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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 415ff)
§§ 445 ff: Beweis durch Parteivernehmung |
ZPO |
§ 445
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vernehmung des Gegners; Beweisantritt) |
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Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen
Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere
Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch
antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu
beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
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Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen
betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.
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ZPO |
§ 446
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Weigerung des Gegners) |
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Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf
Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht
unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der
für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier
Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als
erwiesen ansehen will.
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ZPO |
§ 447
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag) |
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Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die
beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt
und die andere damit einverstanden ist.
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ZPO |
§ 448
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vernehmung von Amts wegen) |
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Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die
Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen
und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine
Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu
erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei
oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
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ZPO |
§ 449
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vernehmung von Streitgenossen) |
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Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen,
so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur
einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.
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ZPO |
§ 450
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beweisbeschluss) |
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Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet.
Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht
persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des
Beweisbeschlusses persönlich durch Zustellung von Amts wegen
zu laden.
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Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden,
wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue
Beweismittel vorgebracht werden.
Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen,
wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.
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ZPO |
§ 452
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beeidigung der Partei) |
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Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus,
um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden
Tatsache zu überzeugen, so kann es anordnen, dass die Partei
ihre Aussage zu beeidigen habe.
Waren beide Parteien vernommen, so kann die Beeidigung der Aussage
über dieselben Tatsachen nur von einer Partei gefordert werden.
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Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach bestem Wissen
die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
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Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.
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Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher
Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist,
ist unzulässig.
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ZPO |
§ 454
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ausbleiben der Partei) |
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Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung
bestimmten Termin aus, so entscheidet das Gericht unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
auch etwaiger von der Partei für ihr Ausbleiben angegebener
Gründe, nach freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert
anzusehen ist.
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War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung der Partei vor
dem Prozessgericht bestimmt, so ist im Falle ihres Ausbleibens,
wenn nicht das Gericht die Anberaumung eines neuen
Vernehmungstermins für geboten erachtet, zur Hauptsache
zu verhandeln.
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ZPO |
§ 455
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Prozessunfähige) |
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Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der
Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen.
Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt
§ 449 entsprechend.
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Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
können über Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen
bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind,
vernommen und auch nach § 452
beeidigt werden, wenn das Gericht dies nach den Umständen
des Falles für angemessen erachtet.
Das gleiche gilt von einer prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit
durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.
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