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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 445ff)
§§ 478 ff: Abnahme von Eiden und Bekräftigungen |
ZPO |
§ 479
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter) |
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Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem
seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde,
wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozessgericht
verhindert ist oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz
aufhält.
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Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung
vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor einem anderen
Gericht. | |
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ZPO |
§ 480
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Eidesbelehrung) |
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Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen
in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber
zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse
Beteuerung leisten kann.
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ZPO |
§ 481
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Eidesleistung; Eidesformeln) |
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Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise
geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
»Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden«
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht
(Eidesformel): »Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.«
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Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise
geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
»Sie schwören« vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die
Worte spricht (Eidesformel): »Ich schwöre es.«
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Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer
Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel
dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid
anfügen.
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Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand
erheben. | |
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Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten,
so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln
gesprochen. | |
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ZPO |
§ 483
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Eidleistung Stummer) |
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Stumme, die schreiben können, leisten den Eid mittels
Abschreibens und Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden
Eidesformel.
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Stumme, die nicht schreiben können, leisten den Eid mit
Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen.
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ZPO |
§ 484
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(eidesgleiche Bekräftigung) |
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Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder
Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er
eine Bekräftigung abzugeben.
Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich;
hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.
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Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der
Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der
Eingangsformel:
»Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor
Gericht« vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:
»Ja«. | |
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§ 481 Abs. 3, 5, § 483
gelten entsprechend.
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