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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
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(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 50ff)

§§ 78 ff: Prozessbevollmächtigte und Beistände


ZPO § 78
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Anwaltsprozess)
 
 
ZPO § 78 Absatz 1


Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozess).
 
 
 
ZPO § 78 Absatz 2


In Familiensachen müssen sich die Parteien und Beteiligten vor den Familiengerichten durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vertreten lassen:

1. die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen in allen Rechtszügen, am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte nur für die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof,

1 a. die Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 - 3 und Folgesachen in allen Rechtszügen,

2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 und § 661 Abs. 1 Nr. 6 in allen Rechtszügen, in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 10 mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr. 11 sowie in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 4 nur vor den Gerichten des höheren Rechtszuges,

3. die Beteiligten in selbstständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 - 3, 6,10 in Verfahren nach § Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Nr. 12 nur für die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof.

Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
 
 
 
ZPO § 78 Absatz 3


Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 78 Absatz 4


Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
 
 

 


ZPO § 78 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
   Übersicht   

(aufgehoben)
 

 


ZPO § 78 b
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Notanwalt)
 
 
ZPO § 78 b Absatz 1


Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
 
 
 
ZPO § 78 b Absatz 2


Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt.
 
 

 


ZPO § 78 c
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Auswahl des Rechtsanwalts)
 
 
ZPO § 78 c Absatz 1


Der nach § 78 b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.
 
 
 
ZPO § 78 c Absatz 2


Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, dass die Partei ihm einen Vorschuss zahlt, der nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu bemessen ist.
 
 
 
ZPO § 78 c Absatz 3


Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die Beschwerde zu.

Dem Rechtsanwalt steht die Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt.
 
 

 


ZPO § 79
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Parteiprozess)
 
 
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch jede prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen.
 
 

 


ZPO § 80
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Prozessvollmacht)
 
 
ZPO § 80 Absatz 1


Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben.
 
 
 
ZPO § 80 Absatz 2


Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die öffentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen.

Wird der Antrag zurückgewiesen, so ist dagegen kein Rechtsmittel zulässig.

Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls.
 
 

 


ZPO § 81
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Umfang der Prozessvollmacht)
 
 
Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden;
zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen;
zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs;
zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.
 
 

 


ZPO § 82
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Geltung für Nebenverfahren)
 
 
Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.
 
 

 


ZPO § 83
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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   (Beschränkung der Prozessvollmacht)   
 
 
ZPO § 83 Absatz 1


Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.
 
 
 
ZPO § 82 Absatz 2


Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.
 
 

 


ZPO § 84
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(mehrere Prozessbevollmächtigte)
 
 
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten.

Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
 
 

 


ZPO § 85
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Wirkung der Prozessvollmacht)
 
 
ZPO § 85 Absatz 1


Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären.

Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
 
 
 
ZPO § 85 Absatz 2


Das Verschulden des Bevollmächtigen steht dem Verschulden der Partei gleich.
 
 

 


ZPO § 86
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Fortbestand der Prozessvollmacht)
 
 
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.
 
 

 


ZPO § 87
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Erlöschen der Vollmacht)
 
 
ZPO § 87 Absatz 1


Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
 
 
 
ZPO § 87 Absatz 2


Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
 
 

 


ZPO § 88
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Mangel der Vollmacht)
 
 
ZPO § 88 Absatz 1


Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.
 
 
 
ZPO § 88 Absatz 2


Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.
 
 

 


ZPO § 89
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(vollmachtloser Vertreter)
 
 
ZPO § 89 Absatz 1


Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden.

Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.
 
 
 
ZPO § 89 Absatz 2


Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
 
 

 


ZPO § 90
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Beistand)
 
 
ZPO § 90 Absatz 1


Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Partei mit jeder prozessfähigen Person als Beistand erscheinen.
 
 
 
ZPO § 90 Absatz 2


Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
 
 
 
 

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