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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 640ff)
§§ 642 ff: Verfahren über den Unterhalt |
ZPO |
§ 642
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zuständigkeit) |
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Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines
Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem
minderjährigen Kind betreffen, ist das Gericht ausschließlich
zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es
gesetzlich vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen allgemeinen
Gerichtsstand im Ausland hat.
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§ 621
Abs. 2, 3 ist anzuwenden.
Für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt
(§§ 645 - 660) gilt dies nur im Falle einer
Überleitung in das streitige Verfahren.
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Die Klage eines Elternteils gegen den anderen Elternteil wegen eines
Anspruchs, der die durch Ehe begründete gesetzliche
Unterhaltspflicht betrifft, oder wegen eines Anspruchs nach
§ 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch
bei dem Gericht erhoben werden, bei dem ein Verfahren über den
Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist.
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ZPO |
§ 643
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Auskunftsrecht des Gerichts) |
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Das Gericht kann den Parteien in Unterhaltsstreitigkeiten des
§ 621 Abs. 1
Nr. 4, 5 und 11 aufgeben, unter Vorlage entsprechender Belege
Auskunft zu erteilen über ihre Einkünfte und, soweit es
für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über
ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse.
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Kommt eine Partei der Aufforderung des Gerichts nach Absatz 1
nicht oder nicht vollständig nach, so kann das Gericht, soweit
es zur Aufklärung erforderlich ist, Auskunft einholen
1. über die Höhe der Einkünfte bei
a) Arbeitgebern,
b) Sozialleistungsträgern sowie der Künstlersozialkasse,
c) sonstigen Personen oder Stellen, die Leistungen zur Versorgung
im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen
zur Entschädigung oder zum Nachteilsausgleich zahlen, und
d) Versicherungsunternehmen,
2. über den zuständigen Rentenversicherungsträger und die
Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger,
3. in Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsanspruch eines
minderjährigen Kindes betreffen, über die Höhe
der Einkünfte und das Vermögen bei Finanzämtern.
Das Gericht hat die Partei hierauf spätestens bei der Aufforderung
hinzuweisen. | |
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Die in Absatz 2 bezeichneten Personen und Stellen sind
verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten.
§ 390 gilt
in den Fällen des § 643 Abs. 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.
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Die allgemeinen Vorschriften des Ersten und Zweiten Buches
bleiben unberührt.
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ZPO |
§ 644
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(einstweilige Anordnung) |
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Ist eine Klage nach § 621
Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für eine solche Klage eingereicht, kann das
Gericht den Unterhalt auf Antrag durch einstweilige Anordnung regeln.
Die §§ 620 a - 620 g
gelten entsprechend.
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ZPO |
§ 645
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens) |
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Auf Antrag wird der Unterhalt eines minderjährigen Kindes,
das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem
Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der
Unterhalt vor Anrechnung der nach §§ 1612 b,
1612 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden
Leistungen das Eineinhalbfache des Regelbetrages nach der
Regelbetrags-Verordnung nicht übersteigt.
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Das vereinfachte Verfahren findet nicht statt, soweit über
den Unterhaltsanspruch des Kindes ein Gericht entschieden hat,
ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur
Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden
ist.
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ZPO |
§ 646
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Antrag) |
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Der Antrag muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter
und der Prozessbevollmächtigten;
2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt
wird;
3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;
4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wird;
5. für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit
verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des
§ 1613 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs eingetreten sind;
6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;
7. die Angaben über Kindergeld und andere anzurechnende
Leistungen (§§ 1612 b, 1612 c des
Bürgerlichen Gesetzbuchs);
8. die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner
ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 - 1593
des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht;
9. die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem Antragsgegner
in einem Haushalt lebt;
10. die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume
verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz,
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach
§ 1607 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht
oder nach § 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes
verlangt wird, die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt die Leistung
an das Kind nicht übersteigt;
11. die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten
Verfahren nicht nach § 645 Abs. 2 ausgeschlossen ist.
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Entspricht der Antrag nicht diesen und den in § 645
bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen.
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.
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Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem
Gericht anhängig, so ordnet es die Verbindung zum Zweck
gleichzeitiger Entscheidung an.
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ZPO |
§ 647
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Maßnahmen des Gerichts) |
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Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das vereinfachte Verfahren
zulässig, so verfügt das Gericht die Zustellung des Antrags oder
einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner.
Zugleich weist es ihn darauf hin:
1. von wann an und in welcher Höhe der Unterhalt festgesetzt
werden kann; hierbei sind zu bezeichnen
a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für die die
Festsetzung des Unterhalts nach den Regelbeträgen der ersten,
zweiten und dritten Altersstufe in Betracht kommt;
b) im Fall des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auch der Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrages;
c) die nach den §§ 1612 b, 1612 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs
anzurechnenden Leistungen mit dem anzurechnenden Betrag;
2. dass über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss ergehen
kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben
kann, wenn er nicht innerhalb eines Monats Einwendungen in der
vorgeschriebenen Form erhebt;
3. welche Einwendungen nach § 648 Abs. 1 und 2 erhoben werden
können, insbesondere, dass der Einwand eingeschränkter oder
fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die
Auskunft nach § 648 Abs. 2 Satz 3 in Form eines
vollständig ausgefüllten Vordrucks erteilt wird und Belege
über die Einkünfte beigefügt werden;
4. dass die Einwendungen, wenn Vordrucke eingeführt sind, mit
einem Vordruck der beigefügten Art erhoben werden müssen,
der auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist.
Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt das Gericht die Frist
nach Satz 2 Nr. 2; § 175 gilt entsprechend
mit der Maßgabe, dass der Zustellungsbevollmächtigte
innerhalb dieser Frist zu benennen ist.
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§ 270 Abs. 3
gilt entsprechend.
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ZPO |
§ 648
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Einwendungen des Antragsgegners) |
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Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend machen gegen
1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens,
2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll,
3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht, dass
a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden Zeiträume, für
die der Unterhalt nach den Regelbeträgen der ersten, zweiten und
dritten Altersstufe festgesetzt werden soll, nicht richtig
berechnet sind oder die angegebenen Regelbeträge von denen der
Regelbetrag-Verordnung abweichen;
b) der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt werden
darf;
c) Leistungen der in den §§ 1612 b, 1612 c des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht oder nicht
richtig angerechnet sind.
Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des
Unterhaltsanspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten
geltend machen, dass er keinen Anlass zur Stellung des Antrags gegeben
hat (§ 93).
Nicht begründete Einwendungen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 weist das Gericht
mit dem Festsetzungsbeschluss zurück, desgleichen eine Einwendung nach
Satz 1 Nr. 2, wenn ihm diese nicht begründet erscheint.
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Andere Einwendungen kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er
zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit
ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des
Unterhaltsanspruchs verpflichtet.
Den Einwand der Erfüllung kann der Antragsgegner nur erheben,
wenn er zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und dass er sich
verpflichtet, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand
zu begleichen.
Den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit
kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich unter Verwendung
des eingeführten Vordrucks Auskunft über
1. seine Einkünfte,
2. sein Vermögen und
3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im
übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.
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Die Einwendungen sind zu berücksichtigen, solange der
Festsetzungsbeschluss nicht verfügt ist.
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ZPO |
§ 649
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Feststellungsbeschluss) |
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Werden keine oder lediglich nach § 648 Abs. 1 Satz 3
zurückzuweisende oder nach § 648 Abs. 2
unzulässige Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt
nach Ablauf der in § 647 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt.
In dem Beschluss ist auszusprechen, dass der Antragsgegner
den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten
zu zahlen hat.
In dem Beschluss sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen
Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt
werden können; es genügt, wenn der Antragsteller
die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt.
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Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
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In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen
mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden können und
unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung im Wege der Klage
nach § 654 verlangt werden kann.
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ZPO |
§ 650
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Mitteilung über Einwendungen) |
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Sind Einwendungen erhoben, die nach § 648 Abs. 1 Satz 3 nicht
zurückzuweisen oder die nach § 648 Abs. 2
zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit.
Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluss fest,
soweit sich der Antragsgegner nach § 648 Abs. 2
Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat.
In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen.
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ZPO |
§ 651
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(streitiges Verfahren) |
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Auf Antrag einer Partei wird das streitige Verfahren durchgeführt.
Darauf ist in der Mitteilung nach § 650 hinzuweisen.
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Beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen
Verfahrens, so ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu
verfahren.
Einwendungen nach § 648 gelten als Klageerwiderung.
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Der Rechtsstreit gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags
(§ 647 Abs. 1 Satz 1)
rechtshängig geworden, wenn der Antrag auf Durchführung
des streitigen Verfahrens vor Ablauf von sechs Monaten
nach Zugang der Mitteilung nach § 650 gestellt wird.
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Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 650 Satz 2
vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende
Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der
Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.
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Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der
Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.
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ZPO |
§ 652
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(sofortige Beschwerde) |
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Gegen den Festsetzungsbeschluss findet die sofortige Beschwerde statt.
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Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in
§ 648 Abs. 1 bezeichneten
Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach
§ 648 Abs. 2 sowie die
Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden.
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ZPO |
§ 653
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung) |
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Wird auf Klage des Kindes die Vaterschaft festgestellt, so hat das
Gericht auf Antrag den Beklagten zugleich zu verurteilen, dem Kind
Unterhalt in Höhe der Regelbeträge und gemäß den
Altersstufen der Regelbetrag-Verordnung, vermindert oder erhöht
um die nach den §§ 1612 b, 1612 c des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzurechnenden Leistungen, zu zahlen.
Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen.
Im übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung
oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.
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Vor Rechtskraft des Urteils, das die Vaterschaft feststellt,
wird die Verurteilung zur Leistung des Unterhalts nicht wirksam.
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ZPO |
§ 654
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Abänderungsklage) |
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Ist die Unterhaltsfestsetzung nach § 649
Abs. 1 oder § 653 Abs. 1 rechtskräftig, können
die Parteien im Wege einer Klage auf Abänderung der Entscheidung
verlangen, dass auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des
Unterhalts erkannt wird.
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Wird eine Klage auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb
eines Monats nach Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzung erhoben,
darf die Abänderung nur für die Zeit nach Erhebung der Klage
erfolgen.
Ist innerhalb dieser Frist ein Verfahren nach Absatz 1 anhängig
geworden, so läuft die Frist für den Gegner nicht vor Beendigung
dieses Verfahrens ab.
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Sind Klagen beider Parteien anhängig, so ordnet das Gericht die
Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung an.
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ZPO |
§ 655
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Abänderung des Titels bei wiederkehrenden Unterhaltsleistungen) |
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Auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen gerichtete Vollstreckungstitel,
in denen ein Betrag der nach den §§ 1612 b, 1612 c
des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzurechnenden Leistungen festgelegt ist,
können auf Antrag im vereinfachten Verfahren durch Beschluss abgeändert
werden, wenn sich ein für die Berechnung dieses Betrags maßgebender
Umstand ändert.
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Dem Antrag ist eine Ausfertigung des abzuändernden Titels,
bei Urteilen des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
beizufügen.
Ist ein Urteil in abgekürzter Form abgefasst, so genügt es,
wenn außer der Ausfertigung eine von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Prozessgerichts beglaubigte Abschrift der
Klageschrift beigefügt wird.
Der Vorlage des abzuändernden Titels bedarf es nicht, wenn dieser
von dem angerufenen Gericht auf maschinellem Weg erstellt worden ist;
das Gericht kann dem Antragsteller die Vorlage des
Titels aufgeben.
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Der Antragsgegner kann nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit
des vereinfachten Verfahrens, gegen den Zeitpunkt der Abänderung
oder gegen die Berechnung des Betrags der nach den §§ 1612 b,
1612 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzurechnenden Leistungen
geltend machen.
Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Anspruchs
verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, dass er
keinen Anlass zur Stellung des Antrags gegeben hat (§ 93).
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Ist eine Abänderungsklage anhängig, so kann das Gericht das
Verfahren bis zur Erledigung der Abänderungsklage aussetzen.
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Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt.
Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in Absatz 3
bezeichneten Einwendungen sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung
geltend gemacht werden.
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Im übrigen sind auf das Verfahren
§ 323 Abs. 2,
§ 646 Abs. 1 Nr. 1 - 5 und 7,
Abs. 2 und 3, die §§ 647 und
648 Abs. 3 und § 649
entsprechend anzuwenden.
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ZPO |
§ 656
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Klage gegen Abänderungsbeschluss) |
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Führt die Abänderung des Schuldtitels nach § 655
zu einem Unterhaltsbetrag, der wesentlich von dem Betrag abweicht,
der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien
Rechnung trägt, so kann jede Partei im Wege der Klage eine
entsprechende Abänderung des ergangenen Beschlusses verlangen.
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Die Klage ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Beschlusses erhoben wird.
§ 654 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
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Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten
des Rechtsstreits über die Abänderungsklage behandelt.
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ZPO |
§ 657
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(besondere Verfahrensvorschriften) |
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In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen
vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Soweit Vordrucke eingeführt sind, werden diese ausgefüllt;
der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des
Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.
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ZPO |
§ 658
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung) |
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In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig.
§ 690 Abs. 3 gilt entsprechend.
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Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und
Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf
es nicht. | |
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ZPO |
§ 659
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vordrucke) |
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Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur
Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vordrucke
für die vereinfachten Verfahren einzuführen.
Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten,
und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell
bearbeiten, können unterschiedliche Vordrucke eingeführt
werden. | |
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Soweit nach Absatz 1 Vordrucke für Anträge und Erklärungen
der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer
bedienen. | |
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ZPO |
§ 660
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Bestimmung des Amtsgerichts) |
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Die Landesregierungen werden ermächtigt, die vereinfachten
Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger durch
Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer
Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und
rationelleren Erledigung dient.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre, wenn die
Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung das Verfahren
nach Absatz 1 nicht einem anderen Amtsgericht zugewiesen hätte,
kann das Kind Anträge und Erklärungen mit der gleichen Wirkung
einreichen oder anbringen wie bei dem anderen Amtsgericht.
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ZPO |
§ 661
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Lebenspartnerschaftssachen)
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Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben
1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund des
Lebenspartnerschaftsgesetzes,
2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer
Lebenspartnerschaft,
3. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung
in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
4. die durch die Lebenspartnerschaft begründete
gesetzliche Unterhaltspflicht,
5. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen
Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner,
6. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht,
auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind,
7. Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit
§§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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In Lebenspartnerschaftssachen finden die für Verfahren
auf Scheidung, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen
Lebens und für Verfahren in anderen Familiensachen nach
§ 621 Abs. 1
Nr. 5, 7, 8 und 9 geltenden Vorschriften jeweils entsprechende
Anwendung.
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§ 606 a
gilt mit den folgenden Maßgaben entsprechend:
1. Die deutschen Gerichte sind auch dann zuständig, wenn
a) einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat, die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4
jedoch nicht erfüllt sind, oder
b) die Lebenspartnerschaft vor einem deutschen Standesbeamten
begründet worden ist.
2. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
3. In Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Staaten, denen
die Ehegatten angehören, der Register führende Staat.
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