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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 567ff)
§§ 578 ff: Wiederaufnahme des Verfahrens |
ZPO |
§ 578
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Arten der Wiederaufnahme des Verfahrens) |
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Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen
Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über
die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.
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ZPO |
§ 579
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Nichtigkeitsklage) |
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Die Nichtigkeitsklage findet statt:
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig
besetzt war;
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs
oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich
er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das
Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der
Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung
ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
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In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt,
wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht
werden konnte.
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ZPO |
§ 580
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Restitutionsklage) |
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Die Restitutionsklage findet statt:
1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil
gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist,
fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil
gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer
strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem
Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den
Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in
Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner
Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren
Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das
Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil
aufgehoben ist;
7. wenn die Partei
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig
gewordenes Urteil oder
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand
gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung
herbeigeführt haben würde.
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ZPO |
§ 581
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage) |
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In den Fällen des vorhergehenden Paragaphen Nummern 1 - 5
findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine
rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung
oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen
als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
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Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage
begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung
nicht geführt werden.
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ZPO |
§ 582
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Hilfsnatur der Restitutionsklage) |
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Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr
Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem
früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung
oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.
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ZPO |
§ 583
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vorentscheidungen) |
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Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die eine dem
angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder
einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden,
sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht.
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ZPO |
§ 584
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklage) |
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Für die Klagen ist ausschließlich zuständig:
das Gericht, das im ersten Rechtszuge erkannt hat;
wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren
angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde
oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund
des § 580 Nr. 1 - 3, 6, 7
angefochten wird, das Berufungsgericht;
wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der
§§ 579, 580 Nr. 4, 5
angefochten wird, das Revisionsgericht.
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Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so
gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine
Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
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ZPO |
§ 585
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(allgemeine Verfahrensgrundsätze) |
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Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten
die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den
Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.
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ZPO |
§ 586
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Klagefrist) |
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Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist
eines Monats zu erheben.
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Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Partei von dem
Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor
eingetretener Rechtskraft des Urteils.
Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft
des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.
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Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die
Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden;
die Frist für die Erhebung der Klage
läuft von dem Tage, an dem der Partei und bei mangelnder
Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil
zugestellt ist.
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ZPO |
§ 587
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Klageschrift) |
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In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die
Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die
Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.
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ZPO |
§ 588
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Inhalt der Klageschrift) |
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Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:
1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
2. die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den
Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben;
3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen
Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt
werde.
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Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben
wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift
oder in Abschrift beizufügen.
Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers,
so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung
zu stellen beabsichtigt.
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ZPO |
§ 589
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zulässigkeitsprüfung) |
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Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an
sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist
erhoben sei.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als
unzulässig zu verwerfen.
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Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der
Notfrist erhoben ist,
sind glaubhaft zu machen.
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ZPO |
§ 590
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(neue Verhandlung) |
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Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde
betroffen ist, von neuem verhandelt.
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Das Gericht kann anordnen, dass die Verhandlung und Entscheidung
über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge.
In diesem Falle ist die Verhandlung über die Hauptsache als
Fortsetzung der Verhandlung über Grund und Zulässigkeit
der Wiederaufnahme des Verfahrens anzuwenden.
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Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat die
Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der Feststellung
und Würdigung bestrittener Tatsachen abhängig ist.
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