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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
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(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 253ff)

§§ 282 ff: Verfahren bis zum Urteil (Fortsetzung)


ZPO § 282
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Rechtzeitigkeit des Vorbringens)
 
 
ZPO § 282 Absatz 1


Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
 
 
 
ZPO § 282 Absatz 2


Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
 
 
 
ZPO § 282 Absatz 3


Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen.

Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
 
 

 


ZPO § 283
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners)
 
 
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt.

Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
 
 

 


ZPO § 284
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Beweisaufnahme)
 
 
Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt.
 
 

 


ZPO § 285
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Verhandlung nach Beweisaufnahme)
 
 
ZPO § 285 Absatz 1


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.
 
 
 
ZPO § 285 Absatz 2


Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.
 
 

 


ZPO § 286
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(freie Beweiswürdigung)
 
 
ZPO § 286 Absatz 1


Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
 
 
 
ZPO § 286 Absatz 2


An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
 
 

 


ZPO § 287
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Schadensermittlung; Höhe der Forderung)
 
 
ZPO § 287 Absatz 1


Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.

Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.

Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vornehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 - 4 gelten entsprechend.
 
 
 
ZPO § 287 Absatz 2


Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
 
 

 


ZPO § 288
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(gerichtliches Geständnis)
 
 
ZPO § 288 Absatz 1


Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
 
 
 
ZPO § 288 Absatz 2


Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
 
 

 


ZPO § 289
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Zusätze beim Geständnis)
 
 
ZPO § 289 Absatz 1


Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsminel enthält.
 
 
 
ZPO § 289 Absatz 2


Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles.
 
 

 


ZPO § 290
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Widerruf des Geständnisses)
 
 
Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei.

In diesem Falle verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.
 
 

 


ZPO § 291
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(offenkundige Tatsachen)
 
 
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
 
 

 


ZPO § 292
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(gesetzliche Vermutungen)
 
 
Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.
 
 

 


ZPO § 292 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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Anscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer Signatur

       § 292 a in Kraft seit 01.08.01 
 
Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form (§ 126 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegenden Willenserklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben worden ist.
 
 

 


ZPO § 293
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten)   
 
 
Das in einem anderen Staate geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind.

Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.
 
 

 


ZPO § 294
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Glaubhaftmachung)
 
 
ZPO § 294 Absatz 1


Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
 
 
 
ZPO § 294 Absatz 2


Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.
 
 

 


ZPO § 295
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Verfahrensrügen)
 
 
ZPO § 295 Absatz 1


Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
 
 
 
ZPO § 295 Absatz 2


Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
 
 

 


ZPO § 296
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zurückweisung verspäteten Vorbringens)
 
 
ZPO § 296 Absatz 1


Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
 
 
 
ZPO § 296 Absatz 2


Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
 
 
 
ZPO § 296 Absatz 3


Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
 
 
 
ZPO § 296 Absatz 4


In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
 
 

 


ZPO § 296 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung)
 
 
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden.

§§ 156, 283 bleiben unberührt.
 
 

 


ZPO § 297
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Form der Antragstellung)
 
 
ZPO § 297 Absatz 1


Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen.

Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden.

Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden.
 
 
 
ZPO § 297 Absatz 2


Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.
 
 

 


ZPO § 298
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
   Übersicht   

(aufgehoben)
 

 


ZPO § 299
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Akteneinsicht; Abschriften)
 
 
ZPO § 299 Absatz 1


Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
 
 
 
ZPO § 299 Absatz 2


Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
 
 
 
ZPO § 299 Absatz 3


Soweit die Pozessakten als elektronische Dokumente vorliegen, ist die Akteneinsicht auf Ausdrucke beschränkt.

Die Ausdrucke sind von der Geschäftsstelle zu fertigen.
 
 
 
ZPO § 299 Absatz 4


Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Schriftstücke, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
 
 

 


ZPO § 299 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Datenträgerarchiv)
 
 
Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden.

Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.
 
 
 
 

weiter (§§ 300ff)