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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 1ff)
§§ 41 ff: Ausschließung und Ablehung der Gerichtspersonen |
ZPO |
§ 41
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ausschluss von der Ausübung des Richteramts) |
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Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
ausgeschlossen:
1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu
einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten,
Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr
besteht;
2 a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die
Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt
oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4. in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder
Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter
einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger
vernommen ist;
6. in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszuge oder im
schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen
Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die
Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters
handelt.
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ZPO |
§ 42
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ablehnung eines Richters) |
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Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der
Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als
auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
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Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt,
wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die
Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
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Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle beiden Parteien zu.
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ZPO |
§ 43
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Verlust des Ablehnungsrechts) |
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Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit
nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr
bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung
eingelassen oder Anträge gestellt hat.
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ZPO |
§ 44
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ablehnungsgesuch) |
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Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter
angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu
Protokoll erklärt werden.
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Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung
an Eides Statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten
Richters Bezug genommen werden.
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Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund
dienstlich zu äußern.
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Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung
eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der
Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei
bekanntgeworden sei.
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ZPO |
§ 45
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Entscheidung über das Ablehnungsgesuch) |
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Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der
Abgelehnte angehört; wenn dieses Gericht durch Ausscheiden des
abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig wird, das im Rechtszuge
zunächst höhere Gericht.
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Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet
das Landgericht, bei Ablehnung eines Familienrichters das
Oberlandesgericht.
Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Richter beim Amtsgericht
das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
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ZPO |
§ 46
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Entscheidung und Rechtsmittel) |
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Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen.
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Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet
erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss,
durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird,
findet sofortige Beschwerde statt.
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ZPO |
§ 48
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Selbstablehnung; Ablehung von Amts wegen) |
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Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige
Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch
nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis
Anzeige macht, das eine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder
wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen,
ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
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ZPO |
§ 49
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Urkundsbeamte) |
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Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht
durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.
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