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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 41ff)
§§ 50 ff: Parteifähigkeit; Prozessfäigkeit |
ZPO |
§ 50
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Parteifähigkeit) |
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Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
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Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann verklagt
werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung
eines rechtsfähigen Vereins.
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ZPO |
§ 51
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung) |
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Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die
Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen
(gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen
Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die
nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
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Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem
Verschulden der Partei gleich.
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ZPO |
§ 53
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft) |
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Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch
einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den
Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.
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ZPO |
§ 53 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vertretung eines Kindes durch Beistand) |
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Wird in einem Rechtsstreit ein Kind durch einen Beistand vertreten,
so ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil
ausgeschlossen.
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ZPO |
§ 54
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen) |
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Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich
ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur
Prozessführung im allgemeinen erteilt oder die Prozessführung
auch ohne eine solche Ermächtigung im allgemeinen statthaft ist.
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ZPO |
§ 55
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Prozessfähigkeit von Ausländern) |
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Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die
Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig,
wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit
zusteht.
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ZPO |
§ 56
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Prüfung von Amts wegen) |
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Das Gericht hat dem Mangel der Parteifähigkeit, der
Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen
Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur
Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.
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Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur
Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels
zugelassen werden, wenn mit dem Verzuge Gefahr für die Partei
verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem
die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist
abgelaufen ist.
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ZPO |
§ 57
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Prozesspfleger) |
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Soll eine nicht prozessfahige Partei verklagt werden, die
ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des
Prozessgerichts, falls mit dem Verzuge Gefahr verbunden ist,
auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen
besonderen Vertreter zu bestellen.
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Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen,
wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person
bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.
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ZPO |
§ 58
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff) |
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Soll ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen
Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben
worden ist, im Wege der Klage geltend gemacht werden, so hat der
Vorsitzende des Prozessgerichts auf Antrag einen Vertreter zu
bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die
Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und
Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt.
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Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der Klage ein Recht
an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht
werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7
des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499)
aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht
erworben worden ist.
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§§ 59 ff: Streitgenossenschaft |
ZPO |
§ 59
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Streigenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes) |
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Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich
klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des
Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn
sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde
berechtigt oder verpflichtet sind.
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ZPO |
§ 60
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche) |
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Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen
gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige
und auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und
rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den
Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
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ZPO |
§ 61
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Wirkung der Streitgenossenschaft) |
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Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes
ergibt, dem Gegner dergestalt als einzelne gegenüber, dass die
Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil
noch zum Nachteil gereichen.
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ZPO |
§ 62
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(notwendige Streitgenossenschaft) |
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Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen
gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die
Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine notwendige,
so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen
Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen
als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
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Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren
Verfahren zuzuziehen.
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§§ 64 ff: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit |
ZPO |
§ 64
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Hauptintervention) |
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Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen
ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für
sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung
dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen
beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu
machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszuge anhängig
wurde.
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ZPO |
§ 66
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Nebenintervention) |
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Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem
zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit
die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke
ihrer Unterstützung beitreten.
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Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits
bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung
mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
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ZPO |
§ 67
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Rechtsstellung des Nebenintervienten) |
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Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen,
in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist
berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen
und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht
seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und
Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.
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ZPO |
§ 68
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Wirkung der Nebenintervention) |
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Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit
der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem
Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit
der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft
geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des
Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen
und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs-
oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs-
oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der
Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht
geltend gemacht sind.
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ZPO |
§ 69
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(streitgenössische Nebenintervention) |
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Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die
Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf
das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner
von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des
§ 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.
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ZPO |
§ 70
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beitritt des Nebenintervenienten) |
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Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch
Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn
er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch
Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht.
Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2. die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient
hat;
3. die Erklärung des Beitritts.
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Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften
über die vorbereitenden Schriftsätze.
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ZPO |
§ 71
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zwischenstreit über Nebenintervention) |
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Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention
wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem
Nebenintervenienten entschieden.
Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse
glaubhaft macht.
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Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
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Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention
rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient
im Hauptverfahren zugezogen.
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ZPO |
§ 72
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zulässigkeit der Streitverkündung) |
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Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges
des Rechtsstreites einen Anspruch auf Gewährleistung oder
Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt
oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur
rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten
gerichtlich den Streit verkünden.
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Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung
berechtigt.
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ZPO |
§ 73
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Form der Streitverkündung) |
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Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz
einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage
des Rechtsstreits anzugeben ist.
Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des
Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen.
Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den
Dritten wirksam.
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ZPO |
§ 74
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Wirkung der Streitverkündung) |
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Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt
sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen
über die Nebenintervention.
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Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht,
so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
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In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten
die Vorschriften des § 68
mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts
die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der
Streitverkündung möglich war.
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ZPO |
§ 75
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Gläubigerstreit) |
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Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, der die geltend
gemachte Forderung für sich in Anspruch nimmt, der Streit
verkündet und tritt der Dritte in den Streit ein, so ist der
Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung zugunsten der
streitenden Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur
Rücknahme hinterlegt, auf seinen Antrag aus dem Rechtsstreit
unter Verurteilung in die durch seinen unbegründeten Widerspruch
veranlassten Kosten zu entlassen und der Rechtsstreit über die
Berechtigung an der Forderung zwischen den streitenden
Gläubigern allein fortzusetzen.
Den Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag zuzusprechen und der
Unterliegende auch zur Erstattung der dem Beklagten entstandenen,
nicht durch dessen unbegündeten Widerspruch veranlassten
Kosten, einschließlich der Kosten der Hinterlegung,
zu verurteilen.
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ZPO |
§ 76
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Urheberbenennung bei Besitz) |
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Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er auf Grund
eines Rechtsverhältnisses der im § 868 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art zu besitzen behauptet, kann vor der
Verhandlung zur Hauptsache unter Einreichung eines Schriftsatzes,
in dem er den mittelbaren Besitzer benennt, und einer
Streitverkündungsschrift die Ladung des mittelbaren Besitzers
zur Erklärung beantragen.
Bis zu dieser Erklärung oder bis zum Schluss des Termins,
in dem sich der Benannte zu erklären hat, kann der Beklagte
die Verhandlung zur Hauptsache verweigern.
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Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder
erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte berechtigt,
dem Klageantrage zu genügen.
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Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als
richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit Zustimmung des
Beklagten an dessen Stelle den Prozess zu übernehmen.
Die Zustimmung des Klägers ist nur insoweit erforderlich, als er
Ansprüche geltend macht, die unabhängig davon sind,
dass der Beklagte auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im
Absatz 1 bezeichneten Art besitzt.
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Hat der Benannte den Prozess übernommen, so ist der Beklagte
auf seinen Antrag von der Klage zu entbinden.
Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache selbst auch gegen
den Beklagten wirksam und vollstreckbar.
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ZPO |
§ 77
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung) |
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Ist von dem Eigentümer einer Sache oder von demjenigen, dem ein
Recht an einer Sache zusteht, wegen einer Beeinträchtigung des
Eigentums oder seines Rechtes Klage auf Beseitigung der
Beeinträchtigung oder auf Unterlassung weiterer
Beeinträchtigungen erhoben, so sind die Vorschriften des
§ 76 entsprechend anzuwenden, sofern der Beklagte die
Beeinträchtigung in Ausübung des Rechtes eines Dritten
vorgenommen zu haben behauptet.
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