|
|
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
|
|
|
zurück (§§ 330ff)
§§ 348 ff: Verfahren vor dem Einzelrichter |
ZPO |
§ 348
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Einzelrichter) |
|
Die Zivilkammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem
ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen,
wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher
oder rechtlicher Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
| |
|
|
Über die Übertragung auf den Einzelrichter kann die
Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
| |
|
|
Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen
werden, wenn bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur
Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen
ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
| |
|
|
Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Parteien den
Rechtsstreit auf die Zivilkammer zurückübertragen, wenn sich
aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die
Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
| |
|
ZPO |
§ 349
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Kammer für Handelssachen) |
|
In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die
Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen
Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann.
Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass
es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der
ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis
auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme
sachgemäß zu würdigen vermag.
| |
|
|
Der Vorsitzende entscheidet
1. über die Verweisung des Rechtsstreits;
2. über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage
betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird;
3. über die Aussetzung des Verfahrens;
4. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend
gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
5. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
6. über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a;
7. im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe;
8. in Wechsel- und Scheckprozessen;
9. über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung;
10. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
11. über den Wert des Streitgegenstandes;
12. über Kosten, Gebühren und Auslagen.
| |
|
|
Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im
übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.
| |
|
|
§ 348 ist nicht anzuwenden.
| |
|
ZPO |
§ 350
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Rechtsmittel) |
|
Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters
(§ 348) und des Vorsitzenden der Kammer für
Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften
wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der
Kammer.
| |
|
| |