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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 50ff)
§§ 78 ff: Prozessbevollmächtigte und Beistände |
ZPO |
§ 78
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Anwaltsprozess) |
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Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien durch einen
bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt und
vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem
Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
vertreten lassen (Anwaltsprozess).
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In Familiensachen müssen sich die Parteien und Beteiligten
vor den Familiengerichten durch einen bei einem Amts- oder
Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten
des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozessgericht
zugelassenen Rechtsanwalt nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften vertreten lassen:
1. die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen in allen
Rechtszügen, am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte
nur für die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof,
1 a. die Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach
§ 661
Abs. 1 Nr. 1 - 3 und Folgesachen in allen Rechtszügen,
2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in
selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 und
§ 661 Abs. 1 Nr. 6
in allen Rechtszügen, in selbständigen Familiensachen
des § 621 Abs. 1
Nr. 4, 5, 10 mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr. 11 sowie in
Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 4 nur vor den Gerichten
des höheren Rechtszuges,
3. die Beteiligten in selbstständigen Familiensachen des
§ 621 Abs. 1
Nr. 1 - 3, 6,10 in Verfahren nach § Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie Nr. 12 nur für die weitere Beschwerde nach
§ 621 e Abs. 2
vor dem Bundesgerichtshof.
Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen
sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der
Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich in
den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 nicht durch einen
Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
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Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem
beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen,
die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen
werden können, nicht anzuwenden.
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Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2
zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
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ZPO |
§ 78 b
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Notanwalt) |
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Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das
Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug
einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn
sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet
und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig
oder aussichtslos erscheint.
Über den Antrag kann ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden.
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Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines
Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt.
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ZPO |
§ 78 c
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Auswahl des Rechtsanwalts) |
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Der nach § 78 b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den
Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der bei dem Prozessgericht
zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.
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Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der
Vertretung davon abhängig machen, dass die Partei ihm einen
Vorschuss zahlt, der nach der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte zu bemessen ist.
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Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen wird,
steht der Partei und dem Rechtsanwalt die Beschwerde zu.
Dem Rechtsanwalt steht die Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende
des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2
der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt.
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ZPO |
§ 79
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Parteiprozess) |
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Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist,
können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch jede
prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen.
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ZPO |
§ 80
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Prozessvollmacht) |
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Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung
durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese
zu den Gerichtsakten abzugeben.
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Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die öffentliche
Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen.
Wird der Antrag zurückgewiesen, so ist dagegen kein
Rechtsmittel zulässig.
Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen
noch der Aufnahme eines Protokolls.
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ZPO |
§ 81
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Umfang der Prozessvollmacht) |
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Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit
betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die
durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die
Zwangsvollstreckung veranlasst werden;
zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten
für die höheren Instanzen;
zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich,
Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des
von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs;
zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse
zu erstattenden Kosten.
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ZPO |
§ 82
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Geltung für Nebenverfahren) |
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Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für
das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige
Verfügung betreffende Verfahren.
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ZPO |
§ 83
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beschränkung der Prozessvollmacht) |
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Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht
hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung,
als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits
durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder
Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs
betrifft.
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Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist,
kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt
werden.
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ZPO |
§ 84
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(mehrere Prozessbevollmächtigte) |
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Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich
als einzeln die Partei zu vertreten.
Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber
keine rechtliche Wirkung.
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ZPO |
§ 85
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Wirkung der Prozessvollmacht) |
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Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen
sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn
sie von der Partei selbst vorgenommen wären.
Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen
Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei
sofort widerrufen oder berichtigt werden.
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Das Verschulden des Bevollmächtigen steht dem Verschulden
der Partei gleich.
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ZPO |
§ 86
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Fortbestand der Prozessvollmacht) |
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Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch
durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder
seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte
hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den
Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht
beizubringen.
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ZPO |
§ 87
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Erlöschen der Vollmacht) |
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Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des
Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens
der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der
Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
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Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte
Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange
zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in
anderer Weise gesorgt hat.
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ZPO |
§ 88
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Mangel der Vollmacht) |
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Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder
Lage des Rechtsstreits gerügt werden.
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Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu
berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter
ein Rechtsanwalt auftritt.
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ZPO |
§ 89
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(vollmachtloser Vertreter) |
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Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer
ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer
Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für
Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen
werden.
Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für
die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen
ist.
Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die
Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur
Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner
infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen;
auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung
entstandenen Schäden zu ersetzen.
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Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten
lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt
oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich
oder stillschweigend genehmigt hat.
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ZPO |
§ 90
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beistand) |
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Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist,
kann eine Partei mit jeder prozessfähigen Person als Beistand
erscheinen.
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Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei
vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen
oder berichtigt wird.
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