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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
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(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 371ff)

§§ 373 ff: Zeugenbeweis


ZPO § 373
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Beweisantritt)
 
 
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
 
 

 


ZPO § 374
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
   Übersicht   

(aufgehoben)
 

 


ZPO § 375
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter)
 
 
ZPO § 375 Absatz 1


Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, und

1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Ort zu vernehmen ist;

2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozessgericht zu erscheinen;

3. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozessgericht wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann.
 
 
 
ZPO § 375 Absatz 1a


Einem Mitglied des Prozessgerichts darf die Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann übertragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozessgericht zweckmäßig erscheint und wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
 
 
 
ZPO § 375 Absatz 2


Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen.
 
 

 


ZPO § 376
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit)
 
 
ZPO § 376 Absatz 1


Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
 
 
 
ZPO § 376 Absatz 2


Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
 
 
 
ZPO § 376 Absatz 3


Eine Genehmigung in den Fällen der Absätze 1, 2 ist durch das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen bekanntzumachen.
 
 
 
ZPO § 376 Absatz 4


Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
 
 
 
ZPO § 376 Absatz 5


Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.
 
 

 


ZPO § 377
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zeugenladung)
 
 
ZPO § 377 Absatz 1


Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen.

Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übersandt.
 
 
 
ZPO § 377 Absatz 2


Die Ladung muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien;

2. den Gegenstand der Vernehmung;

3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen.
 
 
 
ZPO § 377 Absatz 3


Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet.

Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann.

Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.
 
 
 
ZPO § 377 Absatz 4


(aufgehoben)                                                
 
 

 


ZPO § 378
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(aussageerleichternde Unterlagen)
 
 
ZPO § 378 Absatz 1


Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmung erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist.

§ 429 bleibt unberührt.
 
 
 
ZPO § 378 Absatz 2


Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.
 
 

 


ZPO § 379
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Auslagenvorschuss)
 
 
Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen.

Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.
 
 

 


ZPO § 380
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Folgen des Ausbleibens des Zeugen)
 
 
ZPO § 380 Absatz 1


Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt.

Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
 
 
 
ZPO § 380 Absatz 2


Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
 
 
 
ZPO § 380 Absatz 3


Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde statt.
 
 

 


ZPO § 381
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(genügende Entschuldigung des Ausbleibens)
 
 
ZPO § 381 Absatz 1


Die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten sowie die Anordnung der zwangsweisen Vorführung unterbleiben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, dass ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist, oder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist.

Erfolgt die Glaubhaftmachung oder die genügende Entschuldigung nachträglich, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.
 
 
 
ZPO § 381 Absatz 2


Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termin angebracht werden.
 
 

 


ZPO § 382
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vernehmung an bestimmten Orten)
 
 
ZPO § 382 Absatz 1


Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
 
 
 
ZPO § 382 Absatz 2


Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.
 
 
 
ZPO § 382 Absatz 3


Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es:

für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung,

für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung,

für die Mitglieder einer der im Absatz 2 genannten Versammlungen der Genehmigung dieser Versammlung.
 
 

 


ZPO § 383
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen)   
 
 
ZPO § 383 Absatz 1


Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1. der Verlobte einer Partei;

2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

2 a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
Nr. 2a in Kraft seit 01.08.01   

3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;

4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;

5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;

6. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
 
 
 
ZPO § 383 Absatz 2


Die unter Nummern 1 - 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
 
 
 
ZPO § 383 Absatz 3


Die Vernehmung der unter Nummern 4 - 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
 
 

 


ZPO § 384
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen)
 
 
Das Zeugnis kann verweigert werden:

1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 - 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;

2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 - 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;

3. über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
 
 

 


ZPO § 385
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht)
 
 
ZPO § 385 Absatz 1


In den Fällen des § 383 Nr. 1 - 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:

1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;

2. über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefalle von Familienmitgliedern;

3. über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;

4. über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.
 
 
 
ZPO § 385 Absatz 2


Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
 
 

 


ZPO § 386
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Erklärung der Zeugnisverweigerung)
 
 
ZPO § 386 Absatz 1


Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.
 
 
 
ZPO § 386 Absatz 2


Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § 383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.
 
 
 
ZPO § 386 Absatz 3


Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen.
 
 
 
ZPO § 386 Absatz 4


Von dem Eingang einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokoll hat die Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen.
 
 

 


ZPO § 387
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung)
 
 
ZPO § 387 Absatz 1


Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.
 
 
 
ZPO § 387 Absatz 2


Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
 
 
 
ZPO § 387 Absatz 3


Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
 
 

 


ZPO § 388
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung)
 
 
Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem Termin nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten.
 
 

 


ZPO § 389
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter)
 
 
ZPO § 389 Absatz 1


Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn sie nicht schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben sind, nebst den Erklärungen der Parteien in das Protokoll aufzunehmen.
 
 
 
ZPO § 389 Absatz 2


Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht werden der Zeuge und die Parteien von Amts wegen geladen.
 
 
 
ZPO § 389 Absatz 3


Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abgegebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten.

Nach dem Vortrag des Berichterstatters können der Zeuge und die Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort nehmen; neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nicht geltend gemacht werden.
 
 

 


ZPO § 390
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Folgen der Zeugnisverweigerung)
 
 
ZPO § 390 Absatz 1


Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt.

Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
 
 
 
ZPO § 390 Absatz 2


Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in dem Rechtszuge hinaus.

Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten entsprechend.
 
 
 
ZPO § 390 Absatz 3


Gegen die Beschlüsse findet die Beschwerde statt.
 
 

 


ZPO § 391
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zeugenbeeidigung)
 
 
Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.
 
 

 


ZPO § 392
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Nacheid; Eidesnorm)
 
 
Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung.

Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden.

Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
 
 

 


ZPO § 393
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(uneidliche Vernehmung)
 
 
Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen.
 
 

 


ZPO § 394
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Einzelvernehmung)
 
 
ZPO § 394 Absatz 1


Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.
 
 
 
ZPO § 394 Absatz 2


Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.
 
 

 


ZPO § 395
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person)
 
 
ZPO § 395 Absatz 1


Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe.
 
 
 
ZPO § 395 Absatz 2


Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird.

Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.
 
 

 


ZPO § 396
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vernehmung zur Sache)
 
 
ZPO § 396 Absatz 1


Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.
 
 
 
ZPO § 396 Absatz 2


Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.
 
 
 
ZPO § 396 Absatz 3


Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
 
 

 


ZPO § 397
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Fragerecht der Parteien)
 
 
ZPO § 397 Absatz 1


Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.
 
 
 
ZPO § 397 Absatz 2


Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
 
 
 
ZPO § 397 Absatz 3


Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.
 
 

 


ZPO § 398
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(wiederholte und nachträgliche Vernehmung)
 
 
ZPO § 398 Absatz 1


Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
 
 
 
ZPO § 398 Absatz 2


Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.
 
 
 
ZPO § 398 Absatz 3


Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.
 
 

 


ZPO § 399
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Verzicht auf Zeugen)
 
 
Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschlagen hat, verzichten; der Gegner kann aber verlangen, dass der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, dass sie fortgesetzt werde.
 
 

 


ZPO § 400
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters)
 
 
Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist ermächtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der Zeugnisverweigerung die gesetzlichen Verfügungen zu treffen, auch sie, soweit dies überhaupt zulässig ist, selbst nach Erledigung des Auftrages wieder aufzuheben, über die Zulässigkeit einer dem Zeugen vorgelegten Frage vorläufig zu entscheiden und die nochmalige Vernehmung eines Zeugen vorzunehmen.
 
 

 


ZPO § 401
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zeugenentschädigung)
 
 
Der Zeuge wird nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
 
 
 
 

weiter (§§ 402ff)