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Arbeitsrecht
Kündigung des Arbeitgebers
Schriftform  (Arbeitgeber: GbR)
-->  § 623 BGB


Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 21.04.05
(2 AZR 162/04)
NJW 2005, 2572
NZA 2005, 865


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   aus der Pressemitteilung:   
  "Für die Einhaltung der Schriftform der Kündigung (§ 623 BGB) ist es erforderlich, dass der Kündigende die Kündigung unterzeichnet. Wird die Kündigung durch einen Vertreter unterschrieben, muss dies in der Kündigung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen."
 

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