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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 300ff)
§§ 330 ff: Versäumnisurteil |
ZPO |
§ 330
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Versäumnisurteil gegen den Kläger) |
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Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen,
dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
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ZPO |
§ 331
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Versäumnisurteil gegen den Beklagten) |
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Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen
Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil,
so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als
zugestanden anzunehmen.
Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts
nach § 29 Abs. 2,
§ 38.
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Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag
zu erkennen; soweit dies nicht der Fall (ist),
ist die Klage abzuweisen.
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Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage
verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht
die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht,
wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den
Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übergeben
ist.
Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden.
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ZPO |
§ 331 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Entscheidung nach Aktenlage) |
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Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen
Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils
eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag
ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige
Entscheidung hinreichend geklärt erscheint.
§ 251 a Abs. 2
gilt entsprechend.
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ZPO |
§ 332
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Begriff des Verhandlungstermins) |
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Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen
sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche
Verhandlung vertagt ist oder die zu ihrer Fortsetzung vor oder
nach dem Erlass eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.
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ZPO |
§ 334
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(unvollständiges Verhandeln) |
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Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über
Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht
erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht
anzuwenden. | |
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ZPO |
§ 335
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung) |
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Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer
Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:
1. wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von
Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte
Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;
2. wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig,
insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
3. wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches
mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels
Schriftsatzes mitgeteilt war;
4. wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des
§ 276 Abs. 1 Satz 1
nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist.
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Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene
Partei zu dem neuen Termin zu laden.
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ZPO |
§ 336
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Rechtsmittel bei Zurückweisung) |
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Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des
Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige
Beschwerde statt.
Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei
zu dem neuen Termin nicht zu laden.
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Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der
Akten ist unanfechtbar.
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ZPO |
§ 337
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vertagung von Amts wegen) |
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Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass
des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der
Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden
bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder
dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert
ist.
Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.
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ZPO |
§ 339
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Einspruchsfrist) |
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Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen;
sie ist eine Notfrist und beginnt mit der
Zustellung des Versäumnisurteils.
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Muss die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist
im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen
Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann,
zu bestimmen.
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ZPO |
§ 340
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Einspruchsschrift) |
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Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift
bei dem Prozessgericht eingelegt.
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Die Einspruchsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch
gerichtet wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch
eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der
Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und
Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer
sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten
Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit
der Klage betreffen, vorzubringen.
Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist
verlängern, wenn nach seiner freien Uberzeugung der Rechtsstreit
durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die
Partei erhebliche Gründe darlegt.
§ 296 Abs. 1, 3, 4
ist entsprechend anzuwenden.
Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des
Versäumnisurteils hinzuweisen.
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ZPO |
§ 340 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zustellung der Einspruchsschrift) |
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Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt
und Einspruch eingelegt worden ist.
Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der
Einspruchsschrift einreichen.
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ZPO |
§ 341
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Einspruchsprüfung) |
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Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch
an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist
eingelegt ist.
Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch
als unzulässig zu verwerfen.
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Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluss ergehen.
Sie unterliegt in diesem Falle der sofortigen Beschwerde, sofern gegen
ein Urteil gleichen Inhalts die Berufung stattfinden würde.
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ZPO |
§ 341 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Einspruchstermin) |
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Wird der Einspruch nicht durch Beschluss als unzulässig
verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung
über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und
den Parteien bekanntzumachen.
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ZPO |
§ 342
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Wirkung des zulässigen Einspruchs) |
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Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der
Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich
vor Eintritt der Versäumnis befand.
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ZPO |
§ 343
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Entscheidung nach Einspruch) |
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Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu
erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen
Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese
Entscheidung aufrechtzuerhalten sei.
Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil
in dem neuen Urteil aufgehoben.
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ZPO |
§ 344
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Versäumniskosten) |
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Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind
die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht
durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden
sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge
des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.
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ZPO |
§ 345
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zweites Versäumnisurteil) |
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Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur
mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen
Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint
oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das
Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird,
ein weiterer Einspruch nicht zu.
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ZPO |
§ 346
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs) |
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Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten
die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über
ihre Zurücknahme entsprechend.
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ZPO |
§ 347
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit) |
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Die Vorschriften dieses Titels gelten für das Verfahren, das
eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde
nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstand hat,
entsprechend.
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War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen
Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das
Versäumnisverfahren und das Versäumnisurteil auf die
Erledigung dieses Zwischenstreits.
Die Vorschriften dieses Titels gelten entsprechend.
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