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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 

 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
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(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 41ff)

§§ 50 ff: Parteifähigkeit; Prozessfäigkeit


ZPO § 50
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Parteifähigkeit)
 
 
ZPO § 50 Absatz 1


Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.                                        
 
 
 
ZPO § 50 Absatz 2


Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
 
 

 


ZPO § 51
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung)
 
 
ZPO § 51 Absatz 1


Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
 
 
 
ZPO § 51 Absatz 2


Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
 
 

 


ZPO § 52
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Umfang der Prozessfähigkeit)
 
 
ZPO § 52 Absatz 1


Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
 
 
 
ZPO § 52 Absatz 2


(aufgehoben)                                        
 
 

 


ZPO § 53
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(Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft)
 
 
Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.
 
 

 


ZPO § 53 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Vertretung eines Kindes durch Beistand)
 
 
Wird in einem Rechtsstreit ein Kind durch einen Beistand vertreten, so ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.
 
 

 


ZPO § 54
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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   (besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen)   
 
 
Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im allgemeinen statthaft ist.
 
 

 


ZPO § 55
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Prozessfähigkeit von Ausländern)
 
 
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
 
 

 


ZPO § 56
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Prüfung von Amts wegen)
 
 
ZPO § 56 Absatz 1


Das Gericht hat dem Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.
 
 
 
ZPO § 56 Absatz 2


Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzuge Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.
 
 

 


ZPO § 57
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Prozesspfleger)
 
 
ZPO § 57 Absatz 1


Soll eine nicht prozessfahige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzuge Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.
 
 
 
ZPO § 57 Absatz 2


Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.
 
 

 


ZPO § 58
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff)
 
 
ZPO § 58 Absatz 1


Soll ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, im Wege der Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des Prozessgerichts auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt.
 
 
 
ZPO § 58 Absatz 2


Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der Klage ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.
 
 

 

§§ 59 ff: Streitgenossenschaft


ZPO § 59
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Streigenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes)
 
 
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind.
 
 

 


ZPO § 60
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche)
 
 
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
 
 

 


ZPO § 61
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Wirkung der Streitgenossenschaft)
 
 
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.
 
 

 


ZPO § 62
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(notwendige Streitgenossenschaft)
 
 
ZPO § 62 Absatz 1


Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
 
 
 
ZPO § 62 Absatz 2


Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
 
 

 


ZPO § 63
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Prozessbetrieb; Ladungen)
 
 
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.
 
 

 

§§ 64 ff: Beteiligung Dritter am Rechtsstreit


ZPO § 64
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Hauptintervention)
 
 
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszuge anhängig wurde.
 
 

 


ZPO § 65
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Aussetzung des Hauptprozesses)
 
 
Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.
 
 

 


ZPO § 66
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Nebenintervention)
 
 
ZPO § 66 Absatz 1


Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
 
 
 
ZPO § 66 Absatz 2


Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
 
 

 


ZPO § 67
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Rechtsstellung des Nebenintervienten)
 
 
Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen.
 
 

 


ZPO § 68
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Wirkung der Nebenintervention)
 
 
Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.
 
 

 


ZPO § 69
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(streitgenössische Nebenintervention)
 
 
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.
 
 

 


ZPO § 70
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Beitritt des Nebenintervenienten)
 
 
ZPO § 70 Absatz 1


Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht.

Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;

2. die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;

3. die Erklärung des Beitritts.
 
 
 
ZPO § 70 Absatz 2


Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.
 
 

 


ZPO § 71
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Zwischenstreit über Nebenintervention)
 
 
ZPO § 71 Absatz 1


Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden.

Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
 
 
 
ZPO § 71 Absatz 2


Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
 
 
 
ZPO § 71 Absatz 3


Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
 
 

 


ZPO § 72
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Zulässigkeit der Streitverkündung)
 
 
ZPO § 72 Absatz 1


Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreites einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
 
 
 
ZPO § 72 Absatz 2


Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.
 
 

 


ZPO § 73
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Form der Streitverkündung)
 
 
Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist.

Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen.

Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.
 
 

 


ZPO § 74
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Wirkung der Streitverkündung)
 
 
ZPO § 74 Absatz 1


Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.
 
 
 
ZPO § 74 Absatz 2


Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
 
 
 
ZPO § 74 Absatz 3


In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.
 
 

 


ZPO § 75
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Gläubigerstreit)
 
 
Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, der die geltend gemachte Forderung für sich in Anspruch nimmt, der Streit verkündet und tritt der Dritte in den Streit ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung zugunsten der streitenden Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt, auf seinen Antrag aus dem Rechtsstreit unter Verurteilung in die durch seinen unbegründeten Widerspruch veranlassten Kosten zu entlassen und der Rechtsstreit über die Berechtigung an der Forderung zwischen den streitenden Gläubigern allein fortzusetzen.

Den Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag zuzusprechen und der Unterliegende auch zur Erstattung der dem Beklagten entstandenen, nicht durch dessen unbegündeten Widerspruch veranlassten Kosten, einschließlich der Kosten der Hinterlegung, zu verurteilen.
 
 

 


ZPO § 76
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Urheberbenennung bei Besitz)
 
 
ZPO § 76 Absatz 1


Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zu besitzen behauptet, kann vor der Verhandlung zur Hauptsache unter Einreichung eines Schriftsatzes, in dem er den mittelbaren Besitzer benennt, und einer Streitverkündungsschrift die Ladung des mittelbaren Besitzers zur Erklärung beantragen.

Bis zu dieser Erklärung oder bis zum Schluss des Termins, in dem sich der Benannte zu erklären hat, kann der Beklagte die Verhandlung zur Hauptsache verweigern.
 
 
 
ZPO § 76 Absatz 2


Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte berechtigt, dem Klageantrage zu genügen.
 
 
 
ZPO § 76 Absatz 3


Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozess zu übernehmen.

Die Zustimmung des Klägers ist nur insoweit erforderlich, als er Ansprüche geltend macht, die unabhängig davon sind, dass der Beklagte auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im Absatz 1 bezeichneten Art besitzt.
 
 
 
ZPO § 76 Absatz 4


Hat der Benannte den Prozess übernommen, so ist der Beklagte auf seinen Antrag von der Klage zu entbinden.

Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache selbst auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar.
 
 

 


ZPO § 77
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung)
 
 
Ist von dem Eigentümer einer Sache oder von demjenigen, dem ein Recht an einer Sache zusteht, wegen einer Beeinträchtigung des Eigentums oder seines Rechtes Klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen erhoben, so sind die Vorschriften des § 76 entsprechend anzuwenden, sofern der Beklagte die Beeinträchtigung in Ausübung des Rechtes eines Dritten vorgenommen zu haben behauptet.
 
 
 
 

weiter (§§ 78ff)