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Anmerkungen zu § 611b BGB
§ 611b BGB wurde aufgehoben
durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien
zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.06
(Art.3 Abs.14, BGBl. I 2006 S.1897, 1909,
in Kraft seit 18.08.06).
Mit diesem Gesetz wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingeführt
und das bisher in § 611b BGB geregelte
Verbot geschlechtsspezifischer Arbeitsplatzausschreibungen dorthin übertragen
(§ 11 AGG).
Entsprechend:
§ 611a BGB
§ 612 Abs.3 BGB
§ 81 Abs.2 SGB IX
Beschäftigtenschutzgesetz
§ 611b BGB hatte bis zum 17.08.06 folgenden Wortlaut:
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§ 611b |
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Arbeitsplatzausschreibung |
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Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich
noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder
nur für Frauen ausschreiben, es sei denn,
dass ein Fall des § 611a Abs.1 Satz 2 vorliegt.
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