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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 478ff)
§§ 485 ff: selbstständiges Beweisverfahren |
ZPO |
§ 485
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zulässigkeit) |
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Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann
auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung
von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen
angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist,
dass das Beweismittel verlorengeht oder seine Benutzung erschwert
wird. | |
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Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei
die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen
beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse hat, dass
1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer
Sache,
2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder
Sachmangels,
3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens,
Sachschadens oder Sachmangels
festgesellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn
die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
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Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist,
findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des
§ 412 erfüllt
sind.
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ZPO |
§ 486
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(zuständiges Gericht) |
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Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem
Prozessgericht zu stellen.
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Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag
bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers
zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre.
In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller
auf die Unzuständigkeits des Gerichts nicht berufen.
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In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem
Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende
oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in
Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich
befindet.
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Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll
erklärt werden.
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ZPO |
§ 487
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Inhalt des Antrages) |
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Der Antrag muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Gegners;
2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben
werden soll;
3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen
nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des
selbstständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des
Gerichts begründen sollen.
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ZPO |
§ 490
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Entscheidung über den Antrag) |
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Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden. | |
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In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird,
sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und
die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und
Sachverständigen zu bezeichnen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
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ZPO |
§ 491
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ladung des Gegners) |
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Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles
geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer
Abschrift des Antrags zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten
Termin so zeitig zu laden, dass er in diesem Termin seine Rechte
wahrzunehmen vermag.
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Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme
nicht entgegen.
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ZPO |
§ 492
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beweisaufnahme) |
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Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des
betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.
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Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht,
das sie angeordnet hat, aufzubewahren.
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Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung
laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist
zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.
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ZPO |
§ 493
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Benutzung im Prozess) |
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Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die
selbstständig Beweis erhoben worden ist, so steht die
selbstständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor
dem Prozessgericht gleich.
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War der Gegner in einem Termin im selbstständigen
Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur
benutzt werden, wenn der Gegener rechtzeitig geladen war.
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ZPO |
§ 494
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(unbekannter Gegner) |
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Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so
ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der Beweisführer
glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden außerstande
sei, den Gegner zu bezeichnen.
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Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem
unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der
Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.
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ZPO |
§ 494 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Frist zur Klageerhebung) |
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Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach
Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche
Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu
bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.
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Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das
Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem
Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Sie unterliegt der sofortigen Beschwerde.
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