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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 214ff)

§§ 253 ff: Verfahren bis zum Urteil


ZPO § 253
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Klageschrift)
 
 
ZPO § 253 Absatz 1


Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
 
 
 
ZPO § 253 Absatz 2


Die Klageschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;

2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag.
 
 
 
ZPO § 253 Absatz 3


Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, sowie eine Äußerung dazu, ob einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
 
 
 
ZPO § 253 Absatz 4


Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 253 Absatz 5


Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen.
 
 

 


ZPO § 254
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Stufenklage)
 
 
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
 
 

 


ZPO § 255
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Fristbestimmung im Urteil)
 
 
ZPO § 255 Absatz 1


Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.
 
 
 
ZPO § 255 Absatz 2


Das gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.
 
 

 


ZPO § 256
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Feststellungsklage)
 
 
ZPO § 256 Absatz 1


Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
 
 
 
ZPO § 256 Absatz 2


Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
 
 

 


ZPO § 257
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Klage auf künftige Leistung oder Räumung)
 
 
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.
 
 

 


ZPO § 258
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Klage auf wiederkehrende Leistungen)
 
 
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
 
 

 


ZPO § 259
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung)
 
 
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
 
 

 


ZPO § 260
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Anspruchshäufung)
 
 
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
 
 

 


ZPO § 261
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Rechtshängigkeit)
 
 
ZPO § 261 Absatz 1


Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
 
 
 
ZPO § 261 Absatz 2


Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
 
 
 
ZPO § 261 Absatz 3


Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;

2. Die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.
 
 

 


ZPO § 262
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)
 
 
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt.

Diese Wirkungen sowie alle Wirkungen, die durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des § 207 mit der Erhebung der Klage ein.
 
 

 


ZPO § 263
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Klageänderung)
 
 
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
 
 

 


ZPO § 264
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(keine Klageänderung)
 
 
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1. die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;

2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;

3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
 
 

 


ZPO § 265
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (Veräußerung oder Abtretung der Streitsache)   
 
 
ZPO § 265 Absatz 1


Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
 
 
 
ZPO § 265 Absatz 2


Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss.

Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben.

Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 265 Absatz 3


Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
 
 

 


ZPO § 266
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Veräußerung eines Grundstücks)
 
 
ZPO § 266 Absatz 1


Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen.

Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.
 
 
 
ZPO § 266 Absatz 2


Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen.

In einem solchen Falle gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3.
 
 

 


ZPO § 267
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(vermutete Einwilligung in die Klageänderung)
 
 
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
 
 

 


ZPO § 268
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Unanfechtbarkeit der Entscheidung)
 
 
Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.
 
 

 


ZPO § 269
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Klagerücknahme)
 
 
ZPO § 269 Absatz 1


Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
 
 
 
ZPO § 269 Absatz 2


Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären.

Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
 
 
 
ZPO § 269 Absatz 3


Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.

Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aufzuerlegen sind.

Auf Antrag sind die in Satz 1 und 2 bezeichneten Wirkungen durch Beschluss auszusprechen.
Der Beschluss bedarf keiner mündlichen Verhandlung.
Er unterliegt der sofortigen Beschwerde.
 
 
 
ZPO § 269 Absatz 4


Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
 
 

 


ZPO § 270
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zustellung; formlose Mitteilung)
 
 
ZPO § 270 Absatz 1


Die Zustellungen erfolgen, soweit nicht ein anderes vorgeschrieben ist, von Amts wegen.
 
 
 
ZPO § 270 Absatz 2


Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge oder eine Zurücknahme der Klage enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen.

Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
 
 
 
ZPO § 270 Absatz 3


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, sofern die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung ein.
 
 

 


ZPO § 271
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zustellung der Klageschrift)
 
 
ZPO § 271 Absatz 1


Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
 
 
 
ZPO § 271 Absatz 2


Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.
 
 

 


ZPO § 272
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Bestimmung der Verfahrensweise)
 
 
ZPO § 272 Absatz 1


Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.
 
 
 
ZPO § 272 Absatz 2


Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).
 
 
 
ZPO § 272 Absatz 3


Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
 
 

 


ZPO § 273
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vorbereitung des Termins)
 
 
ZPO § 273 Absatz 1


Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig erklären.
 
 
 
ZPO § 273 Absatz 2


Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;

2. Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;

3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;

4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen.
 
 
 
ZPO § 273 Absatz 3


Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat.

Für sie gilt § 379 entsprechend.
 
 
 
ZPO § 273 Absatz 4


Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.
 
 

 


ZPO § 274
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Ladung der Parteien; Einlassungsfrist)
 
 
ZPO § 274 Absatz 1


Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.
 
 
 
ZPO § 274 Absatz 2


Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.
 
 
 
ZPO § 274 Absatz 3


Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist).

Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei der Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen.
 
 

 


ZPO § 275
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(früher erster Termin)
 
 
ZPO § 275 Absatz 1


Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen.

Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 275 Absatz 2


Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.
 
 
 
ZPO § 275 Absatz 3


Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.
 
 
 
ZPO § 275 Absatz 4


Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
 
 

 


ZPO § 276
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(schriftliches Vorverfahren)
 
 
ZPO § 276 Absatz 1


Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten.

Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen.

Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so bestimmt der Vorsitzende die Frist nach Satz 1; § 175 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Zustellungsbevollmächtigte innerhalb dieser Frist zu benennen ist.
 
 
 
ZPO § 276 Absatz 2


Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann.
 
 
 
ZPO § 276 Absatz 3


Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
 
 

 


ZPO § 277
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Klageerwiderung; Replik)
 
 
ZPO § 277 Absatz 1


In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
 
 
 
ZPO § 277 Absatz 2


Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.
 
 
 
ZPO § 277 Absatz 3


Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.
 
 
 
ZPO § 277 Absatz 4


Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 278
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Haupttermin)
 
 
ZPO § 278 Absatz 1


Im Haupttermin führt das Gericht in den Sach- und Streitstand ein.

Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.
 
 
 
ZPO § 278 Absatz 2


Der streitigen Verhandlung soll die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

Im Anschluss an die Beweisaufnahme ist der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern.
 
 
 
ZPO § 278 Absatz 3


Auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat.
 
 
 
ZPO § 278 Absatz 4


Ein erforderlicher neuer Termin ist möglichst kurzfristig anzuberaumen.
 
 

 


ZPO § 279
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Güteversuch)
 
 
ZPO § 279 Absatz 1


Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

Es kann die Parteien für einen Güteversuch vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen.
 
 
 
ZPO § 279 Absatz 2


Für den Güteversuch kann das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden.

Wird das Erscheinen angeordnet, so gilt § 141 Abs. 2 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 280
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage)
 
 
ZPO § 280 Absatz 1


Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.
 
 
 
ZPO § 280 Absatz 2


Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen.

Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.
 
 

 


ZPO § 281
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Verweisung bei Unzuständigkeit)
 
 
ZPO § 281 Absatz 1


Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.

Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
 
 
 
ZPO § 281 Absatz 2


Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig.

Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
 
 
 
ZPO § 281 Absatz 3


Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen.

Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
 
 
 
 

weiter (§§ 282ff)