Stand dieser Seite: 31.12.2001     Kontakt / Impressum     wichtige Hinweise     rechtsrat.ws    
 
 

Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 330ff)

§§ 348 ff: Verfahren vor dem Einzelrichter


ZPO § 348
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Einzelrichter)
 
 
ZPO § 348 Absatz 1


Die Zivilkammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und

2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
 
 
 
ZPO § 348 Absatz 2


Über die Übertragung auf den Einzelrichter kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.
 
 
 
ZPO § 348 Absatz 3


Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
 
 
 
ZPO § 348 Absatz 4


Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Parteien den Rechtsstreit auf die Zivilkammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
 
 

 


ZPO § 349
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Kammer für Handelssachen)
 
 
ZPO § 349 Absatz 1


In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann.

Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
 
 
 
ZPO § 349 Absatz 2


Der Vorsitzende entscheidet

1. über die Verweisung des Rechtsstreits;

2. über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird;

3. über die Aussetzung des Verfahrens;

4. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;

5. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;

6. über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a;

7. im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe;

8. in Wechsel- und Scheckprozessen;

9. über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung;

10. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;

11. über den Wert des Streitgegenstandes;

12. über Kosten, Gebühren und Auslagen.
 
 
 
ZPO § 349 Absatz 3


Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.
 
 
 
ZPO § 349 Absatz 4


§ 348 ist nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 350
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Rechtsmittel)
 
 
Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§ 348) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer.
 
 

 


ZPO §§ 351 - 354
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
   Übersicht   

(weggefallen)
 
 
 

weiter (§§ 355ff)