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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 402ff)

§§ 415 ff: Beweis durch Urkunden


ZPO § 415
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen)
 
 
ZPO § 415 Absatz 1


Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
 
 
 
ZPO § 415 Absatz 2


Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
 
 

 


ZPO § 416
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Beweiskraft von Privaturkunden)
 
 
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
 
 

 


ZPO § 417
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung)
 
 
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
 
 

 


ZPO § 418
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt)
 
 
ZPO § 418 Absatz 1


Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
 
 
 
ZPO § 418 Absatz 2


Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
 
 
 
ZPO § 418 Absatz 3


Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
 
 

 


ZPO § 419
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden)   
 
 
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
 
 

 


ZPO § 420
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt)
 
 
Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.
 
 

 


ZPO § 421
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vorlage durch den Gegner; Beweisantritt)
 
 
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
 
 

 


ZPO § 422
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht)
 
 
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.
 
 

 


ZPO § 423
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme)
 
 
Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.
 
 

 


ZPO § 424
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Antrag bei Vorlegung durch Gegner)
 
 
Der Antrag soll enthalten:

1. die Bezeichnung der Urkunde;

2. die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;

3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;

4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;

5. die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt.
Der Grund ist glaubhaft zu machen.
 
 

 


ZPO § 425
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Anordnung der Vorlegung durch Gegner)
 
 
Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, dass die Urkunde sich in seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.
 
 

 


ZPO § 426
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vernehmung des Gegners über den Verbleib)
 
 
Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen.

In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen.

Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 - 454 entsprechend.

Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.
 
 

 


ZPO § 427
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Folgen bei Nichtvorlegung durch Gegner)
 
 
Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden.

Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.
 
 

 


ZPO § 428
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt)
 
 
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen.
 
 

 


ZPO § 429
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vorlegungspflicht Dritter)
 
 
Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden.
 
 

 


ZPO § 430
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Antrag auf Vorlegung durch Dritte)
 
 
Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 - 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.
 
 

 


ZPO § 431
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte)
 
 
ZPO § 431 Absatz 1


Ist die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich und entspricht der Antrag den Vorschriften des vorstehenden Paragraphen, so hat das Gericht eine Frist zur Vorlegung der Urkunde zu bestimmen.

Die Frist kann ohne mündliche Verhandlung bestimmt werden.
 
 
 
ZPO § 431 Absatz 2


Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablauf der Frist beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozesses oder der Zwangsvollstreckung verzögert.
 
 

 


ZPO § 432
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt)
 
 
ZPO § 432 Absatz 1


Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.
 
 
 
ZPO § 432 Absatz 2


Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 432 Absatz 3


Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mitteilung der Urkunde in Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird, so gelten die Vorschriften der §§ 428 - 431.
 
 

 


ZPO § 433
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
   Übersicht   

(weggefallen)
 

 


ZPO § 434
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter)
 
 
Wenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht vorgelegt werden kann oder wenn es bedenklich erscheint, sie wegen ihrer Wichtigkeit und der Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung vorzulegen, so kann das Prozessgericht anordnen, dass sie vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht vorgelegt werde.
 
 

 


ZPO § 435
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift)
 
 
Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, dass der Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern.

Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen sei.
 
 

 


ZPO § 436
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Verzicht nach Vorlegung)
 
 
Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.
 
 

 


ZPO § 437
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden)
 
 
ZPO § 437 Absatz 1


Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.
 
 
 
ZPO § 437 Absatz 2


Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.
 
 

 


ZPO § 438
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden)
 
 
ZPO § 438 Absatz 1


Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.
 
 
 
ZPO § 438 Absatz 2


Zum Beweise der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.
 
 

 


ZPO § 439
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Erklärung über Echtheit von Privaturkunden)
 
 
ZPO § 439 Absatz 1


Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.
 
 
 
ZPO § 439 Absatz 2


Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.
 
 
 
ZPO § 439 Absatz 3


Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
 
 

 


ZPO § 440
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Beweis der Echtheit von Privaturkunden)
 
 
ZPO § 440 Absatz 1


Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
 
 
 
ZPO § 440 Absatz 2


Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
 
 

 


ZPO § 441
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Schriftvergleichung)
 
 
ZPO § 441 Absatz 1


Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden.
 
 
 
ZPO § 441 Absatz 2


In diesem Falle hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.
 
 
 
ZPO § 441 Absatz 3


Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet.

Die Vorschriften der §§ 421 - 426 gelten entsprechend.

Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden.
 
 
 
ZPO § 441 Absatz 4


Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des § 431 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 442
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Würdigung der Schriftvergleichung)
 
 
Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.
 
 

 


ZPO § 443
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Verwahrung verdächtiger Urkunden)
 
 
Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Geschäftsstelle verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.
 
 

 


ZPO § 444
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Folgen der Beseitigung einer Urkunde)
 
 
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
 
 
 
 

weiter (§§ 445ff)