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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 478ff)

§§ 485 ff: selbstständiges Beweisverfahren


ZPO § 485
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Zulässigkeit)
 
 
ZPO § 485 Absatz 1


Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verlorengeht oder seine Benutzung erschwert wird.
 
 
 
ZPO § 485 Absatz 2


Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse hat, dass

1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,

2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,

3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels

festgesellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
 
 
 
ZPO § 485 Absatz 3


Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
 
 

 


ZPO § 486
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(zuständiges Gericht)
 
 
ZPO § 486 Absatz 1


Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen.
 
 
 
ZPO § 486 Absatz 2


Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre.

In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeits des Gerichts nicht berufen.
 
 
 
ZPO § 486 Absatz 3


In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.
 
 
 
ZPO § 486 Absatz 4


Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
 
 

 


ZPO § 487
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Inhalt des Antrages)
 
 
Der Antrag muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Gegners;

2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;

3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;

4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.
 
 

 


ZPO §§ 488, 489
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(weggefallen)
 

 


ZPO § 490
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Entscheidung über den Antrag)
 
 
ZPO § 490 Absatz 1


Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
 
 
 
ZPO § 490 Absatz 2


In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
 
 

 


ZPO § 491
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Ladung des Gegners)
 
 
ZPO § 491 Absatz 1


Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, dass er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag.
 
 
 
ZPO § 491 Absatz 2


Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.
 
 

 


ZPO § 492
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Beweisaufnahme)
 
 
ZPO § 492 Absatz 1


Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.
 
 
 
ZPO § 492 Absatz 2


Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.
 
 
 
ZPO § 492 Absatz 3


Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.
 
 

 


ZPO § 493
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Benutzung im Prozess)
 
 
ZPO § 493 Absatz 1


Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbstständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbstständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.
 
 
 
ZPO § 493 Absatz 2


War der Gegner in einem Termin im selbstständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegener rechtzeitig geladen war.
 
 

 


ZPO § 494
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(unbekannter Gegner)
 
 
ZPO § 494 Absatz 1


Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen.
 
 
 
ZPO § 494 Absatz 2


Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.
 
 

 


ZPO § 494 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Frist zur Klageerhebung)
 
 
ZPO § 494 a Absatz 1


Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.
 
 
 
ZPO § 494 a Absatz 2


Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Sie unterliegt der sofortigen Beschwerde.
 
 
 
 

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