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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
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(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 622ff)

§§ 640 ff: Verfahren in Kindschaftssachen


ZPO § 640
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Kindschaftssachen)
 
 
ZPO § 640 Absatz 1


Die Vorschriften dieses Abschnitts sind in Kindschaftssachen mit Ausnahme der Verfahren nach § 1600 e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden;
die §§ 609, 611 Abs. 2, die §§ 612, 613, 615, 616 Abs. 1 und die §§ 617, 618, 619, 632 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 640 Absatz 2


Kindschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben

1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft,

2. die Anfechtung der Vaterschaft oder,

3. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei über die andere.
 
 

 


ZPO § 640 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zuständigkeit)
 
 
ZPO § 640 a Absatz 1


Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Erhebt die Mutter die Klage, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Haben das Kind und die Mutter im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maßgebend.

Ist eine Zuständigkeit eines Gerichts nach diesen Vorschriften nicht begründet, so ist das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.

Die Vorschriften sind auf Verfahren nach § 1615 o des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 640 a Absatz 2


Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn eine der Parteien

1. Deutscher ist oder

2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
 
 

 


ZPO § 640 b
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Prozessfähigkeit bei Anfechtungsklagen)
 
 
In einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der Vaterschaft zum Gegenstand hat, sind die Parteien prozessfähig, auch wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; dies gilt nicht für das minderjährige Kind.

Ist eine Partei geschäftsunfähig oder ist das Kind noch nicht volljährig, so wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt.
 
 

 


ZPO § 640 c
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Klagenverbindung; Widerklage)
 
 
ZPO § 640 c Absatz 1


Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden.

Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden.

§ 653 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
 
 
 
ZPO § 640 c Absatz 2


Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden.
 
 

 


ZPO § 640 d
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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   (Einschränkung des Untersuchungsgrundsatz)   
 
 
Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.
 
 

 


ZPO § 640 e
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Beiladung; Streitverkündung)
 
 
ZPO § 640 e Absatz 1


Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil oder das Kind nicht als Partei beteiligt, so ist der Elternteil oder das Kind unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden.

Der Elternteil oder das Kind kann der einen oder anderen Partei zu ihrer Unterstützung beitreten.
 
 
 
ZPO § 640 e Absatz 2


Ein Kind, das für den Fall des Unterliegens in einem von ihm geführten Rechtsstreit auf Feststellung der Vaterschaft einen Dritten als Vater in Anspruch nehmen zu können glaubt, kann ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits gerichtlich den Streit verkünden.

Diese Vorschrift gilt entsprechend für eine Klage der Mutter.
 
 

 


ZPO § 640 f
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Aussetzung des Verfahrens)
 
 
Kann ein Gutachten, dessen Einholung beschlossen ist, wegen des Alters des Kindes noch nicht erstattet werden, so hat das Gericht, wenn die Beweisaufnahme im übrigen abgeschlossen ist, das Verfahren von Amts wegen auszusetzen.

Die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens findet statt, sobald das Gutachten erstattet werden kann.
 
 

 


ZPO § 640 g
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Tod der klagenden Partei im Anfechtungsprozess)
 
 
Hat das Kind oder die Mutter die Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Vaterschaft erhoben und stirbt die klagende Partei vor Rechtskraft des Urteils, so ist § 619 nicht anzuwenden, wenn der andere Klageberechtigte das Verfahren aufnimmt.

Wird das Verfahren nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
 
 

 


ZPO § 640 h
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Wirkung des Urteils)
 
 
Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der Parteien rechtskräftig wird, für und gegen alle.

Ein Urteil, welches das Bestehen des Eltern-Kindes-Verhältnisses oder der elterlichen Sorge feststellt, wirkt jedoch gegenüber einem Dritten, der das elterliche Verhältnis oder die elterliche Sorge für sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem Rechtsstreit teilgenommen hat.

Satz 2 ist auf solche rechtskräftige Urteile nicht anzuwenden, die das Bestehen der Vaterschaft nach § 1600 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellen.
 
 

 


ZPO §§ 641 - 641 b
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(aufgehoben)
 

 


ZPO § 641 c
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Beurkundung)
 
 
Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

Das gleiche gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters.
 
 

 


ZPO § 641 d
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(einstweilige Anordnung)
 
 
ZPO § 641 d Absatz 1


Sobald ein Rechtsstreit auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft nach § 1600 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingereicht ist, kann das Gericht auf Antrag des Kindes seinen Unterhalt und auf Antrag der Mutter ihren Unterhalt durch eine einstweilige Anordnung regeln.

Das Gericht kann bestimmen, dass der Mann Unterhalt zu zahlen oder für den Unterhalt Sicherheit zu leisten hat, und die Höhe des Unterhalts regeln.
 
 
 
ZPO § 641 d Absatz 2


Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage eingereicht ist.

Er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Der Anspruch und die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung sind glaubhaft zu machen.

Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung durch Beschluss.

Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht.
 
 
 
ZPO § 641 d Absatz 3


Gegen einen Beschluss, den das Gericht des ersten Rechtszuges erlassen hat, findet die Beschwerde statt.

Schwebt der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz, so ist die Beschwerde bei dem Berufungsgericht einzulegen.
 
 
 
ZPO § 641 d Absatz 4


Die entstehenden Kosten eines von einer Partei beantragten Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache, diejenigen eines vom Nebenintervenienten beantragten Verfahrens der einstweiligen Anordnung als Teil der Kosten der Nebenintervention; § 96 gilt insoweit sinngemäß.
 
 

 


ZPO § 641 e
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Außerkrafttreten und Aufhebung der einstweiligen Anordnung)
 
 
Die einstweilige Anordnung tritt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, außer Kraft, sobald derjenige, der die Anordnung erwirkt hat, gegen den Mann einen anderen Schuldtitel über den Unterhalt erlangt, der nicht nur vorläufig vollstreckbar ist.
 
 

 


ZPO § 641 f
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Außerkrafttreten bei Klagerücknahme oder Klageabweisung)
 
 
Die einstweilige Anordnung tritt ferner außer Kraft, wenn die Klage zurückgenommen wird oder wenn ein Urteil ergeht, das die Klage abweist.
 
 

 


ZPO § 641 g
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Schadensersatzpflicht des Klägers)
 
 
Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen, so hat derjenige, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, dem Manne den Schaden, zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist.
 
 

 


ZPO § 641 h
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Inhalt der Urteilsformel)
 
 
Weist das Gericht eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Kläger oder den Beklagten als Vater festgestellt hat, so spricht es dies in der Urteilsformel aus.
 
 

 


ZPO § 641 i
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Restitutionsklage)
 
 
ZPO § 641 i Absatz 1


Die Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil, in dem über die Vaterschaft entschieden ist, findet außer in den Fällen des § 580 statt, wenn die Partei ein neues Gutachten über die Vaterschaft vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

 
 
 
ZPO § 641 i Absatz 2


Die Klage kann auch von der Partei erhoben werden, die in dem früheren Verfahren obgesiegt hat.
 
 
 
ZPO § 641 i Absatz 3


Für die Klage ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug erkannt hat; ist das angefochtene Urteil von dem Berufungs- oder Revisionsgericht erlassen, so ist das Berufungsgericht zuständig.

Wird die Klage mit einer Nichtigkeitsklage oder mit einer Restitutionsklage nach § 580 verbunden, so bewendet es bei § 584.
 
 
 
ZPO § 641 i Absatz 4


§ 586 ist nicht anzuwenden.                        
 
 
 
 

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