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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
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(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 606ff)

§§ 622 ff: Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen


ZPO § 622
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Scheidungsantrag)
 
 
ZPO § 622 Absatz 1


Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.
 
 
 
ZPO § 622 Absatz 2


Die Antragsschrift muss vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob

1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind,

2. Familiensachen der in § 621 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind.

Im übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend.
 
 
 
ZPO § 622 Absatz 3


Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner.
 
 

 


ZPO § 623
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Verbund von Scheidungs- und Folgesachen)
 
 
ZPO § 623 Absatz 1


Soweit in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 5 - 9, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wird, ist hierüber gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden (Folgesachen).

Wird bei einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ein Dritter Verfahrensbeteiligter, so wird diese Familiensache abgetrennt.

Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf es keines Antrags.
 
 
 
ZPO § 623 Absatz 2


Folgesachen sind auch rechtzeitig von einem Ehegatten anhängig gemachte Familiensachen nach

1. § 621 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 im Fall eines Antrags nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2. § 621 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 soweit deren Gegenstand der Umgang eines Ehegatten mit einem gemeinschaftlichen Kind oder einem Kind des anderen Ehegatten ist, und

3. § 621 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3.

Auf Antrag eines Ehegatten trennt das Gericht eine Folgesache nach den Nummern 1 - 3 von der Scheidungssache ab.

Ein Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach Nummer 1 kann mit einem Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 verbunden werden.

Im Falle der Abtrennung wird die Folgesache als selbstständige Familiensache fortgeführt; § 626 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 623 Absatz 3


Folgesachen sind auch rechtzeitig eingeleitete Verfahren betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder einen Pfleger.

Das Gericht kann anordnen, dass ein Verfahren nach Satz 1 von der Scheidungssache abgetrennt wird.

Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 623 Absatz 4


Das Verfahren muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache anhängig gemacht oder eingeleitet sein.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Scheidungssache nach § 629 b an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen ist.
 
 
 
ZPO § 623 Absatz 5


Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Verfahren der in der in den Absätzen 1 - 3 genannten Art, die nach § 621 Abs. 3 an das Gericht der Ehesache übergeleitet worden sind.

In den Fällen des Absatz 1 gilt dies nur, soweit eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist.
 
 

 


ZPO § 624
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(besondere Verfahrensvorschriften)
 
 
ZPO § 624 Absatz 1


Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auf die Folgesachen.
 
 
 
ZPO § 624 Absatz 2


Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Scheidungssache erstreckt sich auf Folgesachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 6, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen werden.
 
 
 
ZPO § 624 Absatz 3


Die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten gelten entsprechend, soweit in diesem Titel nichts Besonderes bestimmt ist.
 
 
 
ZPO § 624 Absatz 4


Vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder Abschriften werden am Verfahren beteiligten Dritten nur insoweit mitgeteilt oder zugestellt, als das mitzuteilende oder zuzustellende Schriftstück sie betrifft.

Dasselbe gilt für die Zustellung von Entscheidungen an Dritte, die zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind.
 
 

 


ZPO § 625
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Beiordnung eines Rechtsanwalts)
 
 
ZPO § 625 Absatz 1


Hat in einer Scheidungssache der Antragsgegner keinen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten bestellt, so ordnet das Prozessgericht ihm von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug hinsichtlich des Scheidungsantrags und eines Antrags nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Rechtsanwalt bei, wenn diese Maßnahme nach der freien Überzeugung des Gerichts zum Schutz des Antragsgegners unabweisbar erscheint; § 78 c Abs. 1, 3 gilt sinngemäß.

Vor einer Beiordnung soll der Antragsgegner persönlich gehört und dabei besonders darauf hingewiesen werden, dass die Familiensachen des § 621 Abs. 1 gleichzeitig mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden werden können.
 
 
 
ZPO § 625 Absatz 2


Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines Beistandes.
 
 

 


ZPO § 626
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Zurücknahme des Scheidungsantrags)
 
 
ZPO § 626 Absatz 1


Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, so gilt § 269 Abs. 3 auch für die Folgesachen, soweit sie nicht die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder einen Pfleger betreffen; in diesem Fall wird die Folgesache als selbstständige Familensache fortgeführt.

Erscheint die Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand in den Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig, so kann das Gericht die Kosten anderweitig verteilen.

Das Gericht spricht die Wirkungen der Zurücknahme auf Antrag eines Ehegatten aus.
 
 
 
ZPO § 626 Absatz 2


Auf Antrag einer Partei ist ihr durch Beschluss vorzubehalten, eine Folgesache als selbstständige Familiensachefortzuführen.

Der Beschluss bedarf keiner mündlichen Verhandlung.

In der selbstständigen Familiensache wird über die Kosten besonders entschieden.
 
 

 


ZPO § 627
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Vorwegentscheidung über elterliche Sorge)
 
 
ZPO § 627 Absatz 1


Beabsichtigt das Gericht, von dem Antrag eines Ehegatten nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dem der andere Ehegatte zustimmt, abzuweichen, so ist die Entscheidung vorweg zu treffen.
 
 
 
ZPO § 627 Absatz 2


Über andere Folgesachen und die Scheidungssache wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses entschieden.
 
 

 


ZPO § 628
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (Scheidungsurteil vor Folgesachenentscheidung)   
 
 
Das Gericht kann dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben, soweit

1. in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 oder 8 vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,

2. in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe einer auszugleichenden Versorgung vor einem anderen Gericht anhängig ist,

2. in einer Folgesache nach § 623 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 das Verfahren ausgesetzt ist, oder

4. die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Hinsichtlich der übrigen Folgesachen bleibt § 623 anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 629
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(einheitliche Endentscheidung; Vorbehalt bei abgewiesenem Scheidungsantrag)
 
 
ZPO § 629 Absatz 1


Ist dem Scheidungsantrag stattzugeben und gleichzeitig über Folgesachen zu entscheiden, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil.
 
 
 
ZPO § 629 Absatz 2


Absatz 1 gilt auch, soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt.

Wird hiergegen Einspruch und auch gegen das Urteil im übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, so ist zunächst über den Einspruch und das Versäumnisurteil zu verhandeln und zu entscheiden.
 
 
 
ZPO § 629 Absatz 3


Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so werden die Folgesachen gegenstandslos, soweit sie nicht die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder einen Pfleger betreffen; in diesem Fall wird die Folgesache als selbstständige Familensache fortgeführt.

Im übrigen ist einer Partei auf ihren Antrag in dem Urteil vorzubehalten, eine Folgesache als selbstständige Familiensache fortzusetzen.

§ 626 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
 
 

 


ZPO § 629 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Rechtsmittel)
 
 
ZPO § 629 a Absatz 1


Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig, soweit darin über Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 7 oder 9 bezeichneten Art erkannt ist.
 
 
 
ZPO § 629 a Absatz 2


Soll ein Urteil nur angefochten werden, soweit darin über Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 1 - 3, 6, 7, 9 bezeichneten Art erkannt ist, so ist § 621 e entsprechend anzuwenden.

Wird nach Einlegung der Beschwerde auch Berufung oder Revision eingelegt, so ist über das Rechtsmittel einheitlich als Berufung oder Revision zu entscheiden.

Im Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht gelten für Folgesachen § 623 Abs. 1 und die §§ 627 - 629 entsprechend.
 
 
 
ZPO § 629 a Absatz 3


Ist eine nach § 629 Abs. 1 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Berufung, Beschwerde, Revision oder weitere Beschwerde angefochten worden, so kann eine Änderung von Teilen der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung beantragt werden.

Wird in dieser Frist eine Abänderung beantragt, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat.

Satz 2 gilt entsprechend, wenn in der verlängerten Frist erneut eine Abänderung beantragt wird.

Die §§ 516, 552 und 621 e Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 516, 552 bleiben unberührt.
 
 
 
ZPO § 629 a Absatz 4


Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet, so können sie auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt ist.
 
 

 


ZPO § 629 b
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Zurückverweisung)
 
 
ZPO § 629 b Absatz 1


Wird ein Urteil aufgehoben, durch das der Scheidungsantrag abgewiesen ist, so ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn bei diesem Gericht eine Folgesache zur Entscheidung ansteht.

Dieses Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
 
 
 
ZPO § 629 b Absatz 2


Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, kann, wenn gegen das Aufhebungsurteil Revision eingelegt wird, auf Antrag anordnen, dass über die Folgesachen verhandelt wird.
 
 

 


ZPO § 629 c
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(erweiterte Aufhebung)
 
 
Wird eine Entscheidung auf Revision oder weitere Beschwerde teilweise aufgehoben, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs oder Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenbangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint.

Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung beantragt werden.
 
 

 


ZPO § 629 d
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Wirksamkeit der Entscheidungen in Folgesachen)
 
 
Vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.
 
 

 


ZPO § 630
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(einverständliche Scheidung)
 
 
ZPO § 630 Absatz 1


Für das Verfahren auf Scheidung nach § 1565 in Verbindung mit § 1566 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss die Antragsschrift eines Ehegatten auch enthalten:

1. die Mitteilung, dass der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen oder in gleicher Weise die Scheidung beantragen wird;

2. entweder übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten, dass Anträge zur Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge für die Kinder auf einen Elternteil und zur Regelung des Umgangs der Eltern mit den Kindern nicht gestellt werden, weil sich die Ehegatten über das Fortbestehen der Sorge und über den Umgang einig sind, oder, soweit eine gerichtliche Regelung erfolgen soll, die entsprechenden Anträge und jeweils die Zustimmung des anderen Ehegatten hierzu;

3. die Einigung der Ehegatten über die Regelung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde, die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht sowie die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat.
 
 
 
ZPO § 630 Absatz 2


Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, widerrufen werden.

Die Zustimmung und der Widerruf können zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
 
 
 
ZPO § 630 Absatz 3


Das Gericht soll dem Scheidungsantrag erst stattgeben, wenn die Ehegatten über die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Gegenstände einen vollstreckbaren Schuldtitel herbeigeführt haben.
 
 

 

§§ 631 ff: Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe


ZPO § 631
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufhebung einer Ehe)
 
 
ZPO § 631 Absatz 1


Für das Verfahren auf Aufhebung einer Ehe gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
 
 
 
ZPO § 631 Absatz 2


Das Verfahren wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.

§ 622 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend.

Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt, und sind beide Anträge begründet, so ist nur auf Aufhebung der Ehe zu erkennen.
 
 
 
ZPO § 631 Absatz 3


Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Dritte die Aufhebung der Ehe, so ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten
 
 
 
ZPO § 631 Absatz 4


Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Person den Antrag gestellt, so ist die zuständige Verwaltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten.

Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen, auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbesondere selbstständig Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen.
 
 
 
ZPO § 631 Absatz 5


In den Fällen, in denen die als Partei auftretende Verwaltungsbehörde unterliegt, ist die Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenden Kosten nach den Vorschriften der §§ 91 - 107 zu verurteilen.
 
 

 


ZPO § 632
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe)
 
 
ZPO § 632 Absatz 1


Für eine Klage, welche die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
 
 
 
ZPO § 632 Absatz 2


Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine Feststellungsklage der in Absatz 1 bezeichneten Art ist.
 
 
 
ZPO § 632 Absatz 3


§ 631 Abs. 4 gilt entsprechend.                                    
 
 
 
ZPO § 632 Absatz 4


Das Versäumnisurteil gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger ist dahin zu erlassen, dass die Klage als zurückgenommen gilt.
 
 

 


ZPO §§ 633 - 639
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(weggefallen)
 
 
 

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