZPO § 160 a Absatz 3


Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Prozessakten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren.

Aufzeichnungen auf Ton- oder Datenträgern können gelöscht werden,

1. soweit das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um die vorläufig aufgezeichneten Feststellungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;

2. nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.
 
 

 


ZPO § 161
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(entbehrliche Feststellungen)
 
 
ZPO § 161 Absatz 1


Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr.4 und 5 brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden,

1. wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchführt und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt;

2. soweit die Klage zurückgenommen, der geltend gemachte Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird, auf ein Rechtsmittel verzichtet oder der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird.
 
 
 
ZPO § 161 Absatz 2


In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt worden ist.

§ 160 a Abs. 3 gilt entsprechend.
 
 

 


ZPO § 162
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Genehmigung des Protokolls)
 
 
ZPO § 162 Absatz 1


Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen.

Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden.

In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
 
 
 
ZPO § 162 Absatz 2


Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen.

Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.
 
 

 


ZPO § 163
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Unterschreiben des Protokolls)
 
 
ZPO § 163 Absatz 1


Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.
 
 
 
ZPO § 163 Absatz 2


Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters.

Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.
 
 

 


ZPO § 164
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Protokollberichtigung)
 
 
ZPO § 164 Absatz 1


Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
 
 
 
ZPO § 164 Absatz 2


Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.
 
 
 
ZPO § 164 Absatz 3


Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden.

Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.
 
 

 


ZPO § 165
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Beweiskraft des Protokolls)
 
 
Die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.

Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
 
 
 
 

weiter (§§ 166ff)