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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 355ff)
§§ 371 ff: Beweis durch Augenschein |
ZPO |
§ 371
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beweis durch Augenschein) |
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Der Beweis durch Augenschein wird durch die Bezeichnung
des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu
beweisenden Tatsachen angetreten.
Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises,
wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung
der Datei angetreten; befindet diese sich nicht
im Besitz des Beweisführers, gelten die §§ 422 - 432
entsprechend.
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ZPO |
§ 372
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beweisaufnahme) |
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Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des
Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen
seien.
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Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen
Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die
Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.
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ZPO |
§ 372 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung) |
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Soweit es in den Fällen der §§ 1600 c
und 1600 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder in anderen
Fällen zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist,
hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von
Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung, zu dulden,
soweit die Untersuchung nach den anerkannten Grundsätzen
der Wissenschaft eine Aufklärung des Sachverhalts verspricht
und dem zu Untersuchenden nach der Art der Untersuchung, nach den
Folgen ihres Ergebnisses für ihn oder einen der im
§ 383
Abs. 1 Nr. 1 - 3 bezeichneten Angehörigen
und ohne Nachteil für seine Gesundheit zugemutet werden kann.
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Die Vorschriften der §§ 386 - 390
sind entsprechend anzuwenden.
Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann
auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise
Vorführung zum Zwecke der Untersuchung angeordnet werden.
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