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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 348ff)
§§ 355 ff: allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme |
ZPO |
§ 355
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme) |
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Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist
nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied
des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.
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Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die
andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht
statt.
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ZPO |
§ 356
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beibringungsfrist) |
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Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser
Dauer entgegen, so ist eine Frist zu bestimmen, nach deren
fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn
nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren
nicht verzögert wird.
Die Frist kann ohne mündliche Verhandlung
bestimmt werden.
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ZPO |
§ 357
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Parteiöffentlichkeit) |
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Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
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Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts
oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die
Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen,
sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet.
Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn
die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt,
an dem folgenden, im übrigen an dem zweiten Werktage nach
der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei
glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst
in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
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ZPO |
§ 358 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung) |
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Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen
Beweisbeschluss erlassen.
Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt
werden, soweit er anordnet
1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten
Richter,
2. die Einholung amtlicher Auskünfte,
3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach
§ 377
Abs. 3,
4. die Begutachtung durch Sachverständige,
5. die Einnahme eines Augenscheins.
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ZPO |
§ 359
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Inhalt des Beweisbeschlusses) |
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Der Beweisbeschluss enthält:
1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen,
über die der Beweis zu erheben ist;
2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu
vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu
vernehmenden Partei;
3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel
berufen hat.
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ZPO |
§ 360
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Änderung des Beweisbeschlusses) |
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Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen
Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen.
Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen
den Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung
insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die
Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angegebenen
Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluss
angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt.
Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder ersuchte Richter.
Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und in jedem Falle
von der Änderung unverzüglich zu benachrichtigen.
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ZPO |
§ 361
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beweisaufnahme durch beauftragten Richter) |
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Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts
erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses
durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der
Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.
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Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch
den beauftragten Richter; wird er verhindert, den Auftrag zu
vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.
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ZPO |
§ 362
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beweisaufnahme durch ersuchten Richter) |
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Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen,
so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.
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Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen
übersendet der ersuchte Richter der Geschäftsstelle
des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle
benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.
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ZPO |
§ 363
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beweisaufnahme im Ausland) |
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Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der
Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des
Beweises zu ersuchen.
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Kann die Beweisaufnahme durch einen Bundeskonsul erfolgen,
so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
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ZPO |
§ 364
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Parteimitwirkung bei der Beweisaufnahme im Ausland) |
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Wird eine ausländische Behörde ersucht, den Beweis
aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, dass der Beweisführer
das Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung des
Ersuchens zu betreiben habe.
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Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschränken, dass
der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates
entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme
beizubringen habe.
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In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschluss eine Frist zu
bestimmen, binnen der von dem Beweisführer die Urkunde auf
der Geschäftsstelle niederzulegen ist.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Urkunde nur benutzt werden,
wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
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Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem Ort
und der Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in Kenntnis zu setzen,
dass dieser seine Rechte in geeigneter Weise wahrzunehmen vermag.
Ist die Benachrichtigung unterblieben, so hat das Gericht zu
ermessen, ob und inwieweit der Beweisführer zur Benutzung
der Beweisverhandlung berechtigt ist.
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ZPO |
§ 365
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter) |
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Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich
später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein
anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht
um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen.
Die Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntnis zu setzen.
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ZPO |
§ 366
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zwischenstreit) |
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Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten
oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen Erledigung die
Fortsetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu dessen
Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt die
Erledigung durch das Prozessgericht.
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Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den
Zwischenstreit ist von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien
bekanntzumachen.
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ZPO |
§ 367
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ausbleiben der Partei) |
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Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien in dem
Termin zur Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme
gleichwohl insoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache
geschehen kann.
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Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine
Vervollständigung der Beweisaufnahme ist bis zum Schluss
derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,
auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht
verzögert wird oder wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie
ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, in dem früheren
Termin zu erscheinen, und im Falle des Antrags auf
Vervollständigung, dass durch ihr Nichterscheinen eine
wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme veranlasst
sei. | |
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ZPO |
§ 368
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(neuer Beweistermin) |
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Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu ihrer
Fortsetzung erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der
Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termin
nicht erschienen waren, von Amts wegen zu bestimmen.
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ZPO |
§ 369
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(ausländische Beweisaufnahme) |
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Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene
Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so
kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft
ist, kein Einwand entnommen werden.
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ZPO |
§ 370
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Fortsetzung der mündlichen Verhandlung) |
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Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der
Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur
Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt.
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In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die Beweisaufnahme
vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle,
kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen
Verhandlung vor dem Prozessgericht bestimmt werden.
Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme
dieser Termin von Amts wegen bestimmt und den Parteien
bekanntgemacht.
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