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aus der Pressemitteilung |
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"Das für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis
ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden
eigenhändig unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel
genügt nicht. Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein,
dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat
niederschreiben wollen. Insoweit ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auf die Lesbarkeit
des Namenszuges kommt es nicht an.
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten,
kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs.3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen
gekündigt werden. In diesem Fall gilt nicht die längere Grundkündigungsfrist
des § 622 Abs.1 BGB von vier Wochen
zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Haben die Parteien eine Probezeit von bis zu
sechs Monaten vereinbart, greift die Kündigungsfrist von zwei Wochen unabhängig davon ein,
ob die Probezeitvereinbarung bezogen auf die geschuldete Tätigkeit noch angemessen ist. Ist die Probezeit
in einem vorformulierten Arbeitsvertrag vereinbart, unterliegt sie keiner Angemessenheitskontrolle
nach § 307 Abs.1 Satz 1 BGB.
Mit einer vertraglich bestimmten Probezeit von sechs Monaten nutzen die Parteien lediglich den ihnen
in § 622 Abs.3 BGB zur Verfügung
gestellten Rahmen aus. Eine Abweichung von Rechtsvorschriften, die gemäß § 307 Abs.3 Satz 1 BGB Voraussetzung für eine Inhaltskontrolle
nach § 307 Abs.1 Satz 1 BGB ist,
liegt nicht vor." |
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