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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 415ff)

§§ 445 ff: Beweis durch Parteivernehmung


ZPO § 445
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Vernehmung des Gegners; Beweisantritt)
 
 
ZPO § 445 Absatz 1


Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
 
 
 
ZPO § 445 Absatz 2


Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.
 
 

 


ZPO § 446
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Weigerung des Gegners)
 
 
Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.
 
 

 


ZPO § 447
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag)
 
 
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
 
 

 


ZPO § 448
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Vernehmung von Amts wegen)
 
 
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
 
 

 


ZPO § 449
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(Vernehmung von Streitgenossen)
 
 
Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.
 
 

 


ZPO § 450
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Beweisbeschluss)
 
 
ZPO § 450 Absatz 1


Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet.

Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses persönlich durch Zustellung von Amts wegen zu laden.
 
 
 
ZPO § 450 Absatz 2


Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden.

Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.
 
 

 


ZPO § 451
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(Ausführung der Vernehmung)
 
 
Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 452
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Beeidigung der Partei)
 
 
ZPO § 452 Absatz 1


Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen, so kann es anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu beeidigen habe.

Waren beide Parteien vernommen, so kann die Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsachen nur von einer Partei gefordert werden.
 
 
 
ZPO § 452 Absatz 2


Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
 
 
 
ZPO § 452 Absatz 3


Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.
 
 
 
ZPO § 452 Absatz 4


Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, ist unzulässig.
 
 

 


ZPO § 453
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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   (Beweiswürdigung bei Parteivernehmung)   
 
 
ZPO § 453 Absatz 1


Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.
 
 
 
ZPO § 453 Absatz 2


Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 454
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(Ausbleiben der Partei)
 
 
ZPO § 454 Absatz 1


Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termin aus, so entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch etwaiger von der Partei für ihr Ausbleiben angegebener Gründe, nach freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist.
 
 
 
ZPO § 454 Absatz 2


War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung der Partei vor dem Prozessgericht bestimmt, so ist im Falle ihres Ausbleibens, wenn nicht das Gericht die Anberaumung eines neuen Vernehmungstermins für geboten erachtet, zur Hauptsache zu verhandeln.
 
 

 


ZPO § 455
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Prozessunfähige)
 
 
ZPO § 455 Absatz 1


Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen.

Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.
 
 
 
ZPO § 455 Absatz 2


Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können über Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, vernommen und auch nach § 452 beeidigt werden, wenn das Gericht dies nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet.

Das gleiche gilt von einer prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.
 
 

 


ZPO §§ 456 - 477
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(weggefallen)
 
 
 

weiter (§§ 478ff)