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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
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(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 511ff)

§§ 545 ff: Revision


ZPO § 545
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Statthaftigkeit der Revision)
 
 
ZPO § 545 Absatz 1


Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
 
 
 
ZPO § 545 Absatz 2


Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
 
 

 


ZPO § 546
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Revisionssumme)
 
 
ZPO § 546 Absatz 1


In Rechtsstreitigkeiten über verrnögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer 60.000 Deutsche Mark nicht übersteigt, und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.

Das Oberlandesgericht lässt die Revision zu, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

Das Revisionsgericht ist an die Zulassung gebunden.
 
 
 
ZPO § 546 Absatz 2


In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche setzt das Oberlandesgericht den Wert der Beschwer in seinem Urteil fest.

Das Revisionsgericht ist an die Wertfestsetzung gebunden, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer 60.000 Deutsche Mark übersteigt.
 
 

 


ZPO § 547
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(verworfene Berufung)
 
 
Die Revision findet stets statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
 
 

 


ZPO § 548
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Vorentscheidungen der Vorinstanz)
 
 
Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
 
 

 


ZPO § 549
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Revisionsgründe)
 
 
ZPO § 549 Absatz 1


Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
 
 
 
ZPO § 549 Absatz 2


Das Revisionsgericht prüft nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder örtlich zuständig war, ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet war oder ob eine Familiensache vorliegt.
 
 

 


ZPO § 550
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Begriff der Gesetzesverletzung)
 
 
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
 
 

 


ZPO § 551
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(absolute Revisionsgründe)
 
 
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen:

1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;

2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;

3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;

4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;

5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;

6. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;

7. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
 
 

 


ZPO § 552
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Revisionsfrist)
 
 
Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
 
 

 


ZPO § 553
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Revisionsschrift)
 
 
ZPO § 553 Absatz 1


Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt.

Die Revisionsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils gegen das die Revision gerichtet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil die Revision eingelegt werde.
 
 
 
ZPO § 553 Absatz 2


Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 553 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Zustellung der Revisionsschrift)
 
 
ZPO § 553 a Absatz 1


Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
 
 
 
ZPO § 553 a Absatz 2


Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.

Hierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Revision eingelegt ist.

Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen.
 
 

 


ZPO § 554
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Revisionsbegründung)
 
 
ZPO § 554 Absatz 1


Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
 
 
 
ZPO § 554 Absatz 2


Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen.

Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Revision und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
 
 
 
ZPO § 554 Absatz 3


Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);

2. in den Fällen des § 554 b eine Darlegung darüber, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat;

3. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:

a) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;

b) insoweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
 
 
 
ZPO § 554 Absatz 4


Wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der von dem Oberlandesgericht festgesetzte Wert der Beschwer 60.000 Deutsche Mark nicht übersteigt und das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat, soll in der Revisionsbegründung ferner der Wert der nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwer angegeben werden.
 
 
 
ZPO § 554 Absatz 5


Die Vorschriften des § 553 Abs. 2 und des § 553 a Abs. 2 Satz 1, 3 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 554 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Zulässigkeitsprüfung)
 
 
ZPO § 554 a Absatz 1


Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist.

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
 
 
 
ZPO § 554 a Absatz 2


Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen.
 
 

 


ZPO § 554 b
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Ablehnung der Revision)
 
 
ZPO § 554 b Absatz 1


In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer 60.000 Deutsche Mark übersteigt, kann das Revisionsgericht die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
 
 
 
ZPO § 554 b Absatz 2


Für die Ablehnung der Annahme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
 
 
 
ZPO § 554 b Absatz 3


Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen.
 
 

 


ZPO § 555
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Terminsbestimmung; Einlassungsfrist)
 
 
ZPO § 555 Absatz 1


Wird nicht durch Beschluss die Revision als unzulässig verworfen oder die Annahme der Revision abgelehnt, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.
 
 
 
ZPO § 555 Absatz 2


Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, sind die Vorschriften des § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 556
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Anschlussrevision)
 
 
ZPO § 556 Absatz 1


Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung oder des Beschlusses über die Annahme der Revision (§ 554 b) anschließen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat.
 
 
 
ZPO § 556 Absatz 2


Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden.

Die Vorschriften des § 521 Abs. 2, der §§ 522, 553, des § 553 a Abs. 2 Satz 1, 3, des § 554 Abs. 3 und des § 554 a gelten entsprechend.

Die Anschließung verliert auch dann ihre Wirkung, wenn die Annahme der Revision nach § 554 b abgelehnt wird.
 
 

 


ZPO § 557
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(allgemeine Verfahrensgrundsätze)
 
 
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben.
 
 

 


ZPO § 557 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(keine Übertragung auf Einzelrichter)
 
 
Die Vorschriften der §§ 348 - 350 sind nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 558
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Verlust des Rügerechts)
 
 
Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
 
 

 


ZPO § 559
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Umfang der Revisionsprüfung)
 
 
ZPO § 559 Absatz 1


Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
 
 
 
ZPO § 559 Absatz 2


Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 554, 556 gerügt worden sind.
 
 

 


ZPO § 560
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(vorläufige Vollstreckbarkeit)
 
 
Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es durch die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Revisionsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; sie ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zulässig.
 
 

 


ZPO § 561
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen)
 
 
ZPO § 561 Absatz 1


Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.

Außerdem können nur die im § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
 
 
 
ZPO § 561 Absatz 2


Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
 
 

 


ZPO § 562
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(nicht revisible Gesetze)
 
 
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 549 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
 
 

 


ZPO § 563
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Revisionszurückweisung)
 
 
Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
 
 

 


ZPO § 564
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufhebung des angefochtenen Urteils)
 
 
ZPO § 564 Absatz 1


Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
 
 
 
ZPO § 564 Absatz 2


Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.
 
 

 


ZPO § 565
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung)   
 
 
ZPO § 565 Absatz 1


Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Zurückverweisung kann an einen anderen Senat des Berufungsgerichts erfolgen.
 
 
 
ZPO § 565 Absatz 2


Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
 
 
 
ZPO § 565 Absatz 3


Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden:

1. wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist;

2. wenn die Aufhebung des Urteils wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs erfolgt.
 
 
 
ZPO § 565 Absatz 4


Kommt in den Fällen der Nummern 1 und 2 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 549 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
 
 

 


ZPO § 565 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln)
 
 
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet.

Dies gilt nicht für Rügen nach § 551.
 
 

 


ZPO § 566
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens)
 
 
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Vertagung der mündlichen Verhandlung, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage, über den Vortrag der Parteien bei der mündlichen Verhandlung und über die Einforderung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 566 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Sprungrevision)
 
 
ZPO § 566 a Absatz 1


Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Landgerichte kann mit den folgenden Maßgaben unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden.
 
 
 
ZPO § 566 a Absatz 2


Die Übergehung der Berufungsinstanz bedarf der Einwilligung des Gegners.

Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Revisionsschrift beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges abgegeben werden.
 
 
 
ZPO § 566 a Absatz 3


Das Revisionsgericht kann die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat; § 554 b Abs. 2, 3 ist anzuwenden.

Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
 
 
 
ZPO § 566 a Absatz 4


Die Einlegung der Revision und die Erklärung der Einwilligung (Abs. 2) gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.
 
 
 
ZPO § 566 a Absatz 5


Verweist das Revisionsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die Zurückverweisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Oberlandesgericht erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre.

In diesem Falle gelten für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht anhängig geworden wäre.
 
 
 
ZPO § 566 a Absatz 6


Die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ist in allen Fällen der Zurückverweisung entsprechend anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 566 a Absatz 7


Von der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts innerhalb 24 Stunden der Geschäftsstelle des Landgerichts Nachricht zu geben
 
 
 
 

weiter (§§ 567ff)