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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 511ff)
ZPO |
§ 545
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Statthaftigkeit der Revision) |
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Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz von den
Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften statt.
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Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung
oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung
im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
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ZPO |
§ 546
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Revisionssumme) |
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In Rechtsstreitigkeiten über verrnögensrechtliche Ansprüche,
bei denen der Wert der Beschwer 60.000 Deutsche Mark nicht übersteigt,
und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche findet die Revision nur
statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.
Das Oberlandesgericht lässt die Revision zu, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung gebunden.
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In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche
setzt das Oberlandesgericht den Wert der Beschwer in seinem Urteil fest.
Das Revisionsgericht ist an die Wertfestsetzung gebunden, wenn der festgesetzte
Wert der Beschwer 60.000 Deutsche Mark übersteigt.
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ZPO |
§ 548
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vorentscheidungen der Vorinstanz) |
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Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen
Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie
nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
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ZPO |
§ 549
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Revisionsgründe) |
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Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die
Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer
Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den
Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
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Das Revisionsgericht prüft nicht, ob das Gericht des ersten
Rechtszuges sachlich oder örtlich zuständig war, ob die
Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet war oder ob
eine Familiensache vorliegt.
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ZPO |
§ 551
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(absolute Revisionsgründe) |
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Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes
beruhend anzusehen:
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig
besetzt war;
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von
der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war,
sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs
ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich
er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das
Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit
mit Unrecht angenommen hat;
5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der
Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung
ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
6. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt sind;
7. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
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ZPO |
§ 552
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Revisionsfrist) |
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Die Revisionsfrist beträgt einen Monat;
sie ist eine Notfrist
und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach
der Verkündung.
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ZPO |
§ 553
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Revisionsschrift) |
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Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei
dem Revisionsgericht eingelegt.
Die Revisionsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils gegen das die Revision gerichtet wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil die Revision eingelegt werde.
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Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden
Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
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ZPO |
§ 553 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zustellung der Revisionsschrift) |
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Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift
des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
Hierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Revision eingelegt ist.
Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der
Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen.
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ZPO |
§ 554
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Revisionsbegründung) |
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Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
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Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits
in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei
dem Revisionsgericht einzureichen.
Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt einen Monat;
sie beginnt mit der Einlegung der Revision
und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
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Die Revisionsbegründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen
Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2. in den Fällen des § 554 b eine Darlegung
darüber, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat;
3. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
b) insoweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz
in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der
Tatsachen, die den Mangel ergeben.
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Wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche
Ansprüche der von dem Oberlandesgericht festgesetzte Wert der
Beschwer 60.000 Deutsche Mark nicht übersteigt und
das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hat, soll in der
Revisionsbegründung ferner der Wert der nicht in einer bestimmten
Geldsumme bestehenden Beschwer angegeben werden.
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Die Vorschriften des § 553 Abs. 2 und des
§ 553 a Abs. 2 Satz 1, 3
sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
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ZPO |
§ 554 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zulässigkeitsprüfung) |
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Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die
Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form
und Frist eingelegt und begründet ist.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision
als unzulässig zu verwerfen.
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Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluss ergehen.
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ZPO |
§ 554 b
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ablehnung der Revision) |
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In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche,
bei denen der Wert der Beschwer 60.000 Deutsche Mark übersteigt,
kann das Revisionsgericht die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat.
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Für die Ablehnung der Annahme ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der Stimmen erforderlich.
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Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluss ergehen.
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ZPO |
§ 555
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Terminsbestimmung; Einlassungsfrist) |
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Wird nicht durch Beschluss die Revision als unzulässig
verworfen oder die Annahme der Revision abgelehnt, so ist der
Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen
und den Parteien bekanntzumachen.
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Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung
des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, sind die
Vorschriften des § 274
Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
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ZPO |
§ 556
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Anschlussrevision) |
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Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision bis zum Ablauf
eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung
oder des Beschlusses über die Annahme der Revision
(§ 554 b) anschließen,
selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat.
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Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der
Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.
Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet
werden.
Die Vorschriften des § 521
Abs. 2, der §§ 522,
553, des § 553 a
Abs. 2 Satz 1, 3, des § 554
Abs. 3 und des § 554 a
gelten entsprechend.
Die Anschließung verliert auch dann ihre Wirkung, wenn die Annahme der
Revision nach § 554 b abgelehnt wird.
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ZPO |
§ 557
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(allgemeine Verfahrensgrundsätze) |
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Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das
Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses
Abschnitts ergeben.
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ZPO |
§ 558
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Verlust des Rügerechts) |
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Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz
betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr
gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits
in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des
§ 295
verloren hat.
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ZPO |
§ 559
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Umfang der Revisionsprüfung) |
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Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von
den Parteien gestellten Anträge.
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Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe
nicht gebunden.
Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen
sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel
nach den §§ 554, 556
gerügt worden sind.
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ZPO |
§ 560
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(vorläufige Vollstreckbarkeit) |
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Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar
erklärtes Urteil des Berufungsgerichts ist, soweit es durch die
Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem
Revisionsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar
zu erklären.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen;
sie ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist
zulässig.
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ZPO |
§ 561
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen) |
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Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur
dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des
Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.
Außerdem können nur die im § 554
Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b erwähnten Tatsachen
berücksichtigt werden.
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Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche
Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für
das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in bezug auf die Feststellung
ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
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ZPO |
§ 562
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(nicht revisible Gesetze) |
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Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und
den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach
§ 549 nicht gestützt werden kann,
ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
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ZPO |
§ 563
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Revisionszurückweisung) |
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Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung,
stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich
als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
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ZPO |
§ 564
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufhebung des angefochtenen Urteils) |
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Insoweit die Revision für begründet erachtet wird,
ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
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Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens
aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben,
als es durch den Mangel betroffen wird.
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ZPO |
§ 565
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung) |
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Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisung kann an einen anderen Senat des
Berufungsgerichts erfolgen.
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Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung
zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
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Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden:
1. wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung
bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis
erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif
ist;
2. wenn die Aufhebung des Urteils wegen Unzuständigkeit des
Gerichts oder wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs erfolgt.
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Kommt in den Fällen der Nummern 1 und 2 für die in der
Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen,
auf deren Verletzung die Revision nach § 549
nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
werden. | |
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ZPO |
§ 565 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln) |
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Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das
Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für
durchgreifend erachtet.
Dies gilt nicht für Rügen nach § 551.
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ZPO |
§ 566
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens) |
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Die für die Berufung geltenden
Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile,
über die Verzichtleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme,
über die Vertagung der mündlichen Verhandlung,
über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage,
über den Vortrag der Parteien bei der mündlichen
Verhandlung und über die Einforderung und Zurücksendung
der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden.
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ZPO |
§ 566 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Sprungrevision) |
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Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Landgerichte
kann mit den folgenden Maßgaben unter Übergehung der
Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden.
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Die Übergehung der Berufungsinstanz bedarf der Einwilligung
des Gegners.
Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Revisionsschrift
beizufügen; sie kann auch von dem Prozessbevollmächtigten
des ersten Rechtszuges abgegeben werden.
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Das Revisionsgericht kann die Annahme der Revision ablehnen,
wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat;
§ 554 b Abs. 2, 3 ist anzuwenden.
Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
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Die Einlegung der Revision und die Erklärung der Einwilligung
(Abs. 2) gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.
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Verweist das Revisionsgericht die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die
Zurückverweisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige
Oberlandesgericht erfolgen, das für die Berufung zuständig
gewesen wäre.
In diesem Falle gelten für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht
die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine
ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht
anhängig geworden wäre.
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Die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ist in allen
Fällen der Zurückverweisung entsprechend anzuwenden.
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Von der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die
Geschäftsstelle des Revisionsgerichts innerhalb 24 Stunden
der Geschäftsstelle des Landgerichts Nachricht zu geben
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